BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli 1995 schon gem344337 247 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den 2 - 3 - Sohn das Grundst374ck 374bereignen wollte. Hiergegen wendet sich die Beschwer-de nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist, weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundst374cken umfasst, ohne der Form des 247 313 BGB a.F., 247 518 Abs. 1 BGB zu gen374gen, oder ob sie als solche Be-stand habe, ist nicht kl344rungsbed374rftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154, 288, 291). Selbst wenn die Abtretungserkl344rung vom 1. Juli 1995 sich auch auf Forderungen bezogen h344tte, deren Abtretung nicht formbed374rftig gewesen w344-re, w344re das gesamte Gesch344ft nach 247 139 BGB nichtig. Formbed374rftig sind alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrecht-liche Ver344u337erungsgesch344ft hinsichtlich eines Grundst374cks zusammensetzt. Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Vertr344gen erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Inhalt, sofern dieser eine rechtli- 3 - 4 - che Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396; Palandt/Gr374neberg, BGB 66. Aufl. 247 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom 1. Juli 1995 nicht in Frage stehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 4 O 62/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 U 48/05 -
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