BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verk374ndet am: 29. November 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB 247 421 a) Veranlasst der sp344tere Insolvenzschuldner mit Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gl344ubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgren-zung zu BGHZ 142, 284). b) Die Anfechtungsanspr374che gegen den Angewiesenen und den Zuwen-dungsempf344nger stehen im Verh344ltnis der Gesamtschuld zueinander. c) Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverh344ltnis nur einheitlich bestimmt werden. d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valu-taverh344ltnis begr374ndet kein Beweisanzeichen f374r die Kenntnis vom Gl344ubi-gerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-ter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Kaufmanns H. (i.F.: Schuldner). 1 Der Schuldner erbrachte Bewachungsleistungen f374r die Beklagte. Am 1. Juli 2004 wurde die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen beantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der Beklagten 10.144,75 200 f374r erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am 17. August 2004 einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; unter anderem verbot es den Dritt-schuldnern, an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben 2 - 3 - Tag im Internet ver366ffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu bevollm344chtigt hatte, in bar aus. Die Klage auf Zahlung von 10.144,75 200 hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zah-lungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 A. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2006, 1684 abgedruckt ist, hat gemeint, die Beklagte habe bewiesen, dass ihr die Anord-nung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Gem344337 247 24 Abs. 1, 247 82 InsO komme ihrer Zahlung an den Subunternehmer Erf374llungswirkung zu. 5 B. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 - 4 - I. Die Revision ist zul344ssig. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enth344lt keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschr344nkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind f374r die Pr374fung des Umfangs ei-ner zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgr374nde des Beru-fungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 m.w.N.). F374r eine Beschr344nkung der Zulassung ist es aber erforder-lich, dass sich dies klar aus den Gr374nden ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter er-kennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage be-troffenen Teil des Streitgegenstands hat beschr344nken wollen (BGHZ 153, 358, 361). So liegt es auch hier. 8 Die Auffassung der Beklagten, die von der Revision geltend gemachten, im angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen betr344fen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulas-sung hierauf nicht bez366ge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den ver-traglichen Erf374llungsanspruch gepr374ft (und verneint). Die Revision meint, der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Streitgegenstand wird durch den - hier unver344nderten - Klageantrag und den zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kl344ger die 9 - 5 - begehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt (BGHZ 154, 342, 347 f). Bei nat374rli-cher Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127) geh366ren auch die Umst344nde, auf die der Kl344ger mit seiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten Tatsa-chenkomplex. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete Erf374llungsanspruch als auch der anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des Kl344gers mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. II. Die Berufung war zul344ssig. Die Berufungsbegr374ndung erf374llt die Anforde-rungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgef374hrt, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kl344ger den Anspruch auf Verg374tung der Dienstleistungen des Schuldners f374r den Monat Juli 2004 aus 247 611 BGB weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbe-gehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/W366stmann, 2. Aufl. 247 520 Rn. 24 m.w.N.). 10 III. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm un-terbreiteten Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspr374che zu untersuchen. 11 1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestell-ten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichts- 12 - 6 - punkten zu beurteilen. Unabh344ngig davon hat sich der Kl344ger ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtli-chen Urteils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl. BGHZ 135, 140, 149 ff). 2. Einer n344heren Er366rterung w344re das Berufungsgericht nur enthoben, wenn ein Anspruch aus 247 143 Abs. 1 InsO oder aus 247 823 Abs. 2 BGB von vornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht k344me. So liegt es hier indes nicht. 13 a) Ein Anspruch aus 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgl344ubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgef374hrt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empf344n-ger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die f374r ihn im Wege ei-ner einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgl344ubigern haftende Verm366gen vermin-dert hat. Die einschr344nkende Voraussetzung, dass es sich f374r den Dritten er-kennbar um eine Leistung des Schuldners handeln m374sse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche R374ckgew344hranspruch be-zweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse geh366ren w374rde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugef374hrt wer-den muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behan-deln, als habe der befriedigte Gl344ubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der R374ckgew344hranspruch in 14 - 7 - solchen F344llen grunds344tzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Verm366gen des Schuldners erhalten hat. Daran ver-mag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmit-telbaren Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt hat, nichts zu 344ndern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch f374r das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen An-lass, von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen. b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus 247 133 Abs. 1 InsO; inso-weit fehlt es an den f374r eine abschlie337ende Entscheidung notwendigen tats344ch-lichen Feststellungen. 