BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/05 Verk374ndet am: 6. Juli 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 41, 103, 115, 116; BGB 247 675 a) Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag im Sinne des 247 675 BGB. b) Der Gesch344ftsbesorgungsvertrag erlischt mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach 247 103 InsO zu. c) Pr344mienanspr374che des Kautionsversicherers f374r die Zeit nach Er366ffnung des In-solvenzverfahrens k366nnen nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden. d) 247 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 3. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2005 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. Juni 2004 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sich aus dem von der Schuldnerin an die Beklagte am 3. April 2001 abge-tretenen Guthaben bei der Bank in Leipzig, Konto-Nr. ... wegen Pr344mien aus dem mit der Schuldnerin am 13. M344rz 1996 geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag in H366he von 10.992,78 200 f374r die Zeit seit dem 14. September 2001 zu befriedigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte verpflichtete sich durch Kautionsversicherungsvertrag vom 13. M344rz 1996 mit der Sch. GmbH (fortan: Schuldnerin), Gew344hrleistungs- bzw. Vertragserf374llungsb374rgschaften bis zu einem bestimm-ten Limit zu stellen. Nach 247 5 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei-nen Bedingungen f374r die Kautionsversicherung-plus (334bernahme von B374rg-schaften; fortan: AVB Avalkredit-plus) waren von der Schuldnerin Pr344mien zu entrichten, die f374r bestimmte Abrechnungsperioden im Voraus berechnet wur-den und sich den 304nderungen des Limits anpassten. Im Falle der K374ndigung, die der Schuldnerin jederzeit und der Beklagten aus wichtigem Grunde m366glich war, berechneten sich die Pr344mien nach der H366he der bestehenden B374rgschaf-ten und waren bis zur Ausbuchung aller B374rgschaften zu zahlen. Zur Sicherung der Anspr374che der Beklagten aus dem Kautionsversicherungsvertrag hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 3. April 2001 ein Guthaben auf einem Depotkonto bei der Bank in H366he von 85.000 DM an die Beklagte abgetreten. 1 Am 14. September 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 17. M344rz 2003 Freigabe des Gutha-bens in H366he der r374ckst344ndigen Pr344mien f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens in H366he von 10.992,78 200, was der Kl344ger ablehnte. 2 Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu dieser Befrie-digung nicht berechtigt ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Be-rufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Sie f374hrt zur antrags-gem344337en Verurteilung der Beklagten. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2005, 1245 ff ver366ffent-licht ist, hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil der Beklagten wegen der eingeforderten Pr344mien f374r den Zeitraum nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem zur Sicherheit abgetre-tenen Bankguthaben zustehe. Die Beklagte sei mit ihren Verg374tungsanspr374-chen aus der Fortsetzung der Gesch344ftsbesorgung 374ber das Erl366schen des Vertrags durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hinaus Massegl344ubigerin gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 3, 247 116 Satz 2 InsO. Da die Vorschrift des 247 103 In-sO im Falle des als Gesch344ftsbesorgungsvertrag anzusehenden Kautionsversi-cherungsvertrags durch die Spezialregelung in 247247 115 f InsO verdr344ngt werde, habe eine Ablehnung der Erf374llung durch den Kl344ger nicht zur Folge, dass die Beklagte ihre Pr344mienanspr374che nur als Insolvenzgl344ubigerin geltend machen k366nne. Au337erdem setze 247 103 InsO einen beiderseits noch nicht vollst344ndig erf374llten gegenseitigen Vertrag voraus. Die Beklagte habe ihre Leistung jedoch mit der 334bernahme des B374rgenrisikos im Rahmen des einger344umten Limits ge-gen Pr344mie bereits vor Insolvenzer366ffnung erbracht. Auf die Frage, ob sie den Vertrag vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gek374ndigt habe, komme es nicht an, weil der Pr344mienanspruch in erg344nzender Vertragsauslegung auch bei un-gek374ndigtem Vertragsverh344ltnis durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens f374r den Zeitraum danach nicht entfalle. Das Begehren der Beklagten versto337e 5 - 5 - auch nicht gegen 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Beklagte weder aufrechnen noch verrechnen wolle, sondern Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Forderung verlange. Schlie337lich sei die Sicherungsabtretung vor der Krise im Sinne von 247247 130 ff InsO erfolgt. