BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/05 Verk374ndet am: 19. September 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 550, 126 Abs. 2 Satz 1 Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite ge-leistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz verse-hen wird. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgem344337 von zwei Gesch344ftsf374h-rern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der f374r die GmbH vorgesehe-nen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz "i.V.") von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollm344chtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.). BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger (Untervermieter) nimmt die Beklagte als Untermieterin auf Er-satz entgangener Miete f374r die Monate Mai bis September 2003 in Anspruch, nachdem er den Untermietvertrag der Parteien vom 8. Februar 2001 im No-vember 2001 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten fristlos gek374ndigt hat. 1 Der schriftliche Vertrag der Parteien sieht eine Festlaufzeit bis zum 31. Dezember 2010 vor. Als "Mieter" ist darin die beklagte GmbH, "vertreten durch S. C. -S. und Dr. D. S. " bezeichnet. Auf Seiten der Beklagten ist der Vertrag 374ber der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschrifts-zeile mit "i.V. von P. " unterzeichnet. Die Parteien streiten dar374ber, ob dies der Schriftform gen374gt, oder ob die Beklagte den Vertrag ihrerseits wegen eines Mangels der Schriftform nach 247 550 BGB sp344testens zum 30. April 2003 h344tte k374ndigen k366nnen und deshalb f374r nach diesem Zeitpunkt entgangene Mieten nicht mehr hafte. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Schriftform als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Kammergericht der Klage unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung in H366he der verein-barten Nettowarmmiete (5 Monate 340 60 m262 x 32,50 DM/m262 = 9.750 DM = 4.985,10 200) nebst Zinsen stattgegeben. 3 4 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision stand und l344sst auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. 5 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle bereits an einem wirksamen (Unter-)Mietvertrag, weil der Kl344ger die in den Vorinstanzen bestrit-tene Vollmacht des den Vertrag f374r die Beklagte unterzeichnenden Abschluss-vertreters von P. nicht nachgewiesen habe. Zu Recht hat das Berufungsge-richt dessen Vollmacht dahinstehen lassen, weil die Beklagte den Vertrag, so-fern von P. vollmachtloser Vertreter gewesen sei, jedenfalls nachtr344glich still-schweigend genehmigt habe. 6 Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob diese Genehmigung - mit dem Berufungsgericht - bereits im Einzug der Beklagten in die Mietr344ume zu sehen ist, was die Revision angreift. Ein Verhalten der Beklagten, das der Kl344-ger als konkludente Genehmigung des Vertrages ansehen durfte, ist n344mlich sp344testens darin zu sehen, dass die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag 7 - 4 - des Kl344gers in dessen Schriftsatz vom 9. Januar 2004 im Mai und Juni 2001 Mietzahlungen geleistet und den Mietvertrag nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungserwiderung bis zur fristlosen K374ndigung des Kl344gers (November 2001) vollzogen hat. Auch die eigene Abrechnung der Beklagten vom 26. Juli 2001 374ber die bisher geschuldeten und beglichenen Mietzahlungen einschlie337-lich Kaution (Bl. 36 der vom Landgericht beigezogenen Akten des Vorprozesses 25 O 190/03 LG Berlin) konnte vom Kl344ger nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte den Vertrag gegen sich wirken lassen wollte. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass der nach seinen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen dem Grunde nach unstreitige Anspruch des Kl344gers auf Ersatz des K374ndigungsfolgescha-dens sich auch auf die hier streitige Zeit vom Mai bis September 2003 erstreckt und nicht etwa dadurch ausgeschlossen ist, dass die Beklagte ihrerseits das Mietverh344ltnis wegen eines Formmangels sp344testens zum Ende April 2003 nach 247 550 BGB h344tte k374ndigen k366nnen. 8 Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Wahrung der Schrift-form n344mlich nicht entgegen, wenn ein Mietvertrag auf Seiten einer GmbH als Mieterin (oder Vermieterin) ohne n344here Kennzeichnung des Vertretungsver-h344ltnisses mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet ist, und zwar gleichg374ltig, ob der Unterzeichnende Gesch344ftsf374hrer und damit gesetzlicher Vertreter, in anderer Weise Bevollm344chtigter oder lediglich vollmachtloser Vertreter war. 9 a) Unzutreffend ist der Einwand der Revision, im vorliegenden Fall lasse der Zusatz "i.V." nicht erkennen, ob der Unterzeichnende beide im Rubrum des Vertrages benannten Vertreter der Beklagten, n344mlich S. C. -S. und Dr. D. S. , habe vertreten wollen, oder nur einen von ihnen, so dass es 10 - 5 - zum formg374ltigen Abschluss des Vertrages noch der Unterschrift des anderen bedurft h344tte. 11 Da der Unterzeichnende nicht selbst zu den im Vertrag aufgef374hrten Mietparteien geh366rte, w344re auch ohne den Zusatz "i.V." offensichtlich gewesen, dass er nicht im eigenen Namen handelte. Seine Unterschrift in der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile lie337 vielmehr hinreichend deutlich erken-nen, dass er im Namen derjenigen Partei unterzeichnete, die im Mietvertrag als "Mieter" bezeichnet war. Dies war aber die beklagte GmbH und nicht etwa die im Rubrum des Vertrages als deren (allgemeine) Vertreter benannten Perso-nen. Die Annahme, von P. habe lediglich in Untervollmacht einer dieser bei-den Personen unterzeichnet, w344re mit der r344umlichen Anordnung seiner Unter-schrift in der Mitte der mit "Mieter" bezeichneten Unterschriftszeile nicht verein-bar. Insbesondere kann die Revision sich demgegen374ber nicht auf das Se-natsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff. berufen. Nach Abschnitt II 2 dieser Entscheidung (aaO S. 2226) ist ein klarstellender Zusatz vielmehr nur erforderlich, wenn lediglich einer von mehreren Vermietern oder Mietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts unterschreibt und deshalb ohne einen solchen Zusatz nicht er-sichtlich w344re, ob er diese Unterschrift nur f374r sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet. Derartige Zweifel konnten hier nicht auftreten. 12 b) Ob der Mietvertrag bereits mit dieser Unterzeichnung wirksam zustan-de kam oder mangels Vollmacht des Unterzeichnenden erst noch der Geneh-migung der von ihm vertretenen Partei bedurfte, ist keine Frage der Schriftform (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. 247 550 BGB Rdn. 8 m.w.N.). 247 550 BGB kann und will in erster Linie sicherstellen, dass ein 13 - 6 - sp344terer Grundst374ckserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverh344ltnis eintritt, dessen Be-dingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist es hingegen nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Miet-vertrag wirksam zustande gekommen ist und im Zeitpunkt des Eigentums374ber-gangs noch besteht oder etwa von den Mietvertragsparteien m374ndlich aufgeho-ben wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 97, 104 f. und 154, 171, 180). Denn soweit ein Eintritt des Grundst374ckserwerbers in einen Mietvertrag nicht stattfin-det, weil dieser nicht oder nicht mehr besteht, bedarf es auch nicht des Schut-zes der Schriftform vor einer langj344hrigen Bindung an unbekannte Bedingun-gen. Nichts anderes gilt, soweit die Schriftform auch dazu dient, die Beweisbar-keit langfristiger Abreden zwischen den Parteien sicherzustellen und die Partei-en vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu sch374tzen. - 7 - 14 3. Die angefochtene Entscheidung h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung auch im 334brigen stand. Auch die Revision erinnert insoweit nichts. Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2004 - 25 O 483/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2005 - 20 U 77/04 -
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