15 Anfechtbar ist nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 16 aa) Die Beklagte ist als "anderer Teil" im Sinne des 247 133 Abs. 1 InsO passivlegitimiert. Allerdings hat der Senat die Frage, ob der Angewiesene An-fechtungsgegner im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch nicht beantwortet. 17 (1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der hier zu entscheidenden behandelt: "Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leis-tungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen An- 18 - 8 - fechtbarkeit betr374gerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund des 247 23 (scil: 247 30 KO) anzuwenden" (Materialien zur Konkursordnung, S. 121). Die Erf374llung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die Wirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung ist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare 374berhaupt auf die Frage ein-gegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht erf374llt wurde, konnte die Erf374llung ange-fochten werden (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 31 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 31 Rn. 6). Auch bei der Ausf374hrung einer nicht angenommenen Anweisung auf Schuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegen-374ber dem Angewiesenen nach 247 31 KO f374r m366glich gehalten, wenn der Schuldner mit Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Angewie-sene davon wusste (Jaeger/Henckel, aaO 247 30 Rn. 147; Jaeger/Lent aaO 247 31 Rn. 3; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden [G366ttingen 1976], S. 74; Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck Diss. Leipzig 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass sich der Angewiesene auf das Erl366schen seiner Schuld nicht berufen konnte (Henckel, aaO 247 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; Lent, aaO S. 185). 19 Dem steht das bereits erw344hnte Urteil des Senats vom 16. September 1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort zur Konkurs-ordnung entschieden, allein der Zuwendungsempf344nger sei Anfechtungsgeg-ner, wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zu-wendung f374r ihn bewirkt und dadurch das den Gl344ubigern haftende Verm366gen 20 - 9 - vermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der Deckungsanfechtung nach 247 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der Senat in dem Urteil nicht ein. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte unter der Geltung der Konkursordnung grunds344tzlich auf Bezahlung des Dienstlohns h344tte in An-spruch genommen werden k366nnen; sie h344tte sich nach 247 31 Nr. 1, 247 37 KO nicht auf die Erf374llung dieses Anspruchs (247 787 Abs. 1 BGB analog oder 247 362 Abs. 2 BGB) berufen k366nnen. 21 (2) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in-soweit nicht ge344ndert. Der Wortlaut des 247 133 Abs. 1 InsO gibt f374r eine sachli-che 304nderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck ge-kommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen des 247 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf eine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht) und eine Neubestimmung der Frist beschr344nkt sowie im 334brigen die Beweis-f374hrung f374r den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 S. 160). 22 Anderes ergibt auch nicht die 334berlegung, Anfechtungsgegner sei im-mer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Verm366gen des Schuldners erhalten hat. Verm366gensgegenstand kann jede verm366genswerte Position sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 334ber-blick vor 247 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Erf374llung derselben (vgl. auch Materialien zur KO S. 121). 23 - 10 - Freilich l344uft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld (dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempf344ngers Gefahr, zweimal zahlen zu m374ssen und daf374r keine Kompensation zu erhalten. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in inkongruenter Art und Weise Verm366gensgegenst344nde des sp344teren Insol-venzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur Masse zur374ckgew344hren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gl344ubigerbenachteiligungsvor-satzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner zusammenwirkt, um die Insolvenzgl344ubiger zu benachteiligen, erscheint wenig schutzw374rdig. 24 bb) Der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen, dass dem Kl344ger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein An-spruch aus 247 133 InsO zustehen kann. Die gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempf344nger gerichteten Anfechtungsanspr374che stehen gleichstufig nebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des 247 426 Abs. 1 BGB sind erf374llt (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB 66. Aufl. 247 421 Rn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gl344ubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 25 Zwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewie-senem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gl344ubigern f374r den der Ent-scheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; offen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218, 1220). Auch eine Legalzession helfe dem Angewiesenen nicht, wenn der Konkursverwalter den Anfechtungsanspruch gegen die Gl344ubiger nicht inner- 26 - 11 - halb der Frist des 247 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der Annahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der In-solvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in 247 41 KO abgegangen und hat den Anfechtungsanspruch inzwischen der regelm344337igen Verj344hrung nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch unterstellt (247 146 Abs. 1 InsO). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen Schuldrechts zu unterstellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2177). cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen ist eine Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-denmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Verm366gen des Schuldners zun344chst nicht. Sie k366nnen jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gl344ubiger f374hren, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegen374ber dem Schuldner tilgt (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 78, 100; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Beru-fungsgerichts hat die Beklagte gem344337 247 24 Abs. 1, 247 82 InsO schuldbefreiend gezahlt. 27 dd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollm344ch-tigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm geb374hrenden Zah-lung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt (vgl. BGHZ 142, 284, 287). 