BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 120/05 Verk374ndet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-trag zu 1) zur Neuberechnung der von den Kl344gern auf den Darlehensvertrag vom 6./20. November 1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Dezember 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschl374sselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsan-teile verurteilt worden ist. Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die H366he der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der dar374ber hinausgehende Neu-berechnungsantrag wird abgewiesen. Im 334brigen wird die Revision der Beklagten zur374ckge-wiesen. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ger zu 84% und die Beklagte zu 16%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren die R374ckabwicklung eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung und die Feststellung, dass der beklagten Bank aus dem Vertrag keine Anspr374che mehr gegen sie zustehen; hilfsweise verlangen sie die Neuberechnung des Vertrages. 1 Im Jahre 1996 wurden die Kl344ger, ein damals 27-j344hriger Zimmer-mann und seine damals 25-j344hrige, als Steuergehilfin berufst344tige Ehe-frau, von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 15. Juli 1996, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz enthielt, beauftragten und bevollm344chtigten sie die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin), ih-ren Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 160.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichneten sie am selben Tage eine an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (nachfol-gend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schlossen mit ihr am 6./20. November 1996 einen formularm344337igen Annuit344tendarlehens- 2 - 4 - vertrag 374ber 120.000 DM. Der bis zum 30. November 2001 festgeschrie-bene Nominalzinssatz betrug 7,99% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als von den Kl344gern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monats-rate 374ber 1.179 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 30. November 2011 f344lligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kredit-nehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zur374ckgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgem344337 auf ein Konto der Treuh344nderin ausge-zahlt und f374r die - gegen374ber dem urspr374nglichen Beteiligungsangebot auf 120.000 DM reduzierte - Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 9. Januar 2002 widerriefen die Kl344ger die Darlehensvertragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz und stellten im April 2002 ihre bis da-hin vereinbarungsgem344337 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein. Die Kl344ger haben vorgetragen, sie seien vom Vermittler in ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haust374rsituation zurechnen lassen m374sse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbe-teiligung ein verbundenes Gesch344ft bildeten, k366nnten sie s344mtliche Zah-lungen an die Beklagte zur374ckfordern und seien vertraglich zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Au337erdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Ge-samtbetrages nichtig. Zumindest erm344337ige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. 3 - 5 - Sie haben die Verurteilung der Beklagten zur R374ckzahlung von 54.253,18 200 zuz374glich Zinsen und die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem Vertrag keine Anspr374che mehr gegen sie zustehen, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihnen seit dem 1. Dezember 1996 auf den Darlehensvertrag vom 6./20. November 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sie lediglich Zinsen in H366he von 4% p.a. schulden. 4 Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Haupt-Zahlungsantrag beschr344nkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Kammergericht unter Abweisung dieses sowie des in zweiter Instanz gestellten Haupt-Feststellungsantrags die Beklagte auf die ebenfalls zus344tzlich gestellten Hilfsantr344ge durch Teilurteil zur Neu-berechnung der geleisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststel-lungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revisionen verfolgen die Kl344ger ihre Hauptantr344ge und die Beklag-te ihren gegen die Hilfsantr344ge gerichteten Klageabweisungsantrag wei-ter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger ist nicht begr374ndet, w344hrend die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat. 6 - 6 - I. 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Den Kl344gern stehe ein Anspruch auf R374ckzahlung der auf das Dar-lehen geleisteten Betr344ge und auf Feststellung des Fortfalls ihrer ver-traglichen Verpflichtungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn die Kl344ger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam-men mit der Kreditanfrage vom 15. Juli 1996 in einer die Willensbildung beeintr344chtigenden Haust374rsituation abgegeben haben sollten, so sei diese f374r die sp344tere Darlehensvertragserkl344rung vom 20. November 1996 nicht urs344chlich geworden. Hierf374r spreche nicht nur der mehrere Monate betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserkl344rung trotz ordnungsgem344337er Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien den Kl344gern als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die 334berpr374fung des Beitrittsgesch344fts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsl344ufig auch auf die ge-plante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage. Ein R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger folge auch nicht aus 247 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgem344337e Auszahlung der Kreditsumme an die Treuh344nderin der Kl344ger gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt wor-den. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinserm344337igung seien aber die Hilfsantr344ge begr374ndet. Dabei sei der als Stufenklage auszule- 9 - 7 - gende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen un-ter Ber374cksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf R374ckerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberech-nung zur Entscheidung reif. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nur in einem Nebenpunkt nicht stand. 10 A. Revision der Kl344ger 11 Die Revision der Kl344ger ist unbegr374ndet. Einen Anspruch der Kl344-ger auf R374ckzahlung der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages er-brachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Vertrag keine Anspr374che mehr gegen sie zustehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht f374r gegeben erachtet. 12 1. