BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. April 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 21.349,64 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, nach der die Zahlung eines Dritten nur dann zu einer Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO) f374hrt, wenn dadurch zugleich eine (pf344ndbare) Forderung des sp344teren Insolvenzschuldners gegen den Dritten getilgt wird. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Beru-fungsgericht insoweit Bezug genommen hat, ist davon ausgegangen, dass der Dritte 204als Schuldner des Insolvenzschuldners auf dessen Gehei337 Zahlung ge- 2 - 3 - leistet hat223 (LGU 4). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommenen. Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozi-alversicherungstr344ger des Schuldners zur Tilgung einer f344lligen Beitragsforde-rung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). So liegt der Fall hier. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.01.2004 - 41 O 2728/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.04.2004 - 20 U 1654/04 -
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