BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 12/05 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters k366nnen einen Auskunftsvertrag begr374nden. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. Dezember 2004 aufgeho-ben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 17. Dezember 2003 wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fer-tigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war f374r die Kl344ger als Steuer-berater t344tig. In der Folgezeit ber374cksichtigte er in den Einkommensteuererkl344-rungen der Kl344ger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung. 1 - 3 - Im Februar 2003 beabsichtigten die Kl344ger die Ver344u337erung der Woh-nung. Der Kl344ger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum Einstandspreis verkauft werden k366nne, und wollte wissen, ob der Be-klagte etwas 374ber die Immobilienmarktentwicklung sagen k366nne. Der Beklagte antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstands-preis g374nstig sei, weil vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft werden k366nnten. Sodann fragte der Kl344ger zu 1 den Be-klagten, ob man sich "wegen der anstehenden Gesetzes344nderung" mit dem Verkauf beeilen m374sse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage f374r die Kl344ger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die Kl344ger die Wohnung zum Preis von 293.000 200. 2 Die Kl344ger machen geltend, sie h344tten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz von 48 % zu versteuernden Ver344u337erungsgewinn von 79.546 200 er-zielt, weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls h344tten sie von der Ver344u337erung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstan-denen Schadens sei erst nach der Veranlagung f374r das Steuerjahr 2003 m366g-lich. Die Kl344ger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Fest-stellungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die j344hrlichen Steuererkl344rungen der Kl344ger angefer-tigt; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs h344tten die Kl344ger kein solches erteilt. Bei der telefoni-schen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gef344lligkeit, aus der sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufkl344rung ergebe. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die nicht wei-ter begr374ndete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Aus-kunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gef344lligkeitsverh344ltnisses erteilt, steht nicht im Einklang mit den in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ent-wickelten Ma337st344ben. 6 1. Die Abgrenzung, ob den Erkl344rungen der Parteien ein Wille zur rechtli-chen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer au337er-rechtlichen Gef344lligkeit handeln, ist an Hand der Umst344nde des jeweiligen Ein-zelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f). Ob bei einer Partei ein 7 - 5 - Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Par-tei unter den gegebenen Umst344nden nach Treu und Glauben mit R374cksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schlie337en musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erkl344rungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere f374r den Beg374nstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f; 92, 164, 168; BGH, Urt. v. 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120). Die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe die Auskunft gef344lligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der Beklagte f374r sein T344tigwerden keine Verg374tung verlangt hat, kommt kein ent-scheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f). 8 2. Da sich die T344tigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverh344ltnisses geschehen ist, nach den hierf374r ma337geblichen Gesichtspunkten beurteilt werden. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der still-schweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Emp-f344nger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers f374r die Richtigkeit seiner Auskunft regelm344337ig dann anzunehmen, wenn die Aus-kunft f374r den Empf344nger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschl374sse machen will; dies gilt insbesondere in F344l-len, in denen der Auskunftgeber f374r die Erteilung der Auskunft besonders sach- 10 - 6 - kundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff; 100, 117; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zu-geh366r, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB 247 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Recht-sprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass f374r das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne R374cksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Fal-les allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft f374r den Empf344nger ausreichen. Diese Umst344nde stellen vielmehr le-diglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die W374rdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. F374r den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist ent-scheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumst344nde unter Ber374cksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbed374rfnisses den R374ckschluss zulas-sen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erkl344rungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von F344llen, in denen der kon-kludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erw344gung gezogen wurde, au337er der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft f374r den Empf344nger jeweils auch weitere Umst344nde mitber374ck-sichtigt, die f374r einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen k366n-nen, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Gesch344ftsab-schluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein 11 - 7 - pers366nliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Ga-rantie374bernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachpr374fung der Angaben des Gesch344ftspartners des Auskunftsempf344ngers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempf344ngers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabh344ngige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits an-derweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Aus-kunftsempf344nger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37). b) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen l344sst sich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht vernei-nen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundst374cksverkauf bezogene Aus-kunft f374r den Empf344nger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grund-lage wesentlicher Entschl374sse bestimmt war, kann f374r die vorliegende Fallge-staltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt f374r den weiteren Umstand, dass der Beklagte als Steuerberater f374r die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempf344nger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, aaO; Zugeh366r, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regel-m344337ig die Einkommensteuererkl344rungen der Kl344ger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nde ist auszuschlie337en, dass der Beklagte seine Auskunft nur gef344lligkeitshalber erteilt haben k366nnte. Unter Be-r374cksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbed374rfnisses ist viel- 12 - 8 - mehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erkl344run-gen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Vielmehr sind auch die 374brigen Voraussetzungen f374r die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz erf374llt. 13 1. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschr344nkten Mandat gleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerbe-rater, dem lediglich ein eingeschr344nktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor au337erhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder f374r einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, 362; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschr344nkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugeh366r aaO, Rn. 497). 14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kl344ger zu 1 von sich aus - wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung 15 - 9 - best344tigt hat - erw344hnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war f374r den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kl344ger die dro-hende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschrei-bungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb h344tte der Beklagte den Kl344ger zu 1 darauf hinweisen m374ssen, infolge des Buchgewinns sei mit ei-ner erheblichen Steuerbelastung zu rechnen. 2. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht f374r sein Ver-schulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Be-klagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 16 3. Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Scha-den herbeigef374hrt hat, ist nach den zur haftungsausf374llenden Kausalit344t entwi-ckelten Grunds344tzen zu beurteilen. 17 a) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgem344337er Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei vern374nftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung na-he gelegen h344tte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Be-rater kann den Anscheinsbeweis entkr344ften, indem er Tatsachen beweist, die f374r ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unan- 18 - 10 - wendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information f374r eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 21). b) Nach dem Vorbringen der Kl344ger h344tten sie bei ordnungsgem344337er Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalterna-tiven f374r die Kl344ger bestanden h344tten. Solche sind auch aus den 374brigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. 19 4. Dass den Kl344ger durch die Ver344u337erung des Objekts mit der Verpflich-tung den steuerlichen Gewinn versteuern zu m374ssen, ein hinreichend wahr-scheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht geboten, Art, Umfang und Ausma337 des Schadens einzeln zu belegen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32). 20 5. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist f374r die Anrechnung eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er h344tte das, wor374ber ihn sein Berater h344tte aufkl344ren sol-len, bei entsprechenden Bem374hungen auch ohne fremde Hilfe erkennen k366n-nen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 21 - 11 - - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. M344rz 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugeh366r, aaO Rn. 1235). IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 22 - 12 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 O 16097/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 U 2103/04 -
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