BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 12/09 Verk374ndet am: 19. November 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG 247 8 Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch f374r vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei), eine Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann der Kl344gerin beauftragt, Provisionsanspr374che aus dem Handelsvertreterver-tragsverh344ltnis zwischen der H. BV (fortan: BV) und der M. AG f374r die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu machen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen des Konkursverwalters 374ber das Verm366gen der BV gegen374ber der M. AG Stufenklage hinsichtlich der angef374hrten Provisionsanspr374che beim Landgericht Koblenz. Sp344testens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Kl344gerin die Kanzlei davon unterrichtet, dass die Provisionsanspr374che mit Vertrag vom 17. Dezember 1997 an die Kl344gerin abgetreten worden waren. In einem Schrei- 1 - 3 - ben der Kanzlei an die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgef374hrt, die Kanzlei vertrete nicht nur die BV, sondern auch die Interessen der Kl344gerin. Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei aus-geschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. F374r das Verfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der m374ndli-chen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Kl344gervertreter wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis des Kl344gers best374nden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-gung trat die Kl344gerin ihre Anspr374che an den Konkursverwalter zur Geltendma-chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht 344nderte hierauf das angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M. AG zur Aus-kunftserteilung hinsichtlich der Anspr374che aus dem Jahre 1998. Bez374glich der Provisionsanspr374che f374r den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verj344hrung best344tigt. Die M. AG entrichtete auf die Provisionsanspr374che f374r das Jahr 1998 insgesamt 109.116,65 200. 2 Die Kl344gerin macht geltend, bei ordnungsgem344337em Verhalten der Kanz-lei h344tte die M. AG auch die f374r den Monat Dezember 1997 angefallenen Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf 11.331,47 200 [10.911,67 200 Provisionen sowie 419,80 200 Nebenkosten], wof374r der Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit der zugelassenen Revisi-on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die eingeklagte Forderung stehe der Kl344gerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann und der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom 13. Oktober 1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei vertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Kl344gerin. Das Inte-resse des Ehemanns der Kl344gerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner Ehefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden Fall durchzusetzen, unabh344ngig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei. Dies sei auch f374r die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem an-gef374hrten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Anspr374che zun344chst offen gehalten. 5 Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom 17. Dezember 1997 die Provisionsanspr374che dem Konkursverwalter und nicht der Kl344gerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursver-walters sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Kla-geabweisung gef374hrt. Wegen eingetretener Verj344hrung habe dieser Fehler nicht 6 - 5 - mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretungs- und Treuhandvereinbarung beseitigt werden k366nnen. Der Beklagte hafte hierf374r gem344337 247 8 PartGG. Er sei zwar in die Bearbei-tung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung der Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur m374ndlichen Ver-handlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeu-tung im Sinne des 247 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalit344t des Be-arbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 8 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen der Kanzlei und dem Ehemann der Kl344gerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags erfasse auch die Verm366gensinteressen der Kl344gerin, ist rechtlich zutreffend. 9 a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Verm366gensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls erg344nzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des 247 328 BGB vorliegen, keinen prim344-ren Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se- 10 - 6 - kund344ren Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grunds344tze gelten insbesondere f374r Anwaltsvertr344ge mit Schutzwirkung zugunsten von Angeh366rigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Vorausset-zung ist, dass die Rechtsg374ter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit R374cksicht auf den Vertragszweck beeintr344chtigt werden k366nnen und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugeh366r, aaO Rn. 1647). b) In tatrichterlich zul344ssiger W374rdigung des Prozessstoffes hat das Be-rufungsgericht unter Ber374cksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom 13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Kl344gerin, die Provisions-anspr374che auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen k366nnen, dass auch die In-teressen der Kl344gerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbez374ge vom Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in Einklang mit den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrunds344tzen. 11 c) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Ver-pflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Anspr374che gegen Dritte zu verj344h-ren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 12 - 7 - 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene Ma337-nahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. d) Gegen diese Grunds344tze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG gerichteten Klage hinsichtlich der f374r den Monat Dezember 1997 zu beanspru-chenden Provisionen versto337en. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Kl344gerin kein Vertragserf374llungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im Verlust ihrer Provisionsanspr374che besteht. Dieses Interesse ist, wie das Beru-fungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des Anwaltsvertra-ges erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erw344gung der Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Kl344gerin die Kanzlei bevollm344chtigt habe, ihre Anspr374che gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-stellt, dass bei ordnungsgem344337em Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im Berufungsrechtszug zustande gekommenen Abtretungs- und Treuhandverein-barung auch vor Eintritt der Verj344hrung h344tte erfolgen oder die Provisionsan-spr374che anderweitig h344tten gesichert werden k366nnen. Daher ist das Berufungs-gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Partnerschaftsge-sellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegen374ber der Kl344gerin beste-hende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von Provisionsanspr374chen f374r den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist. 13 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der Partnerschaftsgesellschaft f374r die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen, erweist sich als rechtsfehlerfrei. 