BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 120/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kos-ten der Nebenintervention auferlegt werden, zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.698,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. In formeller Hinsicht gen374gt das Berufungsurteil noch den Anforderun-gen, die an ein abgek374rztes Berufungsurteil, welches in der Form des 247 540 2 - 3 - Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen ist, zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666 f). a) Zur Hauptsache enth344lt die angefochtene Entscheidung den in dem Berufungsurteil gestellten Antrag. Der Sach- und Streitstand ist - mit Ausnahme des Streites um die Zul344ssigkeit der durch die Vereinbarung vermiedenen Streitverk374ndung - in der Berufungsinstanz nur vertieft worden; auf die Zul344s-sigkeit der Streitverk374ndung kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgr374nden nicht an. 3 b) In Bezug auf die von der Nebenintervenientin begehrte Urteilserg344n-zung wurde in der Berufungsinstanz nur 374ber eine Rechtsfrage - die Wirkungen eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses - gestrit-ten. Dieser Streit betrifft einen Nebenpunkt (Kostenentscheidung) und konnte durch Bezugnahme auf den n344her bezeichneten Schriftsatz des Nebeninterve-nienten erledigt werden. 4 2. In der Hauptsache war 374ber den Vertragsschluss als solchen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung zu entscheiden, welche die Verj344hrung des Schadensersatzanspruches gegen den vorgerichtlich f374r den Kl344ger t344tig gewesenen Beklagten hinausschieben sollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das gefundene Ergebnis - Annahme einer verj344hrungshemmenden Vereinbarung - ist naheliegend, keinesfalls will-k374rlich. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 462/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2005 - 7 U 104/04 -
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