BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 11/98 vom 30. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30März 2000 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. N o - vember 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufe r - legt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM. Gründe: Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher B e - deutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO). Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen de n Käufer B. aus Ve r - schulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongr u - ent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall - 3 - allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der sog e - nannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233). Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer
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