BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 120/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1578 b a) Zur sekundä ren Darlegungslast des Unterhaltsberechtigte n hinsichtlich eheb e- din g ter Nachteile (hier: ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland). b) Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypot hetischen beruflichen We r- degang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darl e- gungspflicht (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633). BGH, Urteil vom 20. März 2013 - XII ZR 120/11 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller (im Folgenden: E hemann ) ist deutscher Staatsangeh ö- riger, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) hat die tschechische Staatsangehörigkeit. Die Parteien schlossen im Juli 1994 in Prag die Ehe und sied elten später nach Deutschland über . Aus der Ehe sind keine Kinder her vo r- gegangen. Im J uli oder August 2007 trennten sich die Parteien. Die im vorli e- genden Verbundverfahren auf den im August 2008 zugestellten Antrag ausg e- sprochene Scheidung ist sei t Februar 2010 rechtskräftig. Die 1966 geborene Ehefrau erwarb im Jahr 1989 in der damaligen Tschech oslowakei nach Abitur und Studium den Abschluss einer Diplomingen i- eurin für Postbetrieb und Öko nomie . Anschließend arbeitete sie bei der staatl i- 1 2 3 - 3 - chen Post - und Telekommunikationsverwaltung (Telekom) in Prag in der F i- nanzbuchhaltung, zunächst als Sachbearbeiterin, nach einem Jahr vertrat sie vorübergehend die Abteilungsleiterin. Weil sie nach deren Rückkehr keine Au f- stiegsmöglichkeiten sah, arbeitete sie in der Folgezeit " schwarz " in der Buchha l- tung eines Bauunternehmens, wo sie nach i hrem Vorbringen bessere Ve r- dienstmöglichkeiten sah. 1993 lernten sich die Parteien kennen. Nach der He i- rat zogen sie im Herbst 1994 nach Wolfsburg. Während des Zusammenlebens führte die Ehefrau den Haushalt und war nicht erwerbstätig. Nach der Trennung arb eitete sie zunächst teilschichtig als Verkäuferin und Kassiererin in einem Lebensmittelmarkt, seit Ende 2009 arbeitet sie mit 120 Stunden im Monat (z u- züglich Überstunden) in einer Tankstelle. Der 1964 geborene Ehemann ist bei der V . AG b eschäftigt und erzielt ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3. 423 . Er wohnt im ehemaligen Familienheim. Das Amtsgericht hat den Ehemann im Verbundurteil zu einem zeitlich gestaffelten Unterhalt verurteilt und de n Wegfall des Unterhalt s ab Jul i 2011 angeordnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Berufungsgericht den Eh e- mann zum Unterhalt von zunächst monatlich rund 1. 220 und nach einer st u- fenweise n Herabsetzung schließlich von monatlich 320 r- teilt . Die Befristung hat es e ntfallen lassen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemanns, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. No - vember 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Nach Auffassung des Berufungsgerich ts steht der Ehefrau ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu. Dieser könne wegen fortbestehender ehebedin g- ter beruflicher Nachteile noch nicht befristet werden, weil nicht absehbar sei, ob und gegebenenfalls wann die Ehefrau diese Nachteile noch ausgleic hen könne. Der nach den beiderseitigen Einkommen bemessene Unterhaltsanspruch stehe der Ehefrau nur im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung ung e- kürzt zu. Der Ehefrau müsse zunächst Gelegenheit gegeben werden, sich auf die eingeschränkten finanzie llen Verhältnisse nach der Scheidung allmählich einzustellen. Eine Abschmelzung des Unterhaltsanspruchs im Jahresrhythmus um jeweils 300 1578 b BGB sei gerechtfertigt, weil die mit 13 (richtig: 14) Jahren rela tiv kurze Dauer der ki n- derlos gebliebenen Ehe keinen unbefristeten ungekürzten nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalt rechtfertige. Von der Ehefrau kö n- ne vielmehr verlangt werden, dass sie sich auf eine Verschlechterung ihrer f i- nanziel len Situation im Lauf der nächsten Jahre einstelle und sich spätestens ab März 2014 (richtig: 2013) nur noch mit einem nachehelichen Unterhalt in Höhe der ihr verbliebenen ehebedingten Nachteile zufrieden