BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 120/06 Verk374ndet am: 24. Februar 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 550, 148, 126 Abs. 2 a) Die Verl344ngerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erkl344rung bedarf nicht der Schriftform des 247 550 BGB. b) Zur Wahrung der Schriftform des 247 550 BGB gen374gt es, wenn die Vertragsbedin-gungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der "344u337eren Form" des 247 126 Abs. 2 BGB gen374genden Urkunde enthalten sind. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klink-hammer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 28. Juni 2006 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 26. August 2005 wie folgt abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin (Mieterin) verlangt Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten (Vermieterin) bestehende Mietvertrag 374ber Gewerber344ume als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. 1 Im Fr374hjahr 1992 verhandelten die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) und die Beklagte 374ber den Abschluss eines Mietvertrages 374ber noch zu errichtende Gewerber344ume. Am 16. M344rz 1992 unterzeichnete die 2 - 3 - Beklagte eine Vertragsurkunde, die die Bedingungen des abzuschlie337enden Mietvertrages enthielt. Gem344337 247 4 des Vertrages sollte die Mietzeit mit der 334bernahme des schl374sselfertigen Mietobjekts beginnen und 15 Jahre betragen. 3 In 247 14 des Vertrages hei337t es unter anderem: "Die Vertragspartei, die den Vertrag zuerst unterzeichnet, h344lt sich an das Vertragsangebot einen Monat ab Zugang bei der Gegenseite gebunden." Der Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde bei der Kl344gerin ist nicht gekl344rt. Auf Wunsch der Kl344gerin verl344ngerte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 1992 die Frist zur Gegenzeichnung und 334bersendung des Mietvertrages bis zum 22. April 1992. Die Kl344gerin unterzeichnete den Vertrag am 22. April 1992. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die gegengezeichnete Urkunde der Be-klagten noch am selben Tag zuging. 4 Am 9. November 1993 fand eine gemeinsame Objektbegehung statt, 374ber die ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll errichtet wurde. Darin ist unter anderem festgehalten, dass an diesem Tag auf der Grundlage des Mietvertrages vom 16. M344rz 1992 die 334bergabe der Mietsache im dort vereinbarten Zustand stattgefunden und die Kl344gerin ab diesem Tag die im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen hat. 5 Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat Erfolg. I. 8 Das Oberlandesgericht h344lt das Schriftformerfordernis des 247 566 BGB a.F. (= 247 550 BGB n.F.) nicht f374r gewahrt. Zwar sei der Beginn der Mietzeit auf bestimmbare Art und Weise festgelegt worden. Das Schriftformerfordernis sei aber deshalb nicht erf374llt, weil sich aus der Urkunde nicht zweifelsfrei ergebe, ob die "Annahme" des Angebots durch die Kl344gerin am 22. April 1992 noch rechtzeitig innerhalb der in 247 14 des Mietvertrages vorgegebenen Annahmefrist von einem Monat erfolgt sei und damit zum Vertragsabschluss gef374hrt habe oder ob sie versp344tet gewesen sei und damit gem344337 247 150 Abs. 1 BGB als neu-es Angebot gelte, das erneut einer aus der Urkunde ersichtlichen Annahme be-durft h344tte. Zwischen der Unterzeichnung des Angebots am 16. M344rz 1992 durch die Beklagte und der Annahme durch die Kl344gerin am 22. April 1992 ha-be n344mlich ein Zeitraum von einem Monat und sieben Tage gelegen und folg-lich unter Ber374cksichtigung einer angemessenen Postlaufzeit eine deutlich l344n-gere Zeit als ein Monat nach Abgabe des Angebots. Die Vertragsurkunde lasse somit offen, ob sie lediglich zwei Angebote oder tats344chlich eine Willens374ber-einstimmung der Parteien enthalte. Grunds344tzlich gen374ge es jedoch f374r 247 126 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, dass eine rechtsgesch344ftliche Einigung der Parteien vorliege. Diese m374sse sich vielmehr zweifelsfrei aus der Urkunde ergeben. Deshalb sei das Schriftformerfordernis auch dann nicht eingehalten, wenn von einem neuen Angebot der Kl344gerin und einer konkludenten Annahme dieses Angebots durch die Beklagte ausgegangen werde. