BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 12/09 Verk374ndet am: 26. Januar 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen H366chstbetragsb374rgschaften in Anspruch. 1 Mit Vertr344gen vom 30. September 1992 und 23. M344rz 1993 gew344hrte die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) Frau S. , der fr374heren Ehefrau des Beklagten, und Frau H. (im Fol-genden: Hauptschuldnerin) zwei grundschuldgesicherte Darlehen in H366he von 650.000 DM und 850.000 DM f374r den Ankauf und die Sanierung einer Wohnan- 2 - 3 - lage. In gleicher H366he 374bernahm der Beklagte der Kl344gerin gegen374ber am 26. Oktober 1992 und am 20. Juli 1993 zwei unbefristete selbstschuldnerische B374rgschaften zur Sicherung aller Anspr374che aus der Gesch344ftsverbindung der Kl344gerin zu den Darlehensnehmerinnen. Am 9. Mai 1995 wurde die fr374here Ehefrau des Beklagten aus der Haftung f374r die Darlehen entlassen. Mit Einwilli-gung des Beklagten vom 13. Januar 1997 wurde die Tilgung der Darlehen in der Zeit vom 10. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und ohne seine Zu-stimmung auch dar374ber hinaus ausgesetzt. Die Hauptschuldnerin unterzeichne-te am 16. Januar 1997 zwei Fortsetzungsvertr344ge unter den Gesch344ftsnum-mern der urspr374nglichen Darlehen. Nach Zahlungseinstellung durch die Haupt-schuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung 374ber die Immobilie k374ndigte die Kl344gerin am 29. Juni 2001 die Gesch344ftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte die Hauptforderung in H366he von 1.431.759,61 DM zzgl. Zinsen und Kosten f344llig. Ab Februar 2002 verhandelte sie mit der Hauptschuldnerin 374ber eine vergleichsweise L366sung. Am 4. Juni 2004 nahm sie den Beklagten aus den B374rgschaften in Anspruch. Am 13. Oktober 2004 erhob sie B374rgschaftsklage, die dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2007 teilte die Kl344gerin dem Landgericht mit, dass die "langwierigen au337ergerichtli-chen Verhandlungen" mit den Beteiligten gescheitert seien. Am 2. M344rz 2007 erwirkte sie die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie und am 27. Dezember 2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuld-nerin. Der Beklagte erhebt verschiedene Einwendungen gegen die B374rgschaf-ten und die Hauptforderung. Unter anderem beruft er sich auf die Verj344hrung der Hauptforderung. 3 - 4 - Die zuletzt auf Zahlung von 697.481,42 200 nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde : 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Die Hauptforderung sei vorbehaltlich der Hemmung ihrer Verj344hrung ge-m344337 247 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verj344hrt. Eine m366gliche Verj344hrungshemmung durch Verhandlungen zwischen Kl344gerin und Haupt-schuldnerin entfalte gem344337 247 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu Lasten des Beklagten. Dessen Berufung auf die Verj344hrung der Hauptforderung sei nicht treuwidrig, da er die Hauptforderung in unverj344hrter Zeit weder anerkannt noch an den Vergleichsverhandlungen der Kl344gerin mit der Hauptschuldnerin teilge-nommen habe. Die Tatsache, dass der Beklagte ab Mai 2005 mit der Kl344gerin 374ber eine Gesamtl366sung verhandelt habe, stehe dem nicht entgegen, denn die Hauptforderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verj344hrt gewesen. 7 - 5 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht die B374rgschaftsforderung der Kl344gerin gegen den Be-klagten aus 247 765 Abs. 1 BGB zu Unrecht verneint. 9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Hauptforderung durch die fristlose K374ndigung der Kl344gerin vom 29. Juni 2001 f344llig geworden ist, so dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist ge-m344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB f374r die Hauptforderung am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, und dass diese Frist am 31. Dezember 2004 abgelaufen w344re, wenn sie nicht vorher ge-hemmt worden w344re. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Beklagte k366nne sich mit Erfolg auf die Verj344hrung der Hauptforderung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 berufen, weil eine eventuelle Verj344hrungshemmung durch Verhandlungen zwischen Kl344gerin und Hauptschuldnerin gem344337 247 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu seinen Lasten entfalte. 10 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und einge-hend begr374ndet hat, ist eine Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 203 Satz 1 BGB, die dadurch eintritt, dass der Hauptschuldner mit dem Gl344ubiger ernsthaft 374ber den Bestand der Hauptschuld verhandelt, auch gegen374ber dem B374rgen wirksam, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt ist und solche Ver-handlungen einem Verj344hrungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht ver-gleichbar sind (Senat, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597, Tz. 21 ff., vorgesehen f374r BGHZ). 11 - 6 - Hier ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ge-m344337 dem Vortrag der Kl344gerin davon auszugehen, dass die im Februar 2002 begonnenen Verhandlungen der Kl344gerin mit der Hauptschuldnerin 374ber eine vergleichsweise L366sung bis zur Mitteilung 374ber das Scheitern durch den Schrift-satz vom 19. Juni 2007 angedauert haben und ernsthafter Natur waren. Danach war die Verj344hrung der Hauptforderung gem344337 247 203 BGB in der Zeit von Feb-ruar 2002 bis Juni 2007 gehemmt, so dass vor Erlass des Mahnbescheids ge-gen die Hauptschuldnerin im Dezember 2007, durch den die Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erneut gehemmt worden ist, keine Verj344hrung der Hauptforderung eingetreten ist. 12 III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - weder im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede Feststellungen zur konkreten Dauer der Ver-handlungen zwischen der Kl344gerin und der Hauptschuldnerin noch gegebenen-falls zu Grund und H366he der Klageforderung getroffen hat. Daher ist sie zur wei-teren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt der Kl344gerin Gelegenheit, dem - bislang nicht im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Umstand Rechnung zu tragen, dass 13 - 7 - die Tilgung der verb374rgten Darlehen nach Ablauf des Jahres 1998 ohne Zu-stimmung des Beklagten ausgesetzt worden ist (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 19.06.2008 - 1 O 360/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.12.2008 - 15 U 122/08 -
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