gebe. 7 8 9 10 - 5 - Für die Beurteilung, ob ehebedingte Nachte ile vorlä gen, sei eine Progn o- se anzustellen, wie sich der berufliche Werdegang der Ehefrau ohne die Ehe entwickelt hätte. Ausgangspunkt der Prüfung sei en regelmäßig die Ausbildung sowie die erworbenen beruflichen Fähigkeiten im Zeitpunkt der Eheschließung. Die Ehefrau hätte nach Durchlaufen einer Orientierungsphase eine Arbeitsstelle auf dem " normalen " Arbeitsmarkt in Tschechien finden können, in der sie ihre erworbenen Qualifikationen hätte nutzen können. Die Ehefrau habe erklärt, ihre Pläne seien in Richt ung Finanzbuchhaltung, möglichst in einer Leitungsposition, in einem größeren Unternehmen gegangen, wo sie ohne besondere Karrier e- entwicklung als Finanzbuchhalterin mit Hochschulabschluss in Tschechien rund 50.000 Kronen (rund 1.986 en. Dieser Argumentation sei zu folgen . Daraus, dass die Ehefrau nur gut zwei Jahre " offiziell " in einem ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf gearbeitet habe , danach einige Monate " schwarz " für eine Baufirma tätig gewesen sei und auch diese Tätigkeit Ende des Jahres 1993 im Hinblick auf die Beziehung zu dem Ehemann aufgegeben habe, rechtfertige sich nicht der Schluss, dass sie auch ohne die Eheschließung nie wieder in ihrem erlernten Beruf gearbeitet und ohne berufliche Qualifikation in Tschechien dage standen hätte. Zwar könnten berufliche Dispositionen vor der Eheschließung grundsätzlich keinen eheb e- dingten Nachteil darstellen. Diese generalisierende Betrachtungsweise werde aber den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Es sei vielmehr davon ausz u- geh en, dass die Ehefrau nach Durchlaufen einer beruflichen Orientierungsph a- se wieder auf das Berufsfeld zurückgekehrt wäre, auf dem sie eine hohe Qual i- fikation nachweisen und dauerhaft ein gesichertes Einkommen erzielen könnte. Es erscheine nachvollziehbar un d nicht karriereschädlich, dass sie sich nach Rückkehr ihrer ursprünglichen Vorgesetzten einen anderen Arbeitgeber gesucht habe, weil sie keine Aufstiegschancen gesehen habe. Dass sie eine Zeit lang " schwarz " gearbeitet habe, könne für die Prognose keine e ntscheidende Rolle 11 12 - 6 - spielen. Die Ehefrau habe erklärt, dass sie bei dem Bauunternehmen ein deu t- lich höheres Einkommen habe erzielen können als bei der tschechischen Tel e- kom. Sie sei noch relativ jung gewesen und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes se i nur schwer abzuschätzen gewesen. In den europäischen Ostbloc k- staaten habe Anfang der Neunziger Jahre " eine Art Goldgräberstimmung " g e- herrscht , und die jedem Berufsanfänger zuzubilligende Orientierungsphase sei unter besonderen Bedingungen abgelaufen, wob ei für die Ehefrau noch hinz u- gekommen sei, dass sie ausgerechnet in dieser Zeit den Ehemann kenneng e- lernt und mit ihm eine gemeinsame Zukunft im Westen geplant habe. Unter diesen Umständen könne der Argumentation des Ehemanns, dass die Ehefrau ohne die Eheschließung weiterhin als Schwarzarbeiterin tätig g e- blieben wäre , in undurchschaubaren Arbeitsverhältnissen ihre " Karriere " fortg e- setzt hätte und sich deshalb heute in Tschechien auf keinerlei Berufserfahrung berufen könnte, nicht gefolgt werden. Es kom me hinzu, dass man auch bei der Ausübung von " Schwarzarbeit " durchaus Berufserfahrung sammeln und ledi g- lich Schwierigkeiten haben könne, diese bei Bewerbungen zu dokumentieren. Im Übrigen sei unstreitig, dass die Ehefrau nach der Eheschließung und Übe r- sied lung nach Deutschland versucht habe, sich weiterzubilden und sich auf zahl reiche Bürostellen beworben habe . Das spreche dafür, dass die Ehefrau durchaus leistungsbereit und leistungswillig gewesen sei und sich auch in Tschechien um eine ordentlich dotierte und ihrer Qualifikation entsprechende Stelle beworben h ätte , dort aber mit Erfolg, weil die Hochschulqualifikation dort anerkannt worden wäre und sich in Deutschland nicht nur sprachliche Probleme stellten, sondern ihre im Ausland erworbene Qualifikation bei " mehr oder wen i- ger völliger " Unkenntnis des deutschen Steuerrechts nahezu wertlos sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Ehefrau ohne die Eheschli e- ßung über kurz