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte die in der Vertragsurkunde gesetzte Annahme-frist mit Schreiben vom 13. April 1992 bis zum 22. April 1992 verl344ngert habe. - 5 - Dieses Schreiben sei nicht Teil des Mietvertrages geworden, da es weder mit diesem verbunden noch derart in Bezug genommen worden sei, dass im Er-gebnis die Urkunden als in einer Urkunde enthalten anzusehen seien. 9 Auch aus dem Zweck des 247 566 BGB a.F. folge nichts anderes. Einem Erwerber des Mietobjekts m374sse ein schriftlicher Vertrag vorliegen, aus dem sich ergebe, dass die Voraussetzungen der Schriftlichkeit vorl344gen. Dem k366nne nicht entgegengehalten werden, dass es allein auf die Einhaltung der 344u337eren Form ankomme, da die Unterrichtungsfunktion des 247 550 BGB dann nicht ge-geben sei, wenn sich aus dem Vertrag ein wirksames Zustandekommen nicht ergebe. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gen374gt der Mietvertrag der Schriftform und ist wirksam f374r die Dauer von f374nfzehn Jahren abgeschlossen. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 10 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die vertragliche Regelung zum Beginn der Mietzeit der Schriftform gen374gt (247 550 BGB i.V.m. 247 578 Abs. 1 BGB). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist die Schriftform gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbarer Weise aus der Vertragsur-kunde ergeben (Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2197, vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 und vom 2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Dies ist auch der Fall, wenn die Mietzeit - wie hier - mit der 334bernahme des schl374sselfertigen Mietobjekts beginnen soll. Die Vertragsparteien haben dann das, was sie zur zeitlichen Befristung vereinbart haben, vollst344ndig und richtig in der Vertragsur- 11 - 6 - kunde niedergelegt. Unerheblich ist dabei, ob zwischen den Parteien im weite-ren Verlauf Streit 374ber den Zeitpunkt der Schl374sselfertigkeit entsteht. Ob eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist n344mlich grunds344tzlich aus der Sicht des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Sp344tere tats344chliche Geschehnisse k366nnen die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen (Se-natsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 f.). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Mietver-tragsurkunde gen374ge nicht der Schriftform des 247 550 BGB, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei ergebe, ob die Kl344gerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. M344rz 1992 rechtzeitig innerhalb der von der Beklagten in 247 14 des Mietvertrages einger344umten Frist angenommen habe. Das Berufungsgericht ist weiter zu Unrecht davon ausgegangen, die Verl344ngerung der Annahmefrist ge-h366re zu den formbed374rftigen Elementen des Mietvertrages. 12 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der Schriftform des 247 550 BGB grunds344tzlich erforderlich, dass sich die f374r den Ab-schluss des Vertrages notwendige Einigung 374ber alle wesentlichen Vertragsbe-dingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverh344ltnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196 und BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 18). Bei der Annahmefrist und deren Einhaltung handelt es sich jedoch nicht um solche, den Vertragsinhalt bestimmende Be-dingungen. Sie betreffen vielmehr allein das Zustandekommen des Vertrages und werden mit dessen Abschluss bedeutungslos. 