BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- URTEIL XI ZR 12/05 Verk374ndet am: 11. Juli 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und die Richterin Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2004 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf R374ckzahlung von Leistun-gen in Anspruch, die er auf einen Darlehensvertrag erbracht hat. 1 - 3 - 2 Am 31. Oktober 1995 unterzeichnete der Kl344ger, ein damals 54 Jahre alter Diplom-Ingenieur, eine Beitrittserkl344rung zur "P. KG" mit einer Kommanditein-lage von 200.000 DM zuz374glich 5% Agio, die in H366he eines Betrages von 130.000 DM fremdfinanziert werden sollte. Die Beitrittserkl344rung sieht vor, dass die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin) nach Ma337gabe eines f374r die Beteiligung vorgesehenen Treuhandvertrages die Interessen des Kl344gers wahrneh-men soll. Mit notarieller Urkunde vom 9. November 1995 gab der Kl344ger ein Angebot auf Abschluss eines umfassenden Gesch344ftsbesorgungsver-trages ab und erteilte der Treuh344nderin eine Vollmacht, die sich auf alle den Beitritt zur Gesellschaft und die Finanzierung des Beteiligungsbetra-ges betreffenden Rechtshandlungen erstreckte. Nachdem die Treuh344n-derin das Vertragsangebot angenommen hatte, unterzeichnete sie am 27. Dezember 1995 f374r den Kl344ger einen Annuit344tendarlehensvertrag mit der Beklagten 374ber 144.450 DM mit einem Disagio von 14.445 DM. Aufgrund von Unregelm344337igkeiten bei der R374ckzahlung des ausge-reichten Kredites k374ndigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. M344rz 2001 die Gesch344ftsverbindung und forderte den Kl344ger erfolglos zur R374ckzahlung des noch offenen Darlehensbetrages auf. Am 2. Juli 2001 schlossen die Parteien eine so genannte "Abzahlungsvereinbarung", in der sich der Kl344ger zur R374ckzahlung des Darlehens in monatlichen Raten verpflichtete. Nachdem der Kl344ger anfangs die vereinbarten Betr344ge ge-leistet hatte, lehnte er mit Schreiben seines Prozessbevollm344chtigten vom 4. August 2003 weitere Zahlungen ab und forderte die Beklagte 3 - 4 - zugleich auf, die bis dahin insgesamt gezahlten 29.322,55 200 nebst Zin-sen zur374ckzuzahlen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit der Einschr344nkung einer Verurteilung Zug um Zug gegen 334bertragung des kreditfinanzierten Anteils an der Gesellschaftsbeteili-gung stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Da der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war 374ber die Revision der Be-klagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-ne Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Belang, im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Mangels eines wirksamen Darlehensvertrages habe der Kl344ger den geltend gemachten Anspruch auf R374ckzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Treuhandvertrag und Vollmacht seien wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nach Art. 1 247 1 RBerG, 247 134 BGB nichtig. Zwar sei aufgrund der glaubhaften Aussage der Kreditsachbear-beiterin der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagten bei Ab-schluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Voll-machtsurkunde vorgelegen habe. Der Beklagten sei jedoch die Nichtig-keit des Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht erkennbar gewesen, weshalb ein Vertrauensschutz ausscheide. Au337erdem sei nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes f374r den hier vorliegenden Fall eines verbundenen Gesch344fts ein Rechtsschein-tatbestand zu verneinen. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in mehreren Punkten nicht stand. 9 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten die Rechtswirk-samkeit des Darlehensvertrages entgegen. Der Kl344ger ist bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treuh344nderin wirksam vertreten wor-den. 10 - 6 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der zwischen dem Kl344ger und der Treuh344nderin abge-schlossene Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die erteilte Vollmacht nich-tig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-darf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundst374ckserwerbs oder eines Fondsbeitritts im Rah-men eines Steuersparmodells f374r den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-sener Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit derartig umfassenden Befugnis-sen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG in Verbindung mit 247 134 BGB auch die der Treuh344nde-rin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598 f.). 11 2. Die Treuh344nderin war jedoch gem344337 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB der Beklagten gegen374ber vertretungsbefugt. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklag-ten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuh344nderin als Vertreterin des Kl344gers ausweisenden Vollmachtsur-kunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.Nachw.). 12 - 7 - a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Rechtsscheintatbestand sei in F344llen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Im-mobilienfonds und Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts nicht gege-ben, ist rechtsfehlerhaft. 13 14 aa) Die Vorschriften der 247247 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuh344nder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). An die-ser Rechtsprechung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374ck-sichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erw344gungen gelten in gleicher Weise f374r die Kreditfinanzierung von Immobilien wie f374r kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteil vom 25. Ap-ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Entgegen der vom Beru-fungsgericht unter Hinweis auf die fr374here, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung kann auch bei letzteren die Anwendung der 247247 171 ff. BGB nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der Fondsbeitritt und der fi-nanzierte Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht 15 - 8 - k366nne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverh344ltnisses zwischen Treuh344nder und Anleger nicht zugerechnet werden. 16 bb) Ob die Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts tragen, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hier ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, kann offen bleiben. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts f374r die Rechts-scheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichti-gen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt 247 9 Abs. 1 VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vorschrift systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der 247247 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschlie337lich nach den 247247 171 ff. BGB sowie nach den Grunds344tzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzw374rdigen widerstrei-tenden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners andererseits abschlie337end und angemessen Rechnung tragen (Senat BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). b) Auch die nicht n344her begr374ndete und nicht nachvollziehbare Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorliegend den Mangel der Vertretungsmacht gem344337 247 173 BGB kennen m374ssen, ist rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf fahrl344ssigen Verhaltens kann der Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, 17 - 9 - vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9 und vom 18. Oktober 2005 - XI ZR 84/04, Umdruck S. 11). 18 Davon kann im Jahre 1995 keine Rede sein, da der Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-sprachen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war und im Jahre 1995 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-keit der Vollmacht haben musste (siehe BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lie337 sich nichts entnehmen, was f374r einen Versto337 eines umfassenden Treu-hand- oder Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuh344nders/Gesch344ftsbesorgers gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.Nachw. und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Besondere Umst344nde, die hier daf374r sprechen k366nnten, dass die Beklagte die Nich-tigkeit der Vollmachtserteilung ausnahmsweise h344tte erkennen m374ssen, sind nicht ersichtlich. III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der 19 - 10 - Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Nobbe M374ller Joeres Schmitt Reichart Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2004 - 8 O 5/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 U 166/04 -
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