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 6 Der Beklagten steht, wie die Revision mit Recht r374gt, f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kein Pr344mienanspruch aus dem Kautions-versicherungsvertrag zu. Folglich kann sie insoweit an dem abgetretenen An-spruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Bank kein Absonde-rungsrecht gem344337 247 51 Nr. 1 InsO geltend machen. 7 1. Der Kautionsversicherungsvertrag ist grunds344tzlich als Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag zu qualifizieren (FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. 247 116 Rn. 11a; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. 247 116 Rn. 15; Vosberg ZIP 2002, 968, 970; Spliedt EWiR 2005, 573; Proske ZIP 2006, 1035, 1036). Als Gesch344ftsbesorgung ist jede selbst344ndige T344tigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Ver-m366gensinteressen anzusehen, f374r die urspr374nglich der Gesch344ftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch den Gesch344ftsbesorger abgenommen wird (BGHZ 45, 223, 228 f; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - III ZR 279/03, WM 2004, 2398 f). Die Beklagte stellt, wie sie in der Klageerwiderung unwidersprochen erl344utert hat, dem Versicherungsnehmer B374rgschaften zur Verf374gung, mit de-nen dieser Gew344hrleistungseinbehalte abl366sen kann. Seiner wirtschaftlichen 8 - 6 - Funktion nach ist der Kautionsversicherungsvertrag mit dem Avalkreditvertrag vergleichbar (Proske aaO), der als Gesch344ftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist, soweit sich die Bank zur 334bernahme einer B374rgschaft verpflichtet (BGHZ 95, 375, 380 f). Dar374ber hinaus h344lt der Kautionsversicherer - abgesehen von der ihm zu stellenden Sicherheit - f374r den Versicherungsnehmer den Liquidi-t344tsspielraum bei dessen Hausbank frei. Dementsprechend hat das Berufungs-gericht den Vertrag vom 13. M344rz 1996 als Gesch344ftsbesorgungsvertrag einge-ordnet; dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der Gesch344fts-besorgungsvertrag gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung f374r die Zukunft (BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 f; FK-InsO/Wegener, aaO 247 116 Rn. 24; Braun/Kroth, aaO 247 116 Rn. 3; Nerlich/R366mermann/Kie337ner, InsO 247 116 Rn. 26; Goetsch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 116 Rn. 13; Vosberg aaO). Der Gesch344ftsbesorger ist zur weiteren Wahrnehmung von Schuldnerin-teressen dann im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangt kei-ne Rechte mehr gegen die Masse (K374bler/Pr374tting/Tintelnot, InsO 247247 115, 116 Rn. 9). 9 a) Die Gegenauffassung (HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. 247 115 Rn. 4 ff; ders. in Festschrift f374r Henckel [1995], S. 579, 590 f; Spliedt, aaO S. 574), nach der nur die Gesch344ftsbesorgungsbefugnis des Vertragspartners wegfallen soll, 374-berzeugt nicht. Die gesetzliche Regelung unterscheidet hinsichtlich der Rechts-folgen der Insolvenzer366ffnung nicht zwischen Gesch344ftsbesorgungsbefugnis und Gesch344ftsbesorgungspflicht. Durch die Verweisung des 247 116 Satz 1 InsO auf 247 115 InsO erlischt der Gesch344ftsbesorgungsvertrag ohne Einschr344nkung ebenso wie das Auftragsverh344ltnis (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 116 Rn. 48 f). Zu-dem tr344gt 247 116 InsO die amtliche 334berschrift "Erl366schen von Gesch344ftsbesor- 10 - 7 - gungsvertr344gen". Ferner geht die Bestimmung 374ber den Fortbestand der Voll-macht in 247 117 Abs. 2 InsO von einem Fortbestehen des Gesch344ftsbesor-gungsvertrages nur in den F344llen der Notgesch344ftsf374hrung aus. Nach den Ge-setzesmaterialien sind in der Insolvenzordnung die Regelungen der Konkurs-ordnung 374ber das Erl366schen von Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen inhaltlich un-ver344ndert 