13 Der von 247 550 BGB in erster Linie bezweckte Schutz eines sp344teren Grundst374ckserwerbers gebietet keine Ausdehnung des Schriftformerfordernis-ses auf solche, allein das Zustandekommen des Vertrages betreffende Rege- 14 - 7 - lungen. Durch 247 550 BGB soll vor allem sichergestellt werden, dass ein sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverh344ltnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit dar374ber zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tzn. 13, 14; vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196; vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347 und BGHZ 160, 97, 104). Eine solche Gewissheit vermag eine der Schrift-form gen374gende Mietvertragsurkunde auch nicht zu erbringen. Denn das Zu-standekommen eines Mietvertrages h344ngt von zahlreichen Umst344nden ab, die sich nicht aus der Urkunde ergeben m374ssen. So gen374gt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll, ohne dass die Zustimmung schriftlich erfolgen muss (247 182 Abs. 2 BGB). Ebenso gen374gt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er nur im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter un-terzeichnet ist (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 15; 160, 97, 105; 154, 171, 179 und vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346, 3347). Nichts anderes kann gelten, wenn der Erwerber aus der Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden ist, etwa weil gesondert eine Annahmefrist einger344umt oder eine in der Urkunde enthaltene Annahmefrist verl344ngert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. 247 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.). In allen diesen F344llen verschafft die Urkunde selbst dem Erwerber keine Gewissheit dar374ber, ob der Vertrag besteht, sondern lediglich dar374ber wie die Vertragsbedingungen - 8 - lauten, in die er eintritt, falls der Vertrag besteht. Das gen374gt f374r die Schriftform des 247 550 BGB. 15 b) Somit scheitert die Schriftform des Mietvertrages hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, dass die Verl344ngerung der An-nahmefrist und der rechtzeitige Zugang der Annahme nicht aus der Urkunde ersichtlich sind. 3. Die Schriftform des Mietvertrages ist folglich ohne weiteres gewahrt, wenn die Kl344gerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. M344rz 1992 innerhalb der von dieser gesetzten Frist am 22. April 1992 schriftlich angenom-men hat, wenn also die schriftliche Annahmeerkl344rung der Beklagten am 22. April 1992 zugegangen ist (247 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn dann enth344lt die von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde sowohl das Angebot der Beklagten als auch die rechtzeitige Annahmeerkl344rung der Kl344gerin. 16 Die Schriftform des 247 550 BGB ist allerdings auch dann gewahrt, wenn die von der Kl344gerin gegengezeichnete Urkunde der Beklagten, wie diese be-hauptet, erst nach dem 22. April 1992 und damit nach Ablauf der Annahmefrist zugegangen ist. 17 In diesem Fall gilt die Annahmeerkl344rung der Kl344gerin gem344337 247 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. Dieses neue Angebot hat die Beklagte nicht schriftlich angenommen. Der Mietvertrag ist aber sp344testens mit der 334bergabe der Mietsache, am 9. November 1993, die ausweislich des von den Vertrags-parteien unterzeichneten 334bergabeprotokolls 223auf der Grundlage des Mietver-trages vom 16. 03. 92223 erfolgt ist, konkludent zustande gekommen. 18 - 9 - a) In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit dar374ber, ob die Schrift-form des 247 550 BGB gewahrt ist, wenn zwar eine von beiden Mietvertragspar-teien unterzeichnete Vertragsurkunde existiert, jedoch eine Partei das formge-rechte Angebot der anderen Partei versp344tet angenommen hat und ein inhalts-gleicher Vertrag sodann durch Vollzug konkludent abgeschlossen worden ist. 19 20 Nach einer Auffassung gen374gt der Vertrag in diesen F344llen nicht der Schriftform des 247 550 BGB (KG NZM 2007, 517; KG OLGR 2006, 332, 333; OLG Rostock OLGR 2005, 697; KG Grundeigentum 2003, 48, 49; OLG Dres-den ZMR 1999, 104; Horst MDR 2008, 365, 366; M366ller ZfIR 2008, 87, 88; Leo MietRB 2003, 15; Lindner-Figura/Hartl NZM 2003, 750, 751; Regenfus JA 2008, 246, 249; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-singrechts 