BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/03 Verk374ndet am: 9. Februar 2006 B374rk Jusitzhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3 Der Gl344ubiger, der gegen374ber der Forderung des Schuldners aus einem gegenseiti-gen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch aufrechnet, der aus einem gegensei-tigen Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent erlangt. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003, dessen Vers344umnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen ei-nes Betrages von 415.194,42 200 (812.049,70 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 415.194,42 200 (812.049,70 DM) nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die wei-tergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kl344ger 56 % und die Beklagte 44 %. Der Kl344ger tr344gt die Kosten, die durch seine S344umnis im Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden sind. Von den 374brigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl344ger 52 % und die Beklagte 48 %. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Im Juli 1999 traf der Gesch344fts-f374hrer der Beklagten, der die Schuldnerin 374bernehmen wollte, mit deren Aktio-n344ren eine als "Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch: Verein-barung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin 374bertragen werden sollten. Im Gegenzug sollte er zur St374tzung des Eigenkapitals der Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige R374cklagen (247 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet: 1 "Zur Liquidit344tssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1 (= der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten) oder eine von ihm benannte Ge-sellschaft, innerhalb der n344chsten 6 Monate Waren bei der K. AG zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl. Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der 334ber-tragung der Aktien DM 3 Mio. als 340 conto- Zahlung f344llig werden, unter Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren." 2 In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa 2,5 Mio. DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach welcher letzterer unter anderem ein Sanierungskonzept f374r die Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte; die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen. 3 - 4 - Den Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der Gesch344fts-f374hrer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab. 4 Am 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin Scha-densersatzanspr374che in H366he von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin stellte am 6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 2. Dezem-ber 1999 er366ffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger gem344337 247 130 InsO die An-fechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erkl344rt und Werter-satz in H366he von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise die Bezahlung noch of-fener Rechnungen 374ber Warenlieferungen in H366he von insgesamt 812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin vor dem 29. September 1999 sowie die H366he der restlichen Kaufpreisforderung bestritten. Hilfsweise hat sie gegen374ber der Kaufpreisforderung mit dem am 10. September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch aufge-rechnet. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers, mit der er einen Wertersatzanspruch in H366he von 452.100,77 200 (884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen Kaufpreisanspruch geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kauf-preisanspruch in H366he von 415.194,42 200 (812.049, 70 DM) weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 - 5 - I. 7 Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Ansicht der Beklagten war die Berufung des Kl344gers auch hinsichtlich des hilfs-weise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs zul344ssig. 1. Der Kl344ger hat zwei prozessual selbstst344ndige Anspr374che geltend ge-macht. Der auf 247247 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247 989 BGB gest374tzte Anspruch auf Wertersatz f374r die im Zeitraum 25. bis 27. September 1999 gelieferten Waren ist nicht nur betragsm344337ig h366her als der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises f374r die am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm liegt auch ein an-derer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Rechtsfolgebehauptung des Kl344gers setzt insoweit nicht nur den Abschluss der Kaufvertr344ge voraus, sondern zu-s344tzlich die Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des 247 130 InsO (Abschluss der Vertr344ge in den letzten drei Monaten vor der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunf344higkeit des Schuldners sowie Kenntnis des Gl344ubigers davon) und die Voraussetzungen eines Sekund344ran-spruchs (Unm366glichkeit der R374ckgew344hr). Grundlage des Anspruchs auf Kauf-preiszahlung ist demgegen374ber nur der Abschluss der betreffenden Vertr344ge (247 433 Abs. 2 BGB). 8 2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung rechtzeitig, n344mlich bereits in der Berufungsbegr374ndung vom 27. September 2002 begr374ndet worden. 9 a) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr374ndung die Bezeichnung der Umst344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des 10 - 6 - Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr374ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gr374nde an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-keit f374r die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in Frage stellen. Besondere formale Anfor-derungen gibt es nicht. F374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder auch nur vertretbar sind. Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zivil-prozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) ange-kn374pft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollten die Anforderungen an den Inhalt der R374ge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Ge-setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vorschrift 374ber die Berufungsbegr374ndung zum Ausdruck. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der "bestimmten" Bezeichnung der Berufungsgr374nde. b) Die Berufungsbegr374ndung des Kl344gers vom 27. September 2002 ge-n374gte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die Klage im Haupt-antrag mit der - n344her ausgef374hrten - Begr374ndung abgewiesen, die Vorausset-zungen einer Anfechtung nach 247247 129 ff InsO, insbesondere des einzig in Be-tracht kommenden 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, seien nicht erf374llt. Der hilfsweise 11 - 7 - geltend gemachte Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei nicht nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig, weil die Aufrech-nungslage - wie sich aus den Ausf374hrungen zum Hauptantrag ergebe - nicht anfechtbar geschaffen worden sei. In der Berufungsbegr374ndung hat der Kl344ger ger374gt, die vom Landgericht zur Frage der Zahlungsunf344higkeit zitierte Recht-sprechung sei durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung 374berholt. Er hat ausf374hrlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht nach be-reits zu einem fr374heren Zeitpunkt