374bernommen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 151 zu 247 134 f InsO-E). Das Erl366schen des Gesch344ftsbesorgungsvertrages war bereits im Rahmen des 247 23 Abs. 2 KO anerkannt (RGZ 63, 69, 73; 71, 76, 77 f; 82, 400, 407; 145, 253, 256 f; RG HRR 1937 Nr. 334; BGHZ 109, 260, 264). F374r eine mit dem Erl366schen allein der Gesch344ftsf374hrungsbefugnis ver-bundene einseitige Option des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung des Ge-sch344ftsbesorgungsvertrags spricht auch nicht der Gesichtspunkt der Kostener-sparnis f374r die Masse (so aber HK-InsO/Marotzke, aaO 247 115 Rn. 6). Mit den Regelungen 374ber das Erl366schen von Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen soll die alleinige Verwaltung der Masse durch den Insolvenzverwalter vom Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung an sichergestellt werden (BT-Drucks. 12/2443 aaO). Ihm steht es frei, das Vertragsverh344ltnis durch Vereinbarung mit dem bisherigen Vertragspartner fortzusetzen oder ein entsprechendes Vertragsverh344ltnis mit einem anderen Vertragspartner neu abzuschlie337en, wenn dies im Interesse der Masse geboten ist. Kommt es nicht zur einvernehmlichen Fortsetzung, ist das Vertragsverh344ltnis nach den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts abzu-wickeln (M374nchKomm-InsO/Ott, aaO 247 116 Rn. 49). 11 b) Die Anwendung der 247247 115, 116 InsO kann nicht mit der Begr374ndung verneint werden, es gehe nicht um die Gesch344ftsbesorgung durch den Versi-cherer in der Zeit nach Insolvenzer366ffnung, sondern um die Weiterzahlung von Pr344mien als Gegenleistung der Schuldnerin f374r die 334bernahme von B374rgschaf- 12 - 8 - ten in der Zeit vor Er366ffnung (so KG ZInsO 2004, 979). Im Falle eines Ge-sch344ftsbesorgungsvertrags verdr344ngen die Vorschriften der 247247 115 f InsO das Verwalterwahlrecht nach 247 103 InsO (RGZ 71, 76, 77 f zu 247247 17, 23 KO; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247247 115, 116 Rn. 12; K374bler/Pr374tting/ Tintelnot, aaO 247247 115, 116 Rn. 10; a.A. HK-InsO/Marotzke, aaO 247 115 Rn. 6). Die zuerst genannten Bestimmungen ordnen das Erl366schen des Gesch344ftsbe-sorgungsvertrages mit Wirkung f374r die Zukunft an. Soweit der Gesch344ftsbesor-ger den Vertrag vor Insolvenzer366ffnung erf374llt hat, muss der Insolvenzverwalter dies f374r und gegen die Masse gelten lassen (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 115 Rn. 12). Folglich bleibt f374r eine Anwendung des 247 103 InsO auf die Gegenleis-tung f374r die vom Versicherer vor Er366ffnung erbrachte Leistung kein Raum mehr. Etwas Anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 4. M344rz 1993, wo-nach der Lebensversicherungsvertrag der Vorschrift des 247 17 KO unterf344llt (BGH, Urt. v. 4. M344rz 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 601); denn bei die-sem Vertrag handelt es sich anders als beim Kautionsversicherungsvertrag nicht um einen von den besonderen Regelungen in 247 23 KO bzw. 247247 115 f InsO erfassten Gesch344ftsbesorgungsvertrag. 3. Die geltend gemachten Pr344mienanspr374che f374r die Zeit ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344ren nur dann durch Vorausabtretung des Gutha-bens sicherbar gewesen, wenn sie (als Insolvenzforderungen) bereits vor Ver-fahrenser366ffnung begr374ndet worden w344ren. Das ist nicht der Fall. 13 a) Hat der Gesch344ftsbesorger vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Aufwendungen get344tigt, f374r die er vom Schuldner Ersatz verlangen kann, so ist er insoweit Insolvenzgl344ubiger. Das Erl366schen des Vertrags schlie337t es aus, dass der Gesch344ftsbesorger durch eine Weiterf374hrung seiner T344tigkeit f374r den Schuldner nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch Anspr374che gegen die 14 - 9 - Masse auf Aufwendungsersatz erwirbt. Sicherbare Anspr374che k366nnten daher nur entstanden sein, wenn der anspruchsbegr374ndende Tatbestand - anders als hier - vor Er366ffnung bereits vollst344ndig gegeben und materiellrechtlich abge-schlossen gewesen w344re (M374nchKomm-InsO/Ott, 247 115 Rn. 12; K374bler/ Pr374tting/Holzer, aaO 247 38 Rn. 12; Jaeger/Henckel, InsO 247 38 Rn. 82). b) Teilweise wird allerdings angenommen, der Pr344mienanspruch des Kautionsversicherers werde bereits mit Herausgabe der B374rgschaft f374r den ge-samten Zeitraum bis zu ihrer R374ckgabe begr374ndet, auch wenn er - bei verein-barter Ratenzahlung - nicht immer sofort in voller H366he f344llig sei. Allein dieses Verst344ndnis entspreche dem wirtschaftlichen Hintergrund, weil der B374rge auch nach Beendigung des Valutaverh344ltnisses dem Beg374nstigten gegen374ber hafte und daher gezwungen sei, f374r diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Spie-gelbildlich bestehe f374r den Insolvenzschuldner der durch die B374rgschaft erzielte Krediteffekt bis zum Auslaufen der Gew344hrleistungsfrist fort (Proske aaO S. 1037). 