BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 120/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 19. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 385.694 200 festgesetzt. Gr374nde: Die R374gen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. 1 1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein Sachverst344ndigengut-achten zu dem Vorbringen des Beklagten einzuholen, wegen der Unsicherheit der Aufrechterhaltung der Gesetzeslage sei es gerechtfertigt gewesen, die Voll-aussch374ttung des Bilanzgewinns bereits im Kalenderjahr 2001 zu empfehlen. 2 Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, aus denen eine Unsicherheit des Fortbestands der ma337geblichen Gesetzeslage hergeleitet werden konnte. Von daher fehlt es an jeder Ankn374pfungstatsache zur Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens. Die theoretisch nie ausschlie337bare M366g- 3 - 3 - lichkeit einer Gesetzes344nderung rechtfertigt es nicht, zum Nachteil des Steuer-pflichtigen von der ma337geblichen Gesetzeslage abzuweichen. 2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, 374ber die Umzugsabsicht des Vaters des Kl344gers nicht unterrichtet gewesen zu sein, er-sichtlich zur Kenntnis genommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Beklagte zu einer Nachfrage bei dem Vater des Kl344gers verpflichtet gewe-sen w344re. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.02.2008 - 14 O 5802/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 3 U 632/08 -
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