BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/07 vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 442.235,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Das von der Beschwerde als 374bergangen ger374gte Klagevorbringen hat das Oberlandesgericht unter 2. a) seiner Entscheidungsgr374nde ber374cksichtigt. Seine Beweisw374rdigung ist auch nicht objektiv willk374rlich. 2 2. Es kann offen bleiben, ob die zur tatrichterlichen Pr374fung der haf-tungsausf374llenden Kausalit344t vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme seine aus 247 563 Abs. 2 ZPO folgende Bindung an den Aufhebungsgrund des Revisionsurteils vom 20. Oktober 2005 verletzt. Jedenfalls ist deswegen 3 - 3 - - entgegen der Ansicht der Beschwerde - die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat den tragenden Rechtssatz des aufhebenden Urteils nicht verneint, sondern eine darin nicht ausdr374cklich als pflichtwidrig be-zeichnete, von der ehemaligen Kl344gerin behauptete Verhaltensweise des steu-erlichen Beraters hinzugedacht: Dieser habe die steuerliche Gestaltung mit dem gebotenen Hinweis auf das nennenswerte Risiko einer verdeckten Gewinnaus-sch374ttung gleichwohl empfohlen oder vorgeschlagen. Damit stellt das Beru-fungsgericht im zweiten Durchgang nunmehr den Rechtssatz auf, der steuerli-che Berater d374rfe bei unsicherer Rechtslage eine bestimmte Gestaltung emp-fehlen, wenn er nur das gegebene Beurteilungsrisiko durch einen warnen- 4 - 4 - den Hinweis f374r den Mandanten deutlich mache. Zu diesem Rechtssatz, der auf die Beratungspflichten bezogen ist, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2001 - 4 O 353/99 - OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 148/01 -
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