10. Aufl. Rdn. 112). Zur Begr374ndung berufen sich die Vertreter die-ser Auffassung darauf, dass nach 247 550 Satz 1 BGB der Mietvertrag in schriftli-cher Form, somit in der Form des 247 126 Abs. 2 BGB geschlossen sein m374sse. Zur Wahrung der Form gen374ge folglich nicht die blo337e Schriftlichkeit der Erkl344-rungen ("344u337ere Form223). Vielmehr m374sse auch der Vertragsschluss selbst formgerecht erfolgt sein. Daran fehle es, wenn der Mietvertrag nicht durch ein schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme, sondern erst sp344ter konkludent abgeschlossen worden sei. Die Gegenmeinung l344sst demgegen374ber in F344llen der versp344teten An-nahme eines Mietvertragsangebots f374r die Wahrung der Form nach 247247 550, 126 Abs. 2 BGB die Einhaltung der "344u337eren Form" gen374gen (OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Neuhaus, Handbuch der Gesch344ftsraummiete 3. Aufl. Rdn. 304; Pfleister/Ehrich ZMR 2009, 818; L374t-zenkirchen WuM 2008, 119, 130; Schultz NZM 2007, 509 f.; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 594 f.; differenzierend: M374nch-Komm/Bieber BGB 5. Aufl. 247 550 Rdn. 10). Zur Begr374ndung wird im Wesentli- 21 - 10 - chen ausgef374hrt, die Anforderungen an die Schriftform des 247 126 Abs. 2 BGB k366nnten schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form des 247 550 BGB - blo337e vorzeitige K374ndbarkeit des im 334brigen wirk-samen Vertrages - und bei Nichteinhaltung der Form von anderen Vertr344gen (247 125 BGB) - Nichtigkeit der Vertr344ge - nicht gleich streng sein. Im 334brigen k366nne der mit 247 550 BGB in erster Linie verfolgte Zweck, den Grundst374ckser-werber zu sch374tzen, allein durch die Einhaltung der 344u337eren Form gewahrt werden. b) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Einhaltung der 344u337eren Form zur Wahrung der Schriftform des 247 550 BGB aus-reicht. 22 aa) Nach 247 126 Abs. 2 BGB gen374gt ein Vertrag der gesetzlichen Schrift-form, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeich-net worden ist. Von der Einhaltung dieser 344u337eren Form zu trennen ist, ob der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform wirksam zustande ge-kommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln 374ber den Abschluss von Vertr344gen (247247 145 ff., 130 BGB). Danach kommt ein Vertrag unter Abwe-senden, f374r den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grunds344tzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die An-nahme (247247 145 ff. BGB) in der Form des 247 126 BGB erkl344rt werden und in die-ser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (247 130 BGB, BGH Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - NJW-RR 2008, 1436, 1438 f. zu 247 4 VerbrKrG a.F.; vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 1997, 3169, 3170). 23 bb) Die Auslegung von 247 550 BGB f374hrt unter Ber374cksichtigung seines Schutzzwecks und seiner Rechtsfolge zu dem Ergebnis, dass 247 550 BGB 374ber 24 - 11 - die Einhaltung der 344u337eren Form hinaus nicht voraussetzt, dass der Vertrag durch die schriftlich abgegebenen Erkl344rungen zustande gekommen ist. Viel-mehr gen374gt ein Mietvertrag auch dann der Schriftform des 247 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der 344u337eren Form des 247 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur konkludent abgeschlossen worden ist. 25 (1) Wie oben (II. 2. a) ausgef374hrt, dient 247 550 BGB in erster Linie dem In-formationsbed374rfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die M366glichkeit einger344umt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn 374berge-henden Rechte und Pflichten zuverl344ssig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck erf374llt eine nur der 344u337eren Schriftform gen374gende Mietvertragsurkunde, in der die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des sp344ter konkludent abgeschlossenen Vertrages enthalten sind. Eine solche Urkunde informiert den Erwerber 374ber die Bedingungen des Mietvertrages, in die er, wenn