BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/04 Verk374ndet am: 12. Juli 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247247 129 ff, 247 146 Abs. 1 Die Unzul344ssigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des 247 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung vers344umt hat und sich der Anfech-tungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Auf-rechnung (Verrechung). BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 30. November 1999 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der S. GmbH (im Folgen-den: Schuldnerin). Die Beklagte, eine Bank, r344umte der Schuldnerin 1998 einen Kontokorrentkredit von bis zu 250.000 DM ein. Am 27. September 1999 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Einen Monat zuvor, am 27. August 1999, wies das Konto einen Sollstand von 249.999,02 DM aus. In der Zeit bis zum n344chsten vereinbarten Kontoabschluss am 30. September 1999 gingen 262.022,57 DM Gutschriften ein und 4.939,91 DM Zahlungen ab, so dass das Konto am 30. September 1999 ein Guthaben von 7.083,64 DM aufwies. Am 12. Oktober 1999 k374ndigte die Beklagte der Schuldnerin den Kontokorrent frist-los. 1 - 3 - Der Kl344ger meint, die vorgenommene Saldierung sei nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig, da die M366glichkeit der Verrechung durch die Beklagte nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei. Mit seiner Klage begehrt er die verrechneten Betr344ge, die den Sollsaldo auf Null DM zur374ckgef374hrt haben, und die Auszahlung des Guthabens von 7.083,64 DM (3.621,81 200). Die Klage wurde am 17. Januar 2003 eingereicht und der Beklagten am 17. Februar 2003 zuge-stellt. 2 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Guthabens stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Berufung und Anschlussberufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageanspruch im abgewiesenen Umfang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist im Ergebnis unbegr374ndet. Der geltend ge-machte Anspruch ist zivilrechtlich erloschen und auch insolvenzrechtlich nicht mehr durchsetzbar. 4 I. Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung u.a. ver366ffentlicht ist in ZInsO 2004, 1259) meint, ein Anspruch auf Insolvenzanfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 143 Abs. 1 InsO sei gem344337 247 146 Abs. 1 InsO verj344hrt. 5 - 4 - Ein Anspruch auf Auskehrung der Gutschriften aus dem Kontokorrent-vertrag gem344337 247247 667, 675 BGB bestehe nicht. Die Verrechnung sei nicht nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil dies voraussetze, dass die M366glichkeit einer Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung geschaffen worden sei. Die schon vor Eintritt der Krise vertraglich vereinbarte Verrechnung werde da-von aber nicht erfasst. Die Verrechnung sei erst mit der Feststellung des Saldos erfolgt. Damit sei die Verrechnung aber nicht unwirksam, weil sie nicht Folge einer anfechtbaren Rechtshandlung sei, sondern selbst die anfechtbare Rechtshandlung darstelle. 6 II. Das Berufungsgericht hat im Endergebnis richtig entschieden. 7 1. Eine Anfechtung findet neben der Bestimmung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht statt, weil die damit erreichbare R374ckgew344hr der Aufrechnungslage durch 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon von Gesetzes wegen erreicht ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach 247247 129 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Der Verwalter braucht in einem solchen Fall keine Anfechtungsklage zu erheben. Er kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, ZIP 2004, 620, 621; v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223, z.V.b. in BGHZ). 8 - 5 - 2. Die vorgenommene Verrechnung kann jedoch nicht gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO als unzul344ssig und damit insolvenzrechtlich unwirksam ange-sehen werden, weil die Klage nicht in der Frist des 247 146 Abs. 1 InsO erhoben worden ist. 9 a) Durch den entsprechend der Kontokorrentabrede vorgenommenen periodischen Rechnungsabschluss am 30. September 1999 ist gem344337 247 355 Abs. 1 HGB eine Tilgung der Forderungen der Schuldnerin eingetreten, weil damit die beiderseitigen Forderungen durch Verrechnung ausgeglichen wurden (BGHZ 150, 122, 128). 10 b) 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem k374nftigen Insol-venzgl344ubiger vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Aufrech-nungs- oder Verrechnungserkl344rungen. Liegen die Voraussetzungen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erkl344rung mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens unzul344ssig, das hei337t insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Okto-ber 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913; v. 28. September 2006 - IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178, 2179, z.V.b. in BGHZ 169, 158). Ob die Voraussetzungen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO im vorliegenden Fall zu bejahen sind, kann jedoch dahinstehen. 11 c) Da 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigef374hrte Aufrechnung (oder Verrechnung) insolvenzrechtlich f374r unwirksam erkl344rt, besteht die Forde-rung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, f374r die Zwecke des Insolvenzver-fahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820; v. 28. September 2006 aaO S. 2180). Die Hauptforderung wird jedoch hinsicht-lich dieser Wirkung der anfechtungsrechtlichen Aus374bungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO S. 2180 f). Dies hat zur 12 - 6 - Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des 247 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann; er muss also den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Ver-j344hrungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich gel-tend machen. Wird diese Frist vers344umt und beruft sich der Beklagte hierauf, entfaltet 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich keine Wirkung mehr. Es ver-bleibt sodann bei dem zivilrechtlichen Erl366schen der Hauptforderung durch die vorgenommene Aufrechnung oder Verrechnung (vgl. f374r den gegenteiligen Fall einer k374rzeren Verj344hrungsfrist der Hauptforderung BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO). Diese Rechtsprechung des Senats hat ganz 374berwiegend Zustimmung gefunden (Nassall juris PR-BGHZivilR 1/2007 Anm. 4; Dziesiaty juris PR-BGH-InsR 7/2007 Anm. 3; Wazlawik EWiR 2007, 19; Grub DZWIR 2007, 83; Rauhut WuB VI A 247 146 InsO 2.07; ebenso schon Kreft WuB VI A 247 96 InsO 3.05). So-weit vereinzelt Kritik ge374bt worden ist (Jacoby KTS 2007, 229 ff), gibt diese kei-ne Veranlassung, von dieser auf die speziellen insolvenzrechtlichen Wirkungen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gest374tzten Entscheidung abzuweichen. 13 Die Frist des 247 146 Abs. 1 InsO war, wie die Vordergerichte bereits zu den geltend gemachten Anfechtungsanspr374chen ausgef374hrt haben, bei Klage-erhebung abgelaufen: Anwendbar ist 247 146 Abs. 1 InsO in der bis 14. Dezem-ber 2004 geltenden Fassung (Art. 229 247 12 Abs. 1 (Nr. 4), 247 6 Abs. 1 EGBGB). Danach endete die dort normierte Verj344hrung in zwei Jahren nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses ist am 30. November 1999 er366ffnet worden. Die Frist endete demgem344337 am 30. November 2001. Die Klage wurde aber erst am 17. Januar 2003 eingereicht. 14 - 7 - Die Beklagte hat sich schon in den Tatsacheninstanzen in der erforderli-chen Weise auf den Ablauf der Verj344hrungsfrist des 247 146 Abs. 1 InsO berufen. Die Bestimmung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet deshalb ihr gegen374ber keine Wirkung mehr. Das zivilrechtliche Erl366schen der Hauptforderung durch die vorgenommene Verrechnung hat Bestand. 15 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 21 O 36/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 7 U 186/03 -
Full & Egal Universal Law Academy