BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 121/04 vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Verpflichtung des Beklagten, sein Laden-gesch344ft im Einkaufszentrum der Kl344gerin von montags bis freitags auch jeweils in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr ge366ffnet zu halten. 1 Der Beklagte mietete am 20. Oktober 1994 von der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin auf die Dauer von zehn Jahren ab 334bergabe eine Gewerbefl344che von ca. 49 m262 im Einkaufszentrum L. zur Nutzung als Fotofachgesch344ft. 2 In 247 1/I Nr. 2 des Mietvertrages hei337t es: 3 "Die Vermietung erfolgt zur ausschlie337lichen Nutzung als: Fotofachge-sch344ft einschlie337lich der dazugeh366renden Rand- und Nebensortimente. Der Mieter verpflichtet sich, das Sortiment entsprechend der oben ange-f374hrten Beschreibung einzuhalten. Eine 304nderung der genannten Nut-zung oder des Sortiments ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Dem Mieter wird keine Sortimentsaus-schlie337lichkeit zugesichert. Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen." - 3 - 247 11/II des Mietvertrages regelt die "Betreibungs-/Offenhaltungspflicht" der Mieter. Nr. 3 der genannten Regelung lautet: 4 "Das Gesch344ftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 374ber die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen zu den vom Vermieter festgelegten 326ffnungszeiten offen zu halten. Aus einer blo337en Duldung abweichender 326ffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herleiten. Zeitweise Schlie337ungen (wie Mittagspause, Ruhetage, Betriebsferien) sind zul344ssig. Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr." Die Wendung "Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr" ist im vorgedruck-ten Mietvertrag handschriftlich erg344nzt; au337erdem ist das Wort "nicht", das im Vordruck im letzten Satz vor "zul344ssig" steht, handschriftlich gestrichen. 5 Die Mieter des Einkaufszentrums haben gem344337 247 13/II des Mietvertrages eine Werbegemeinschaft gegr374ndet, der auch der Beklagte als Gesellschafter beigetreten ist. Nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gesell-schafter der Werbegemeinschaft im Jahre 1997 hat die Kl344gerin die Kern366ff-nungszeiten der Ladenlokale von montags bis freitags auf jeweils 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt. Der Beklagte hat sein Gesch344ft jedoch bereits jeweils um 18. 30 Uhr geschlossen. 6 Auf entsprechende Klage hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, sein Ladengesch344ft montags bis freitags (auch) von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr ge366ffnet zu halten. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zur374ckge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Be-klagte die Abweisung der Klage. 7 In der m374ndlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem der Mietvertrag beendet worden war und der Beklagte das Mietobjekt ger344umt hatte. 8 - 4 - II. 9 Nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung ist gem344337 247 91 a ZPO 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kos-ten gegeneinander aufzuheben, da offen ist, welche Partei ohne Erledigung im Rechtsstreit unterlegen w344re. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die in 247 11/II des Miet-vertrages geregelte Betriebspflicht individuell vereinbart oder eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung der Kl344gerin ist. Die Regelung hat es dahin ausgelegt, dass die Vermieterin die 326ffnungszeiten im Rahmen der jeweils geltenden ge-setzlichen Ladenschlusszeiten festlegen k366nne. Hierbei hat es darauf abge-stellt, dass bei Abschluss des Vertrags bereits mit einer Verl344ngerung der ge-setzlichen Ladenschlusszeiten habe gerechnet werden m374ssen. 10 Bei der Beantwortung der Frage, ob die genannte Regelung statisch auf die 1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dynamisch auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verweist, kommt es indes entscheidend darauf an, ob es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung der Kl344gerin oder um eine Individualvereinbarung handelt. 11 Sollte eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung vorliegen, w344re bei deren Auslegung 247 305 c Abs. 2 BGB zu beachten. Danach aber m374sste, da die Klau-sel auf die "gesetzlichen Bestimmungen" und nicht eindeutig auf die "jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen" verweist, zu Lasten der Kl344gerin davon ausgegangen werden, dass die Regelung die 1994 geltende Gesetzeslage in Bezug nimmt. In diesem Fall aber h344tte die Kl344gerin den Rechtsstreit im We-sentlichen verloren, da damals die L344den mit Ausnahme von donnerstags um 18:30 Uhr schlie337en mussten. 12 - 5 - Handelte es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, w344re gegen deren vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nichts einzuwenden. 247 305 c BGB k344me nicht zur Anwendung. Ebenso wenig w344re eine Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB vorzunehmen. Der Beklagte w344re im Rechtsstreit unterlegen. 13 14 Da die zutreffende Eigenschaft der Regelung aus prozessualen Gr374nden nicht mehr gekl344rt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 30.09.2003 - 8 C 7018/03 - LG Leipzig, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 S 6763/03 -
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