15 c) Diese Auffassung 374berzeugt jedoch nicht. 16 aa) Pr344mienanspr374che des Kautionsversicherers f374r die Zeit nach Insol-venzer366ffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als B374rge nach Beendigung des Valutaverh344ltnisses dem Beg374nstigten gegen374ber weiter und sei daher gezwungen, f374r diese Position Risikovorsorge zu betreiben (so aber Proske aaO). 17 Das Reichsgericht hatte allerdings seine Auffassung, dass erst nach Konkurser366ffnung f344llig werdende Pr344mien keine Konkursforderungen sind, mit den dort zu Grunde liegenden Regelungen eines Unfallversicherungsvertrages 18 - 10 - begr374ndet, wonach die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft ausdr374ck-lich an die Voraussetzung rechtzeitiger Pr344mienzahlung gekn374pft und ferner bestimmt war, im Fall einer S344umnis solle die Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag ohne Weiteres ruhen. Mithin entstand die Ver-pflichtung der Gesellschaft zur Gefahrtragung w344hrend eines bestimmten Zeit-raums als 304quivalent f374r die auf die betreffende Zeit bezogene Pr344mie erst mit ihrer Zahlung (RGZ 52, 49, 52 f). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Versicherungspr344mien f374r die Zeit nach Insolvenzer366ffnung ist deshalb darauf abgestellt worden, ob die Gefahrtragung nicht allein vom Vertragsschluss, son-dern auch von der rechtzeitigen Zahlung der Pr344mie abh344ngt; im letztgenannten Fall soll eine Konkursforderung zu verneinen sein (LG Braunschweig VersR 1960, 817; LG Koblenz VersR 1960, 817, 818). bb) Bei der Kautionsversicherung kann f374r die Frage der Begr374ndung des Pr344mienanspruchs vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens jedoch von vor-neherein nicht auf den Gesichtspunkt der Gefahrtragung abgestellt werden. An-ders als im Regelfall des Versicherungsvertrags ist die Kautionsversicherung f374r den Fall der Inanspruchnahme des Versicherers auf einen Regress gegen374ber dem Versicherungsnehmer angelegt (247 4 AVB Avalkredit-plus). Nach 247 5 Nr. 1 AVB Avalkredit-plus wird die (pauschale) Pr344mie f374r die Bereitstellung des Li-mits, nicht f374r die 334bernahme von B374rgschaften berechnet. Auch 247 1 AVB A-valkredit-plus unterscheidet zwischen der Bereitstellung des Limits und der 334-bernahme von B374rgschaften innerhalb des Limits. Die B374rgschaftshaftung der Beklagten beruht im Verh344ltnis zur Versicherungsnehmerin ausschlie337lich auf der Bereitstellung des Limits vor Insolvenzer366ffnung. Diese Verpflichtung ist durch das Erl366schen des Gesch344ftsbesorgungsvertrages entfallen. Das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Pr344mien mehr zu erhal- 19 - 11 - ten, kann im 334brigen durch Vereinbarung einer Einmalpr344mie vermieden wer-den (vgl. Proske aaO S. 1037 Fn. 27, 29). d) Ein sicherbarer Pr344mienanspruch der Beklagten f374r die Zeit nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens folgt nicht aus 247 41 Abs. 1 InsO. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anwendung dieser Bestimmung nicht schon das Erl366schen des Gesch344ftsbesorgungsvertrages gem344337 247247 115 f InsO entgegen-steht oder ob die F344lligkeit der Pr344mien (vgl. 247 35 VVG) gem344337 247 6 Nr. 1 AVB Avalkredit-plus von der Rechnungserteilung als einem zeitlich ungewissen Er-eignis abh344ngt und es sich deshalb 374berhaupt um eine befristete Forderung handelt. 