14 - 8 - a) Gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit 247 130 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter auch f374r vor seinem Beitritt begr374ndete Ver-bindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kom-mende Rechtsgedanke findet seine Begr374ndung und Rechtfertigung in den Ei-genheiten rechtsf344higer Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Ak-zessoriet344t aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f). 15 b) Diese Erw344gung trifft gleicherma337en auch f374r Verbindlichkeiten zu, die sich aus fehlerhafter Berufsaus374bung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise davon gesprochen wird, die in 247 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des 247 130 HGB gelte nicht f374r Verbindlichkeiten aus dem Bereich der berufli-chen Pflichtverletzungen (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl. 247 8 PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. 247 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinrei-chend ber374cksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in 247 8 Abs. 2 PartGG f374r Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich ledig-lich den weit gefassten Haftungstatbestand des 247 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modi-fiziert, nicht aber ausschlie337t. Der neu eintretende Partner kann zwar vor sei-nem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein (Henssler, aaO), danach aber schon, und dies gen374gt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen. Grunds344tzlich gilt daher 247 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auch f374r die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Voll-kommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. 247 4 Rn. 26; Sieg in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meili-cke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. 247 8 Rn. 33). 16 c) Der Wortlaut von 247 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her f374r eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen 17 - 9 - Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration f374r berufli-che Fehler im Sinne des 247 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffe-nen Angeh366rigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermit-teln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin sollen die Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsaus374bung eingeschr344nkt werden (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind hier-bei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bear-beitet oder seine Bearbeitung 374berwacht hat oder dies nach der internen Zu-st344ndigkeitsverteilung h344tte tun m374ssen (Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der Gesetzesbegr374ndung wird selbst hervorge-hoben, dass der Grundsatz der pers366nlichen Haftung aller Gesellschafter, wie in 247 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, f374r Anspr374che aus fehlerhafter Berufsaus-374bung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begr374ndung des Regierungs-entwurfs BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befas-sung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem kon-kreten Berufsaus374bungsfehler f374hrt. Die Beraterhaftung des 247 8 Abs. 2 PartGG kann mithin als verschuldensunabh344ngige Handelndenhaftung verstanden wer-den (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der Amtlichen Begr374ndung wird ausgef374hrt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partner-schaften mit mehreren Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht befasst war, pers366nlich f374r Berufsfehler eines anderen mithaftet". Weiter hei337t es, ein Bearbeitungsbeitrag, der "den Berufsfehler selbst mitgesetzt" habe, - 10 - k366nne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus ist zu schlie337en, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung ge-leistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von unterge-ordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, k366nnen die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies auch f374r den Mandanten oder einen mitge-sch374tzten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschlie337t sich eher. Da der Gesetzgeber eine "einfache und unb374rokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Gesch344digter denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - f374r ihn erkennbar - mit sei-ner Sache befasst hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des Be-fasstseins mit einem kausalen Element zu verkn374pfen (ebenso Jawansky DB 2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an. 18 d) F374r eine teleologische Reduktion des 247 8 Abs. 2 PartGG auf Berufs-fehler, die sich zugetragen haben, w344hrend der in Anspruch Genommene der Partnerschaft angeh366rte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die gesetzliche Regelung liefert f374r eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der Wortlaut des 247 8 PartGG gibt hierf374r ersichtlich nichts her. Aber auch aus der Systematik der angesprochenen Bestimmung k366nnen f374r die Erw344gungen der Revision keine verl344sslichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. H344tte der Ge-setzgeber tats344chlich eine Haftung nur f374r w344hrend der Zugeh366rigkeit des Part-ners verursachte Berufsfehler angestrebt, so w344re es nahe liegend gewesen, die in 247 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des 247 130 HGB f374r den 19 - 11 - Haftungsbereich des 247 8 Abs. 2 PartGG auszuschlie337en. Dies ist nicht gesche-hen. Der in 247 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter Weise befasst waren. F374r weitere haftungsbeschr344nkende Elemente fehlt jegli-cher Anhaltspunkt. e) Nach diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, n344m-lich der Geltendmachung von Anspr374chen gegen die M. AG. Diese Befas-sung war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des 247 8 Abs. 2 PartGG. Als Beispiele f374r eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begr374n-dung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene in-haltliche Bearbeitung oder geringf374gige Beitr344ge aus nur am Rande betroffenen Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche Befassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen sind, keine T344tigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen Entgegnung der Kl344gerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelm344337ig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein untergeordnetes T344tigsein nicht in Betracht kommen wird. Das Berufungsge-richt hat dies in tatrichterlicher W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls, woge-gen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, f374r den Schrift-satz vom 6. Mai 2002 bejahen k366nnen. Gleiches gilt f374r die Wahrnehmung des m374ndlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002. 20 f) Die Haftung f374r berufliche Fehler im Sinne des 247 8 PartGG erfasst nicht nur Schadensersatzanspr374che des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend n344her dargelegten Norm- 21 - 12 - zweck weit zu fassen (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO Rn. 15). Daher fallen hierunter auch Anspr374che eines im Rahmen des Anwaltsvertrages ge-sch374tzten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung (M374nchKomm-BGB/Ulmer/Sch344fer, aaO; Henssler/Pr374tting PartGG 247 8 Rn. 19; Michal-ski/R366mermann, PartGG 3. Aufl. 247 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO 247 22 Rn. 7). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 15 O 260/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 U 849/07 -
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