BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2007 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die ma337geblichen Rechtsfragen gekl344rt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzver-walter pers366nlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadenser-satzanspruch gegen diesen aus 247 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Ver-haltens nicht gegeben. 1 1. Dem Kl344ger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten 374ber die an einen Mietr374ckstand ankn374pfende K374ndigungsbefugnis kein Verm366gens-schaden entstanden. 2 Zwar konnte der Kl344ger das Mietverh344ltnis zur Schuldnerin wegen eines im Er366ffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzugs fristlos k374ndigen (BGH, 3 - 3 - Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 16). Der Kl344ger w344re grunds344tzlich je-doch erst nach einem Zahlungsr374ckstand von zwei Monaten und mithin nach Ablauf des Monats Januar 2001 zu einer K374ndigung befugt gewesen (BGHZ 151, 353, 370). Da der Kl344ger tats344chlich bereits am 21. Dezember 2000 "mit sofortiger Wirkung" die fristlose K374ndigung erkl344rt hat, kann ihm aus einer feh-lerhaften Unterrichtung im Blick auf die verlorene Miete f374r Januar 2001 ein Schaden nicht erwachsen sein. 2. Sofern die Auskunft auch dahin zu verstehen war, der Kl344ger d374rfe den Mietvertrag trotz der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht sofort aus wichtigem Grund k374ndigen, hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die von ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung war zum damaligen Zeit-punkt vertretbar (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 18). 4 3. Der Kl344ger hat schon nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die wei-tergehende (unzutreffende) Angabe des Beklagten, zum starken vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein, mit der fristlosen K374ndigung wegen der Annahme, dass die Mietr374ckst344nde Masseverbindlichkeiten bilden, abge-wartet zu haben. Davon abgesehen steht auch hier einem durch die unrichtige Auskunft verursachten Schaden die bereits am 21. Dezember 2000 erkl344rte fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses entgegen. 5 4. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte nicht mehr an dem Revisions-verfahren beteiligt, weil die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch das Landgericht rechtskr344ftig geworden ist. Soweit er in der Revisionsschrift gleichwohl als Gegner bezeichnet wurde, beruht dies ersichtlich auf einem Ver-sehen, so dass im Blick auf seine Person eine Kostenentscheidung nicht veran-lasst ist. 6 - 4 - 5. Dem Kl344ger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses zur Stellungnahme gesetzt. 7 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2006 - 97 C 529/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2007 - 9 S 108/07 -
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