BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 120/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.863,34 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund f374r die Zulassung der Revision nicht gegeben ist. 1 1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch den Einzelrichter einen Versto337 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. 2 Der Kl344ger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdr374ck-lich bekundet, zu einem fr374heren Zeitpunkt sein Einverst344ndnis mit einer Ent- 3 - 3 - scheidung durch den Einzelrichter erkl344rt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Wi-derruf seiner Zustimmung war der Kl344ger mangels einer wesentlichen 304nderung der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt. 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. 4 a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen M. und S. zu vernehmen. 5 Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. aufrechterhalten werde, hat die Beklagte erkl344rt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zur374ckgenommen. Da der Zeuge M. nicht geh366rt wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer Vernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur f374r den Fall einer Vernehmung des Zeugen M. benannt hatte. 6 b) Eine Vernehmung des Zeugen H. war ebenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten. 7 Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht lediglich Gelegenheit einger344umt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht nicht zu ber374cksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entneh-men war, dass die versp344tete Benennung des Zeugen auf einem Versto337 ge- 8 - 4 - gen die gerichtliche Aufkl344rungspflicht (247 296a Satz 2, 247 139 ZPO) beruht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -
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