BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 121/08 Verk374ndet am: 14. Dezember 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufungen der Parteien wird das am 7. August 2008 ver-k374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts dahin abge344ndert, dass das europ344ische Patent 605 800 mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt wird, dass die Patentanspr374che 1 bis 3 folgende Fassung erhalten, denen Patentanspr374che 4 bis 12 in der Fassung des vorbezeichneten Urteils folgen: 1. Elektrischer Widerstand, n344mlich niederohmiger Messwider-stand im Milliohmbereich, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Leiter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom an-schlie337bar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbinden-den, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wider-standselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) platten-f366rmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ih-ren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenf366rmigen Wi-derstandselements (3) angeschwei337t sind. 2. Elektrischer Widerstand, n344mlich niederohmiger Messwider-stand im Milliohmbereich, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1') aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Lei-ter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom anschlie337-bar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und - 3 - mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1') und das Widerstandselement (3') plattenf366r-mig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf einer Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante ange-schwei337t sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstands-element (3') hinein erstreckt. 3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerst344nden, n344mlich von niederohmigen Widerst344nden im Milliohmbereich f374r Messzwecke, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitf344higkeit verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass zun344chst ein lan-ges Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner L344ngskanten durchgehend mit einem entsprechend lan-gen Band aus dem Leitermetall verschwei337t wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsst374-cke jeweils quer zur Bandl344ngsrichtung zertrennt wird. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 276 und die Beklagte zu 274. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 605 800 (Streitpatents), das eine deutsche Priorit344t vom 21. Dezember 1992 in Anspruch nimmt und am 6. Dezember 1993 angemeldet wurde. Das Streitpa-tent betrifft einen elektrischen Widerstand und ein Verfahren zum Herstellen elektrischer Widerst344nde und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Pa-tentanspr374che. 1 Die Patentanspr374che 1 bis 4 und 14 haben in der erteilten Fassung des Streitpatents folgenden Wortlaut: 2 "1. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An-schlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Lei-ter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom an-schlie337bar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbin-denden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wi-derstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) platten-f366rmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) an die Kanten (4) des plattenf366rmigen Widerstandselements (3) angeschwei337t sind. 2. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An-schlussteilen (1') aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Leiter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom anschlie337-bar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1') und das Widerstandselement (3') platten-f366rmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf ei-ner Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante - 5 - angeschwei337t sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennbarer Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An-schlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Lei-ter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom und zu-s344tzliche Leiter f374r den Spannungsabgriff anschlie337bar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetz-ten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus ei-ner Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die Anschluss-teile (1, 2) an das Widerstandselement (3) angeschwei337t sind, dass das Widerstandselement (3) auf einer Unterlage (21) angeordnet ist, die mit Kontaktierungsfl344chen (23A, 23B) versehen ist, welche mit den Anschlussteilen (1, 2) durch ein Weichlot verl366tet sind, und dass die Kontaktierungsfl344chen (23A, 23B) durch von dem Widerstandselement (3) und den Anschlussteilen (1, 2) isolierte Leiterbahnen mit gesonderten Anschlussfl344chen (24A, 24B) verbunden sind. 4. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerst344nden, insbesondere von niederohmigen Widerst344nden f374r Mess-zwecke oder dergleichen, wobei ein aus einer Widerstands-legierung bestehendes Widerstandselement mit Anschluss-teilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitf344higkeit ver-bunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass zun344chst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner L344ngskanten durchgehend mit einem entspre-chend langen Band aus dem Leitermetall verschwei337t wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsst374cke jeweils quer zur Bandl344ngsrichtung zer-trennt wird. - 6 - 14. Verwendung eines Widerstands nach einem der vorange-henden Anspr374che zur Oberfl344chenmontage auf einer mit fl344chenf366rmigen Anschlussleitern versehenen Unterlage, wobei die angeschwei337ten Leitermetallteile auf die An-schlussleiter der Unterlage aufgel366tet werden." Die Patentanspr374che 5 bis 13 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patent-anspruch 4 zur374ckbezogen. 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents nicht patentf344hig sei. 4 Die Beklagte hat das Streitpatent vor dem Patentgericht zuletzt einge-schr344nkt verteidigt. In dieser eingeschr344nkten Fassung haben die Patentan-spr374che 1 bis 3 folgenden Wortlaut (erteilter Patentanspruch 4 nunmehr Pa-tentanspruch 3): 5 "1. Elektrischer SMD-Widerstand, n344mlich niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An-schlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Lei-ter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom an-schlie337bar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbin-denden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wi-derstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) platten-f366rmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenf366rmigen Widerstandselements (3) angeschwei337t sind. 2. Elektrischer SMD-Widerstand, n344mlich niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An-schlussteilen (1') aus Metall hoher Leitf344higkeit, an die Leiter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom anschlie337-bar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass die beiden An-schlussteile (1') und das Widerstandselement (3') platten-f366rmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf ei-ner Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante angeschwei337t sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerst344nden, insbesondere von niederohmigen Widerst344nden f374r Mess-zwecke oder dergleichen, wobei ein aus einer Widerstands-legierung bestehendes Widerstandselement mit Anschluss-teilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitf344higkeit ver-bunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass zun344chst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner L344ngskanten durchgehend mit einem entspre-chend langen Band aus dem Leitermetall verschwei337t wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsst374cke jeweils quer zur Bandl344ngsrichtung zer-trennt wird." Die Patentanspr374che 4 bis 12 in der eingeschr344nkten Fassung sind mit den Patentanspr374chen 5 bis 13 in der erteilten Fassung identisch; Patenan-spruch 14 soll entfallen. 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber die von der Beklagten zuletzt verteidigte Fassung hinausgeht. 7 Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Beru-fungen. 8 Die Kl344gerin beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. 9 - 8 - Nachdem die Beklagte mit ihrer Berufung urspr374nglich beantragt hat, die Klage insgesamt abzuweisen, verteidigt sie das Streitpatent zuletzt nur noch in der Fassung, die die Patentanspr374che durch das Urteil des Patentgerichts er-halten haben, jedoch mit folgenden Ma337gaben: In den Patentanspr374chen 1 und 2 entf344llt jeweils der Bestandteil "SMD-". In den Patentanspr374chen 1 und 2 wer-den jeweils hinter dem Wort "Messwiderstand" die Worte "im Milliohmbereich" eingef374gt. Dieselbe Einf374gung erfolgt in Patentanspruch 3 nach dem Wort "Wi-derst344nden". In Patentanspruch 3 wird ferner das Wort "insbesondere" durch das Wort "n344mlich" ersetzt und es entfallen die Worte "oder dergleichen". Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit f374nf weiteren Anspruchs-s344tzen. 10 Die Kl344gerin beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. 11 12 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G374nter Schr366der, Universit344t Siegen, Fachbereich 12 - Elektrotechnik und Informatik, Institut f374r Leistungs-elektronik und Elektrische Antriebe, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Entscheidungsgr374nde: I. Die Berufung der Beklagten ist ebenso wie die Berufung der Kl344ge-rin zul344ssig. 13 Gegen374ber der eingeschr344nkten Fassung, mit der die Beklagte das Streitpatent in erster Instanz zuletzt nur noch verteidigt hat, begehrt sie mit ih-rer Berufung, die im Rahmen ihrer eingeschr344nkten Verteidigung vor dem Pa-tentgericht bei den Patentanspr374chen 1 und 2 eingef374gte und auf das Merkmal 14 - 9 - "elektrischer Widerstand" bezogene Bezeichnung "SMD-" (Surface Mounted Device) wieder zu streichen. Ob es insoweit, wie die Kl344gerin meint, an einer f374r die selbst344ndige Berufung erforderlichen formellen Beschwer der Beklagten fehlt, kann dahinstehen. Die Beklagte ist durch die teilweise Nichtigerkl344rung im Hinblick auf die Einf374gung des Wortes "SMD-" jedenfalls