oder lang in ihren erlernten Beruf zurückgekehrt wäre und dort 13 14 - 7 - zumindest eine norm ale Entwicklung genommen hätte. Dann hätte sie das vom Ehemann insoweit nicht in Frage gestellte Einkommen von 1.990 können. Dieses Einkommen entspreche unter Berücksichtigung der Kaufgel d- parität in Deutschland einem Einkommen von 2.250 tto sowie bereinigt um 5% für berufsbedingte Aufwendungen rund 1.377 t- stellung des fiktiven Einkommens bedürfe es nicht, es genüge eine Schätzung des ungefähren Ausmaßes der ehebedingten Erwerbseinbuße. Das (hypothet i- sche) Einkommen l iege rund 320 bereinigten Nettoeinkommen von 1.045 ehebedingte berufliche Nachteile. Die Berücksichtigung der Kaufgeldparität sei gerechtfertigt, weil der Ehefrau eine Rückk ehr nach Tschechien nicht abve r- langt werden könne und ihre ehebedingten Nachteile nach längerer Berufsab s- tinenz dort nicht geringer wären. Neben weiteren Umständen sei für die Billigkeitsabwägung zu berüc k- sichtigen, dass eine Unterhaltsverpflichtung in dem zuerkannten Umfang den Ehemann in Anbetracht seines relativ hohen Einkommens nicht in einem Maße belaste, das als unbillig angesehen werden könne. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht von ein er weiteren Herabsetzung sowie einer Befristung des Unterhalts ( hier: Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) abgesehen. Nach § 1578 b Abs. 1 BGB in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung ist d er Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemess e- 15 16 17 18 - 8 - nen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhäl t- nissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksic h- tigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eing e- treten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Da uer der Ehe unbillig wäre. 1. Ehebedingte Nachteile i n diesem Sinne können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbst ätigkeit während der Ehe ergeben. a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründe n allerdings eine A r- beitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel keinen ehebedingten Nachteil , wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 zur Veröffentlichung bestimmt jeweils mwN). Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rolle n- verteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbst ä- tigkeit ergeben (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 zur Veröffentl i- chung bestimmt jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat seine in den Entscheidungsgründen enthalt e- ne tatbestandliche Feststellung , dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit au f- grund der Beziehung zum Ehemann aufg egeben habe, im Wege der Tatb e- standsberichtigung dahin korrigiert, dass der Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau i hre Tätigkeit im Jahr 1993 aufgab, zwischen den Parteien streitig sei. Es ist aber 19 20 21 - 9 - dessen ungeachtet davon ausge gangen , dass die Ehefrau nach der Eheschli e- ßung von einer weiteren Erwerbstätigkeit wegen der von ihr in der Ehe übe r- nommenen Hausfrauenrolle ab sah. Dem entspr icht seine Annahme , dass die Ehefrau ohne die Eheschließung weiterhin in Tschechien geblieben und dort erwerbstätig gewesen wäre . Diese Feststellungen werden , was die Erwerbst ä- tigkeit als solche angeht, von der Revision nicht in Frage gestel lt. b) Hinsichtlich der Frage, mit welcher Qualifikation die Ehefrau ohne die Eheschließung gearbeitet hätte und heute arbeiten würde, ist das Berufungsg e- richt de m Vortrag der Ehefrau gefolgt , dass sie bei ununterbrochener Erwerb s- biografie in Tschechie n als Finanzbuchhalterin mit Hochschulabschluss nu n- mehr ein (Brutto - )Einkommen von monatlich bis zu 50. 000 T schechische Kr o- nen (CZK ; umgerechnet 1.956 ) erzielen könnte . Dass das Berufungsgericht nicht de n anderslautenden Vortrag des Ehemanns zugrunde gelegt hat , wonach die Ehefrau weiterhin als Schwarzarbeiterin in undurchschaubaren Arbeitsve r- hältnissen gearbeitet hätte und heute keinerlei Berufserfahr ung vorweisen kön n te , ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Herabse t- zung und Befristung des Unterhalts der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs - und beweisbelastet, die für eine Be gre nzung sprechen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den U n- terhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog enannte sekundäre Darlegungslast . Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile ent standen, substant i- iert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nac h- teile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechti g- ten diesen Anforderungen genügt , müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil e BGHZ 185, 22 23 - 10 - 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 18 ff.; vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 Rn. 24 ; vom 26. Oktober 2011 XII ZR 162/09 - FamR Z 2012, 93 Rn. 22 ff. und vom 11. Juli 2012 XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 40 ; Senatsbeschluss vom 13. März 2013 XII ZB 650/11 zur Veröffentlichung b e- stimmt ). Damit dürfte zwar nicht übereinstimmen, dass das Berufungsgericht die Ehefrau offen bar als beweisbelastet angesehen hat. In der Sache entsprechen die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen aber den vom Senat au f- gestellten Grundsätzen. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist der Vortrag der Ehefrau , sie hätte ohne die Eheschließung als Finanzbuchhalterin gearbeitet, als ausreichend substantiiert zu betrachten . Die vor der Eheschließung von ihr zuletzt ausgeü b- te Schwarzarbeit steht dem nicht entgegen und macht ihr en Prozessvortrag nicht widersprüchlich . Denn zum einen w urde diese Tät igkeit nach ihrem V o r- bringen besser bezahlt als die vorangegangene Beschäftigung bei der Tsch e- chischen Telekom . Z um anderen war die Ehefrau ebenfalls in der Buchhaltung tätig, sie arbeitete also weder fachfremd noch ohne weiteres unterhalb de r von ihr erwo rbenen beruflichen Qualifikation . Demnach ist auch nicht ausschlag g e- bend , dass die Ehefrau ihre T ätigkeit bei der T schechischen Telekom aufg eg e- ben hatte , weil sie dort zunächst keine Aufstiegsmöglichkeiten gesehen hatte . S chon aufgrund der Feststellunge n des Berufungsgerichts zur Bedürfti g- keit (vgl. Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 25 mwN und S e- natsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 35 ) ist davon auszugehen , dass die Ehefrau in Deutschland keine ihrer b e- ruf lichen Qualifikation entsprechende Stelle finden kann . Dass das Berufung s- gericht zu dem keine Obliegenheit der Ehefrau angenommen hat , in ihr Heima t- 24 25 26 - 11 - land zurückzukehren , bewegt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würd i- gung und steht mit der Senatsrech tsprechung im Einklang ( vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 XII ZR 39/10 FamRZ 2013, 534 Rn. 26 ) . Demnach ist vom Bestehen ehebedingter Nachteile auszugehen. bb) Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu kö n- nen, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ei n- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des angem essenen Leben s- bedarfs bemisst sich dabei regelmäßig nach dem Einkommen, das der unte r- haltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Haushaltsführung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, wobei eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO bei ausreichenden Grund lagen zulässig ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2012 XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 43 mwN und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 zur Veröffentlichung bestimmt ). Das Berufungsgericht hat ein ohne ehebedingte Nachteile erziel bares Monatseinkommen von 1.956 zugrunde gelegt . Die dagegen gericht e- ten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Die Annahme des Berufungsgericht s , dass die Ehefrau ohne die Eh e- schließung heute in Tschechien eine Arbeitsstelle als Finanzbuchhalterin mit Berufserfahrung in nehaben könnte, entspricht den nach der Senatsrechtspr e- chung geltenden Maßstäben. Die Ehefrau hat das erzielbare Einkommen mit Hilfe einer Stellenanzeige näher substantiiert . Da die E hefrau über einen Hoc h- schulabschluss verfügt , es sich um eine in ihr Beru fsfeld