der Mietver-trag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist bzw. noch besteht, eintritt (vgl. OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Schultz NZM 2007, 509; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 595). Demgegen374ber ist es nicht Zweck der Schriftform, dem Erwerber Ge-wissheit 374ber das Zustandekommen des langfristigen Mietvertrages oder des-sen Fortbestand zu verschaffen. Diese Aufgabe k366nnte die Vertragsurkunde, wie oben ausgef374hrt (II. 2. a), auch nicht erf374llen. 26 (2) Auch die zus344tzlich mit der Schriftform des 247 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Ver-tragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu war-nen (vgl. BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 m.w.N. - Tz. 17), werden durch die blo337e Einhaltung der 344u337eren Form gewahrt. 27 - 12 - Kommt der Vertrag trotz versp344teter Annahme mit dem schriftlich nieder-gelegten Inhalt konkludent zustande, ist die Beweisfunktion erf374llt. Dann sind die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde verk366rpert und k366nnen durch sie in ausreichender Weise bewiesen werden. 28 29 Der Warnfunktion ist dadurch Gen374ge getan, dass beide Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnet haben. Insbesondere bedarf der Anbietende, der den Vertrag trotz versp344teter Annahme durchf374hren will, nicht einer noch-maligen Warnung durch die gesetzliche Schriftform. Auch wenn der Vertrag erst l344ngere Zeit nach Erstellung der Mietvertragsurkunde zustande kommt, wird die Warnfunktion erf374llt. Denn die Schriftform des Vertrages ist nur gewahrt, wenn die Parteien den Mietvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt ab-geschlossen haben. Dazu bedarf es stets der 304u337erung eines entsprechenden Willens der Parteien. (3) Schlie337lich spricht auch die in 247 550 BGB bei Nichteinhaltung der Schriftform angeordnete Rechtsfolge daf374r, die Einhaltung der Schriftform nicht davon abh344ngig zu machen, dass der Vertrag durch die schriftlichen Erkl344run-gen wirksam geworden ist. Denn der Mietvertrag wird auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Ein Versto337 gegen das Schriftformerfordernis hat nach 247 550 BGB nur zur Folge, dass der Vertrag als f374r unbestimmte Zeit geschlos-sen gilt. Demgegen374ber sind nach der allgemeinen Regel des 247 125 BGB Rechtsgesch344fte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln, nichtig. Bei diesen Rechtsgesch344ften ist die Einhaltung der Schriftform somit Voraussetzung f374r deren Wirksamkeit. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei fehlender Schriftform rechtfertigen die unterschiedlichen Anforderungen an der Einhaltung der Schriftform. 30 - 13 - Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2004 (BGHZ 160, 97, 104) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Rahmen des 247 550 BGB geringere Anforderungen an die Schriftform zu stellen sind, als dies der Fall ist, wenn das Gesetz die schriftliche Form als Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt. 31 32 c) Danach liegen hier auch bei konkludentem Abschluss des Mietvertra-ges die Voraussetzungen f374r die Schriftform des 247 550 BGB vor. Die Kl344gerin und die Beklagte haben ausweislich des Abnahmeprotokolls durch ausdr374ckliche Bezugnahme auf den 223Mietvertrag vom 16. 03. 92223 den Mietvertrag zu den dort niedergelegten Bedingungen konkludent abgeschlos-sen. Dabei ist es unsch344dlich, dass sie zur Kennzeichnung des Mietvertrages nur das Datum des Angebots der Beklagten genannt haben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen anderen Mietvertrag gehandelt haben k366nnte. 33 - 14 - Die Mietvertragsurkunde erf374llt auch die Voraussetzungen der 344u337eren Form des 247 126 Abs. 2 BGB. Sie enth344lt die von beiden Parteien unterzeichne-ten Vertragsbedingungen. 34 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 26.08.2005 - 2 HKO 4406/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 2144/05 -
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