28 - 12 - ee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden, ob der Schuldner bei Ab-schluss der Verrechnungsabrede mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gl344ubi-ger zu benachteiligen, und dies der Beklagten bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutma337liche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924). 29 C. Das Berufungsurteil ist gem344337 247 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zur374ckverweisung in die Be-rufungsinstanz zu erfolgen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 I. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob die subjektiven Voraus-setzungen einer Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO vorliegen: 31 1. Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuld-ner bei Vornahme der Rechtshandlung (247 140 InsO) die Benachteiligung der 32 - 13 - Gl344ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutma337liche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur fr374heren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunf344higkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorlie-gen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunf344higkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da f374r den anderen Teil die Kenntnis vom Gl344ubigerbenachteiligungsvor-satz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsun-f344higkeit drohte, k366nnen f374r den Schuldner selbst keine strengeren Anforderun-gen gelten (BGHZ 167, 190, 194 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 133 Rn. 10; vgl. auch M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f). Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist im Deckungs- und im Valutaverh344ltnis einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die Anwei-sung bewirkte Verm366gensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vor-gang. Der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz bezieht sich auf die sp344tere Mas-se, deren Schm344lerung sich aus der Perspektive des Valutaverh344ltnisses nicht anders darstellt als aus der des Deckungsverh344ltnisses. Insoweit weist der Se-nat daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunter-nehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung be-gr374ndet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 546, 547). Hierin liegt regelm344-337ig ein erhebliches Beweisanzeichen f374r den Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412; v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1062). 33 - 14 - 2. Ferner h344ngt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Be-klagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungs-vorsatz des Schuldners hatte. Es gen374gt, wenn der Anfechtungsgegner im All-gemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 133 Rn. 20). Gem344337 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294). 34 a) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der De-ckung (im Valutaverh344ltnis) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverh344lt-nis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - wie hier - aus einer Inkongruenz im Valutaverh344ltnis ergibt, reicht es nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begr374ndenden Umst344nden wei337; die an die Inkongruenz ankn374pfenden Beweiswirkungen muss er sich nicht anrechnen lassen. 35 b) Schon der Wortlaut des 247 131 InsO legt nahe, dass sich die Rechts-folgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine Leistung des Schuldners erh344lt. Dies trifft auf den erf374llenden Drittschuldner nicht zu; denn er ist kein Insolvenzgl344ubiger, sondern Schuldner des sp344teren Insolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Er-f374llung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie soll-te - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem ent-spricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen Inkongruenz. 247 131 36 - 15 - InsO sieht einen Insolvenzgl344ubiger - Anfechtungsgegner - als weniger schutzw374rdig an, wenn er eine Leistung erh344lt, die er so nicht zu beanspru-chen hatte. So liegt es bei der Erf374llung einer Forderung aber nicht. Wenn der sp344-tere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen Dritten zu zahlen, kennt die Bank den Grund dieser Anweisung, das Valutaverh344ltnis, regelm344337ig nicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen hatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regel-m344337ig gleichg374ltig, an wen er leistet und auf welche Weise er seine Schuld erf374llt. Deshalb ist er auch nicht generell weniger schutzw374rdig, wenn sein Gl344ubiger - der sp344tere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen Dritten bittet. Das sind aus seiner Sicht 374bliche Gesch344ftsvorg344nge, denen f374r sich genommen eine Absicht des Insolvenzschuldners, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im Valutaverh344ltnis getroffene Ver-rechungsabrede hat f374r den im Deckungsverh344ltnis angewiesenen Dritt-schuldner regelm344337ig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in seinem Interesse. Er erh344lt durch die Anweisung nur die formale Rechtspositi-on, seine Schuld nunmehr gegen374ber dem Dritten erf374llen zu d374rfen bzw. zu m374ssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO). 37 c) Die Inkongruenz im Valutaverh344ltnis wirkt sich auf den Angewiese-nen somit nicht ohne weiteres aus. Die vom Senat bislang entschiedenen F344l-le waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes aus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der Anfechtungsgegner dar-um wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten (BGH, Urt. v. 8. Dezem-ber 2005 - IX ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die 38 - 16 - Beklagte hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der Beklagten er-brachte Leistung war im Verh344ltnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Be-rufungsgericht wird deshalb losgel366st von der Frage einer Inkongruenz zu pr374-fen haben, ob die Leistung der Beklagten im Deckungsverh344ltnis in Kenntnis des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfolgte. Hierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten gebeten, den Dienst-lohn in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht mehr zur Verf374gung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Kl344-ger ausdr374cklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz f374r eine Kennt-nis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach erg344nzendem Vortrag der Parteien - zu w374rdigen haben. 39 - 17 - II. Die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus unerlaub-ter Handlung (247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert vorzutragen. 40 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -
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