20 247 41 InsO erfasst jedenfalls nur betagte Forderungen und ist auf befriste-te nicht analog anzuwenden (BFHE 134, 57, 58 f; 150, 211, 215; 184, 208, 210 f; BFH BFH/NV 1995, 448; PrOVG JW 1933, 2855 zu 247 65 KO; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 65 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO 247 41 Rn.5; Nerlich/R366mermann/Andres, aaO 247 41 Rn. 5; a. A. M374nchKomm-InsO/Lwowski/ Bitter, 247 41 Rn. 9 ff; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO 247 41 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO 247 41 Rn. 4; K374bler/Pr374tting/Holzer, aaO 247 41 Rn. 6). F374r eine Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl374cke. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, ist in 247 41 Abs. 1 InsO die Regelung des 247 65 Abs. 1 KO 374bernommen und ohne inhaltliche 304nderung das Merkmal "betagt" durch "nicht f344llig" ersetzt worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 124 zu 247 48 InsO-E). Au337erdem w374rde eine Gleichstellung mit den betagten Forderungen zu einer Vorverlegung des Entstehungszeitpunkts der befristeten Forderung f374hren, die mit dem Regelungszweck von 247 41 InsO nicht zu vereinbaren w344re (BFHE 150, 211, 215). Diese Bestimmung will nur dem Mangel der F344lligkeit einer Insol-venzforderung abhelfen, nicht aber dem Mangel ihrer Entstehung (zu 247 65 KO 21 - 12 - BFHE 134, 57, 59; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 65 Anm. 1; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II S. 275 f zu 247 58 KO-E). 4. Da der Kautionsversicherungsvertrag mit Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens erlischt, kann ihm nicht, wie das Berufungsgericht meint, in erg344nzen-der Auslegung der AVB Avalkredit-plus ein Anspruch auf Zahlung von Pr344mien f374r die Zeit danach entnommen werden. Im 334brigen w344re eine Vereinbarung, durch die im Voraus die Anwendung der 247247 115 f InsO beschr344nkt wird, gem344337 247 119 InsO unwirksam. Die Beendigung des Gesch344ftsbesorgungsvertrags mit Verfahrenser366ffnung ist zwingend. Vereinbarungen, wonach Vertr344ge 374ber die-sen Zeitpunkt hinaus fortbestehen sollen, sind deshalb unwirksam (RGZ 145, 253, 256; FK-InsO/Wegener, aaO 247 116 Rn. 69). 22 5. Das Erl366schen des Vertrags l366st keinen Schadensersatzanspruch aus, weil es nicht auf einer Leistungsst366rung bzw. Pflichtverletzung im Sinne des B374rgerlichen Rechts beruht und eine mit 247 103 Abs. 2 Satz 1, 247 113 Satz 3 InsO vergleichbare Regelung im Rahmen von 247247 115 f InsO nicht aufgenom-men wurde (RGZ 63, 69, 74; 82, 400, 407 zu 247 23 Abs. 2 KO; FK-InsO/ Wegener, aaO 247 116 Rn. 28a; Braun/Kroth, aaO 247 115 Rn. 6). Das Gesetz ord-net das Erl366schen aller gegenseitigen Anspr374che mit Er366ffnung auch zu Lasten der Masse an, die nicht einmal mehr Erf374llung verlangen kann (K374bler/ Pr374tting/Tintelnot, aaO 247247 115, 116 Rn. 11). Im 334brigen w344re ein solcher Scha-densersatzanspruch eine erst mit Verfahrenser366ffnung entstandene Insolvenz-forderung, die nicht insolvenzfest gesichert werden k366nnte. 23 6. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 2 Satz 3 InsO Massegl344ubigerin, trifft nicht zu. Nach diesen 24 - 13 - Bestimmungen ist der Gesch344ftsbesorger mit seinen Verg374tungs- und Ersatz-anspr374chen aus einer Fortsetzung der Gesch344ftsbesorgung 374ber das Erl366schen des Vertrags hinaus Massegl344ubiger. 247 115 Abs. 2 InsO erfasst die Vornahme eilbed374rftiger Gesch344fte nach Er366ffnung des Verfahrens (M374nchKomm-InsO/ Ott, aaO 247 115 Rn. 16). Eine den Gesch344ftsbesorger gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Fortsetzung seiner T344tigkeit verpflichtende Gefahr liegt vor, wenn der Masse mit einem Aufschub objektiv Nachteile drohen (Braun/Kroth, aaO 247 115 Rn. 7). Die Aufrechterhaltung bereits erteilter B374rg-schaften stellt in diesem Sinne keine Fortsetzung der Gesch344ftsbesorgung dar, sondern folgt aus der b374rgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten ge-gen374ber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gerade nicht beendet worden ist. Eine Erteilung neuer B374rgschaften innerhalb des vereinbarten Limits kam nach Er366ffnung nicht mehr in Betracht. Die Beklagte behauptet denn auch nicht, zur Erteilung neuer B374rg-schaften bereit gewesen zu sein. - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sach-entscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 25 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.06.2004 - 9 O 95/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 U 185/04 -
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