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 6./20. November 1996 gerichteten Erkl344rung der Kl344ger nach den Vor-schriften des Haust374rwiderrufsgesetzes verneint hat, l344sst entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 13 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlungen im Be- 14 - 8 - reich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner sp344te-ren Vertragserkl344rung bestimmt worden ist. Dabei gen374gt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit, den ihm sp344ter angebotenen Vertrag zu schlie337en oder davon Abstand zu nehmen, beeintr344chtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu-sammenhang zwischen den m374ndlichen Verhandlungen gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserkl344rung wird f374r den Nach-weis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsur-teil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-hende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierf374r erforderlich ist und welche Bedeutung m366glicherweise auch anderen Umst344nden im Rahmen der Kausalit344tspr374fung zukommt, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.). - 9 - b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-hensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer f374r Haust374rgesch344fte typischen 334berrumpelungssituation zustande gekom-men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der daf374r notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von mehre-ren Monaten zwischen der angeblich von den Kl344gern in einer Haust374rsi-tuation gestellten Kreditanfrage vom 15. Juli 1996 und dem Vertrags-schluss vom 6./20. November 1996 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverl344ssig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstan-den. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haust374rsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gew366hnlich schon etwa nach einer Woche entf344llt (sie-he etwa M374nchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. 247 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum f374r eine solche Betrachtungswei-se dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umst344nde hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Um-stand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts der Kl344ger trotz ordnungsgem344337er Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begr374ndung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unl366sbaren Wi-derspruch zu der nach 247247 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Be-lehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zul344ssigen Erw344gung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegesch344ft ein Wider-rufsrecht trotz ordnungsgem344337er Belehrung nicht aus374bt, dies regelm344-337ig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, 15 - 10 - dass die Kl344ger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie 374berrumpelte Verbraucher verhalten, sondern auch noch nach 304nderung des Vertrags durch Reduzierung des Beteiligungsbetrages an dem angebahnten Gesch344ft festgehalten haben. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterli-che W374rdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Der von den Kl344gern erhobene Einwand, die formularm344337ige "Kre-ditanfrage" vom 15. Juli 1996 sei ihrem Inhalt nach als verdeckter Kre-ditantrag im Sinne des 247 145 BGB anzusehen, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzul344ssigen Umgehung des Widerrufsrechts ge-m344337 247 5 HWiG durch k374nstliche Aufspaltung in ein in der 334berrumpe-lungssituation des 247 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und ei-nen sp344ter abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. da-zu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein. 16 c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schlie337lich auch nicht aus den erst nach der angefoch-tenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gem344337 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen ge-schlossenen Vertr344gen (Haust374rgesch344fterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 17 - 11 - vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu sch374tzen, als diese durch eine ord-nungsgem344337e Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden w344ren. Daraus verm366gen die Kl344ger aber schon deshalb nichts f374r sich herzuleiten, weil diese Erw344gungen eine vertragsrelevante Haus-t374rsituation voraussetzen, an der es hier fehlt. 2. Zutreffend ist ferner die Begr374ndung, mit der das Berufungsge-richt einen Feststellungsanspruch sowie einen R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat. 18 a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensver-trages setzt nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des verspro-chenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG und des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensge-genstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehens-nehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer re-gelm344337ig den Kreditbetrag im Sinne des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. empfan-gen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374ber-wiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darlehensgebers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 19 - 12 - 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darle-hen auch dann als "empfangen" im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Dritten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 185 BGB; siehe Amtliche Begr374ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.). b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Ur-teile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - n344her ausgef374hrt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG nicht an-ders zu beurteilen (siehe dazu auch M366ller/Wendehorst, in: Bamber-ger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 20; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 20 - 13 - Rdn. 7; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. 247 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Sch344fer DStR 2004, 1611, 1618). 21 Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-ten 374ber den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der 304nderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. M344rz 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enth344lt keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverst366337en (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, daf374r zu sorgen, dass Kreditvertr344ge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vor-schriften abweichen, tr344gt das abgestufte Sanktionssystem des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. B374low, aaO 247 494 BGB Rdn. 6; M374nchKommBGB/Ulmer, aaO 247 494 Rdn. 5). c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Beru-fungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuh344nderin der Kl344ger die Kreditsumme als ihre Vertreterin gem344337 247 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach 247 362 Abs. 2 i.V. mit 247 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Ent-scheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens ge-m344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des 22 - 14 - erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festh344lt. Einer Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach 247 132 GVG bedarf es daher nicht. 23 B. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begr374ndet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag der Kl344ger erfolgte Verurteilung zur Neu-berechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag vom 6./20. Novem-ber 1996 seit dem 1. Dezember 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschl374sselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet. 24 1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend ent-schieden, dass die Kl344ger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbe-tragsangabe gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2, 247 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-chen Zinssatz von 4% p.a. schulden. 