fallende Tätigkeit ha n- delt und die Höhe des Arbeitslohns nicht von einem vorausgegangenen berufl i- chen Aufstieg, sondern nur von einer entsprechenden Berufs erfahrung abhä n- 27 28 29 - 12 - gig ist (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 Rn. 31 ff. und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633 Rn. 39 ), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein en weitere n Vortrag der Ehefrau nicht für erforderlich ge halten hat . Denn u nter diesen U mständen sind die mit der Widerlegung einer negativen Tatsache verbundenen spezifischen Schwierigkeiten ausgeräumt und ist die den Ehemann treffende Beweislast nicht mit überzogenen Anforderungen verbunden. Auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen konnte dieser sich de m- nach nicht mehr beschränken. E ine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommen s des Unterhaltsberechtigten ist bei feststehenden Nachteilen schließlich nicht no t- wendig . Die Tatsachengerichte können sich vielmehr insoweit bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen. Für die Billi g- keitsbetrachtung wird es dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht (Senatsurteil vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633 Rn. 39) , was im vorliegenden Fall aufgrund der bereits g e- nannten Rahmenbedingungen gegeben ist . cc) Das Berufungsgericht hat das Bruttoe inkommen unter Berücksicht i- gung der Kaufgeldparität auf die Verhältnisse in Deutschland umgerechnet (2.250 das Nettoeinkommen aufgrund der Steuerklasse 1 auf rund 1.450 Revision nicht angegriffen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. D er Ausgangspunkt, dass das vom unterhaltsberechtigten Ehegatten in seinem Heimatland hypoth etisch erzielbare Einkommen im Hinblick auf Kau f- kraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen ist , entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 XII ZR 39/10 30 31 32 - 13 - FamRZ 2013, 534 Rn. 24). Dass das Berufungsgericht das Bruttoeinkommen auf der Grundlage des deutschen Steuer - und Sozialversicherungsrechts in ein Nettoeinkommen umgerechnet hat, ist demgegenüber zwar nicht folgerichtig , weil es auch insoweit auf die Verhältnisse in Tschechien ankommt . Die Revis i- on macht abe r nicht geltend, dass eine Berechnung nach den entsprechenden Vorschriften in Tschechien zu einem niedrigeren Nettoeinkommen geführt hätte. Demnach ist auch die konkrete Bemessung des am ehebedingten Nac h- teil orientierten angemessenen Lebensbedarfs im S inne von § 1578 b Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden , auf den das Berufungsgericht den Unterhalt ab März 2013 herabgesetzt hat. 2. Aus weiteren Billigkeitsaspekten , die aus der nachehelichen Solidarität folgen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer fr üheren Herabsetzung des U n- terhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB oder einer Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB . Dass das Berufungsgericht die Ehedauer nur bis zur Trennung statt bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = Fa mRZ 2009, 406 Rn. 35 mwN ) berechnet hat, kann sich nicht zum Nachteil des Antragstellers als Revisionskläger ausgewirkt haben. Die stärkere Bet o- nung der Ehedauer in der seit 1. März 2013 geltenden Neufassung von § 1578 b Abs. 1 BGB dient nach der Gesetzesb egründung der Klarstellung und soll jedenfalls keine wesentliche Änderung des nach der Senatsrechtsprechung bestehenden Rechtszustands bewirken (vgl. BT - Drucks. 17/11885 S. 6; S e- natsurteil vom 20. März 2013 XII ZR 72/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; B orth FamRZ 2013, 165, 167; Born NJW 2013, 561) . Sie könnte sich überdies aber auch nicht zu Gunsten des Ehemannes als Revisionskläger auswirken, weil das Berufungsgericht der Ehedauer im Gegensatz zu den ehebedingten 33 34 35 - 14 - Nachteilen im Hinblick auf eine längere Fortdauer der ungeschmälerten U n- terhaltspflicht ersichtlich kein wesentliches Gewicht beigemessen hat . Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 20.10.2009 - 20 F 2245/08 - OLG Braunschweig, Ent scheidung vom 25.10.2011 - 2 UF 171/09 -
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