BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 121/00 vom 11. September 2001 in d er Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet: Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits au f - erlegt. Streitwert: 600.000, - - DM. Gründe: Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1 ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksich t - nahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vo r - schriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem B e - schluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorko m - men, ebenfalls anwendbar ist. - 3 - Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen korrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches gefhrt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992, 1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon nicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.; vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 15 m.w.N.). Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluû einen Ausspruch nur ber die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts des Prozeûverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rcknahme der Nichti g - keitsklage durch die Klägerin auch im Beschluû vom 15. Mai 2001 Ausdruck gefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem B e - schluû gefhrt hat. Selbstverständliche Folge der Klagercknahme ist es, daû die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäû mit dem Beschluû vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich ist die fr den Fall einer Berufungsrcknahme gebotene Formulierung gewählt worden. - 4 - Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Recht s - mittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat. Rogge Jestaedt Melullis Scharen Meier-Beck
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