25 a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, f374r BGHZ vorgesehen). Er soll die M366glichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung f374r oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu f344llen, und es sollen ihm die finanziel-len Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielset-zung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss ei- 26 - 15 - nen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu erm366glichen, erfor-dern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Ab-schnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausf374hrungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begr374ndung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts daf374r, dass der Gesetz-geber irrt374mlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe s344mtliche Ab-schnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen. b) Auch die gegen die 374berzeugenden Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerich-teten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt. 27 Der formularm344337ige Darlehensvertrag weist lediglich den f374r die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kei-ne Sanktion im Sinne des 247 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG ausl366st (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 28 - 16 - 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies w344re nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Ge-samtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrt374mlicher Nichtbe-r374cksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wur-de. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschlie337lich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zus344tzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Rest-schuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Betr344ge ermitteln l344sst. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher n344mlich nicht nur der f374r eine sachgerechte Kreditentschei-dung erforderliche Marktvergleich erm366glicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-betrages vor Augen gef374hrt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. 247 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 492 Rdn. 38). 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-weit es in den Entscheidungsgr374nden einen Anspruch der Kl344ger auf Neuberechnung der seit dem 1. Dezember 1996 geleisteten Teilzahlun-gen unter Aufschl374sselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile be-jaht hat. Der Anspruch der Kl344ger aus 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG be-schr344nkt sich auf eine blo337e Neuberechnung der H366he der Teilleistungen unter Ber374cksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen. 29 - 17 - 30 a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neu-berechnung der Teilleistungen nicht mit der Begr374ndung verneint wer-den, dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabh344ngig von der jeweiligen Zinsh366he festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche R374ckzahlungsrate 374ber 1.179 DM von der Beklagten formularm344337ig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersicht-lich, dass ihre H366he von dem festgelegten Zinssatz unabh344ngig war. Der Umstand, dass sich der R374ckzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (7,99% p.a.) bezogen auf den Darle-hensnennbetrag von 120.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien f374r die H366he der Rate ma337geblich sein sollten. Hierf374r spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann 374bliche(n) Konditio-nen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der fr374heren Monatsrate also nicht vorgesehen war. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschl374sselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile. 31 aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt f374r eine Pflicht des Kreditge-bers zu einer solchen Aufschl374sselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschlie337lich darin, dass "die verein-barten Teilzahlungen unter Ber374cksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Ope- 32 - 18 - ration zur Berechnung der H366he der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. erm344337igten Zinssatzes nochmals vorge-nommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Daf374r spricht entscheidend, dass 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe 374ber die "Art und Weise der R374ckzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Ber374cksichtigung der Verbraucherkredit344nderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der An-zahl, der Zahlungstermine und der H366he der einzelnen Zins- und Til-gungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 492 Rdn. 27; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz 374ber Verbraucherkredite 247 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschl374sselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach daf374r, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Ber374cksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschl374sselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuit344ten-raten, die auch f374r die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entste- - 19 - hungsgeschichte des 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie von den Kl344gern beantragt, unmittelbar auf R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Um-fangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 33 1. Ein Anspruch der Kl344ger auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschl374sselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Til-gungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht her-zuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begr374ndet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Re-chenschaftspflichten gem344337 247247 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kre-ditnehmer die Zahlungsverrechnung h344ufig dem Kreditinstitut 374berl344sst und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit ihrer Berech-nungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Aus-kunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts 247 49 Rdn. 4). 34 - 20 - 2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB). Die Kl344ger k366nnen den von ihnen im Wege der Stufenklage gel-tend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Er-stattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der H366he der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zu-hilfenahme Dritter selbst berechnen. 35 IV. Die Revision der Kl344ger war daher als unbegr374ndet zur374ckzuwei-sen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gem344337 247 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung ge-leisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erken-nende Senat nach 247 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag der Kl344ger zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf. 36 Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zur374ckverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil 374ber den Neuberech-nungsanspruch habe ergehen d374rfen, greift nicht. Die Voraussetzungen f374r eine Stufenklage im Sinne des 247 254 ZPO sind trotz der beschr344nkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erf374llt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leis-tungsanspruchs herbeif374hren soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. M344rz 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der 37 - 21 - Teilzahlungen gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da die Kl344ger ihren geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern k366n-nen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2004 - 23 O 341/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 91/04 -
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