zahlungsunf344hig war. Diese Ausf374hrungen betrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren jedoch - weil das Landgericht die Nichtanwendung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht selbstst344ndig, sondern nur durch Verweisung begr374ndet hatte - auch geeignet, der Abweisung des Hilfsantrags den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegr374ndung ist au337er-dem die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen auf-rechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen wollen. Auch diese Ausf374hrungen konnten sich auf 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO beziehen, auf die Frage also, ob die Aufrechnungslage anfechtbar herbeigef374hrt worden war. II. Die Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt be-gr374ndet: Der Kaufpreisanspruch sei gem344337 247247 389 BGB, 94 InsO durch die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Gesch344ftsf374hrers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht durch 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die Voraus-setzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erf374llt. Die Aufrechnungslage sei nicht in inkongruenter Weise herbeigef374hrt worden, weil die Insolvenzschuldne-rin aufgrund des "Letter of Intent" zum Abschluss der Kaufvertr344ge verpflichtet 12 - 8 - gewesen sei. Die Abtretung der Aufwendungsersatzanspr374che an die Beklagte am 10. September 1999 habe lediglich einen Gl344ubigerwechsel bewirkt und deshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger (247 129 Abs. 1 InsO) gef374hrt. 13 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung ge-gen den Kaufpreisanspruch mit Aufwendungsersatzanspr374chen aus abgetrete-nem Recht ihres Gesch344ftsf374hrers ist gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul344ssig. 1. Nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Verkn374pfung der urspr374nglichen Gl344ubigerstel-lung mit einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die sp344tere Erf374llung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar, die un-ter den in 247247 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob die Begr374ndung der Aufrech-nungslage zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung f374hrt, rich-tet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, wel-che die Aufrechnungslage entstehen lie337, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des 247 131 InsO bezeichnet jede Rechtshandlung als inkongruent, die dem Insolvenzgl344ubiger eine Befriedigung gew344hrt, auf die er keinen Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer Aufrechnungslage inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus 14 - 9 - dem zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger zuerst entstandenen Rechts-verh344ltnis ergibt. 15 2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die Kaufpreisforderungen aufrechnen m366chte, stammt aus einer Vereinbarung zwi-schen dem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten und der Schuldnerin vom 8./9. September 1999. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachver-halt hat die Beklagte ihn am 10. September 1999 im Wege der Abtretung er-worben. Die Aufrechnungslage ist sp344ter durch den Abschluss der Kaufvertr344ge vom 27. September 1999 374ber Waren im Wert von insgesamt 812.049,70 DM entstanden. Anspruch auf diese Art der Erf374llung des Aufwendungsersatzan-spruchs aus abgetretenem Recht ihres Gesch344ftsf374hrers hatte die Beklagte nicht. Ein derartiger Anspruch folgte insbesondere nicht aus der als "Letter of Intent" bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Ge-sch344ftsf374hrer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des Gesch344ftsf374hrers der Be-klagten oder der Beklagten selbst begr374ndet haben, von der Schuldnerin Waren in einer Gr366337enordnung von 5 Mio. DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der Schuldnerin, die entsprechenden Vertr344ge zu schlie337en. Die Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden Be-stellungen der Beklagten nicht zur374ckweisen; sie war vielmehr zum Abschluss der entsprechenden Vertr344ge verpflichtet. Eine die Aufrechnungsbefugnis be-gr374ndende Verkn374pfung zwischen der Forderung aus den Kaufvertr344gen und dem Anspruch des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war jedoch in der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die durch den sp344teren Abschluss der Kaufvertr344ge bewirkte Deckung des Anspruchs war deshalb inkongruent. - 10 - 3. Die 374brigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach 247247 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erf374llt. Die Aufrechnungslage bedeutete eine Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger. Sie erm366glichte eine vollst344ndige Befriedigung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls zur Tabelle angemeldet und nur in H366he der Quote befriedigt worden w344re. Der den Insolvenzgl344ubigern dadurch entstandene Nachteil liegt regelm344337ig in der Differenz zwischen der blo337en Quote und dem Nennwert des Kaufpreisan-spruchs, um die sich die zur Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zur Verf374gung stehende Masse verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1713). Dass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten eines Bankenpools vorgelegen haben soll, 344ndert im Ergebnis nichts. Eine Sicherungsabtretung begr374ndet in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgeson-derte Befriedigung, w344hrend der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forde-rung berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeitr344ge hat (247 166 Abs. 2 Satz 1, 247 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende selbstst344ndige, von der In-solvenzordnung gesch374tzte Verm366genswert ist durch die Schaffung der Auf-rechnungslage verloren gegangen (vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrech-nungslage ist schlie337lich erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enth344lt der An-fechtungstatbestand des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. 16 III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). 17 - 11 - 1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage ist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderun-gen, die ohne die Anfechtung durch Aufrechnung erloschen w344ren, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter kann die Forderung der Masse gegen den Gl344ubi-ger durchsetzen; dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574). 18 2. Der Anspruch des Kl344gers aus 247 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in H366he von 415.194,42 200 (812.049,70 DM) steht nach Grund und H366he fest. Das Landgericht hat die Klage insoweit allein wegen der (Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der Kl344ger hat Berufung gegen dieses 19 - 12 - Urteil eingelegt. Wegen des Verbotes einer reformatio in peius war dem Beru-fungsgericht die erneute 334berpr374fung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ 109, 179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus 247247 291, 288 Abs. 1 BGB. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2002 - 5 O 3547/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 U 116/02 -
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