materiell beschwert und ihre Berufung ist daher zumindest als Anschlussberufung zul344ssig. Nach st344ndiger Rechtsprechung schlie337t es eine beschr344nkte Verteidi-gung des Patents im Verfahren vor dem Patentgericht nicht aus, dass der Pa-tentinhaber das Patent mit der Berufung wieder in der geltenden Fassung ver-teidigt. Das beruht darauf, dass eine solche beschr344nkte Verteidigung wie eine Beschr344nkung des Schutzrechts in dem daf374r vorgesehenen besonderen pa-tentrechtlichen Beschr344nkungsverfahren behandelt wird. Da in diesem Verfah-ren die Beschr344nkungserkl344rung bis zu einer bestandskr344ftigen Entscheidung 374ber das Schutzrecht jederzeit zur374ckgenommen werden kann, muss das glei-che auch f374r das Nichtigkeitsverfahren gelten, wenn dort eine Beschr344nkung durch eine eingeschr344nkte Verteidigung zugelassen wird (Senat, Urteil vom 4. Mai 1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfr344ser; Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583, 584 - Tintenstandsdetektor; vgl. auch Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - X ZB 9/94, BGHZ 128, 154 - L374fterkappe; f374r den Fall einer Anschlussberufung: BGH, Urteil vom 23. Februar 1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff; Senat, Ur-teil vom 7. Juli 1988 - X ZR 76/86, Liedl 1987/88, 573 - L366tmittelschicht). 15 16 II. Das Streitpatent betrifft elektrische Widerst344nde und ein Verfahren zur Herstellung von elektrischen Widerst344nden. 17 1. In der Streitpatentschrift wird ausgef374hrt, dass sich mit dem Span-nungsabfall an niederohmigen, h344ufig im Milliohmbereich liegenden Widerst344n- - 10 - den hohe Str366me messen lassen. Zu diesem Zweck w374rden Bauelemente ver-wendet, bei denen ein metallisches Widerstandselement zwischen zwei An-schlussteilen aus Metall hoher Leitf344higkeit eingesetzt sei und die gew366hnlich in Vierleitertechnik mit getrennten Strom- und Spannungsanschl374ssen ausge-bildet seien. Die Herstellung solcher Bauelemente erfordere bisher einen ho-hen Aufwand, weil die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch Hartl366-ten hergestellt worden sei. 334berdies habe die Herstellung nicht vollst344ndig au-tomatisiert erfolgen k366nnen. Der Erfindung liegt nach den weiteren Erl344uterungen in der Streitpatent-schrift das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die Herstellung von insbesonde-re niederohmigen Widerst344nden einschlie337lich in Vierleitertechnik ausgebilde-ter Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in gro337en St374ckzahlen ohne hohen Aufwand zu erm366glichen. 18 Patentanspruch 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung schl344gt daf374r einen elektrischen Widerstand mit folgenden Merkmalen vor: 19 1. Der elektrische Widerstand weist zwei Anschlussteile auf, 1.1 die voneinander getrennt sind, 1.2 die aus Metall hoher Leitf344higkeit bestehen, 1.3 an die Leiter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom anschlie337bar sind und 1.4 die plattenf366rmig ausgebildet sind. 2. Das Widerstandselement 2.1 besteht aus einer Widerstandslegierung, 2.2 ist ebenfalls plattenf366rmig ausgebildet, - 11 - 2.3' verbindet die Anschlussteile elektrisch und mechanisch in der Weise, dass 2.3.1' das Widerstandsteil zwischen die Anschlussteile eingesetzt ist und 2.3.2' die Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements ange-schwei337t sind. 3. Der Widerstand ist ein niederohmiger Messwiderstand im Mil-liohmbereich. Bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der von der Beklagten verteidigten Fassung tritt an die Stelle der Merkmalsgruppe 2.3' die folgende Merkmalsgruppe 2.3'': 20 2.3'' verbindet die Anschlussteile elektrisch und mechanisch in der Weise, dass 2.3.1'' die beiden Anschlussteile auf einer Seite des Wi-derstandselements an dessen Kante ange-schwei337t sind und 2.3.2'' sich ein die beiden Anschlussteile voneinander trennender Einschnitt bis in das Widerstandsele-ment hinein erstreckt. Patentanspruch 3 in der von der Beklagten verteidigten Fassung sieht ein Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerst344nden, n344mlich von nie-derohmigen Widerst344nden im Milliohmbereich f374r Messzwecke oder derglei-chen, vor, bei dem ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Wider-standselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitf344-higkeit verbunden wird und das dazu folgende beiden Schritte aufweist: 21 A. Ein langes Band aus einer Widerstandslegierung wird an mindestens einer seiner L344ngskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus einem Leitermetall hoher - 12 - elektrischer Leitf344higkeit verschwei337t, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht. B. Dieses Band wird zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Wi-derstandsst374cke jeweils quer zur Bandl344ngsrichtung zer-trennt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung betrifft einen elektrischen Widerstand. Darunter versteht der Fachmann - bei dem es sich in 334bereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen geteilten Beurteilung des Patentgerichts um einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik handelt, der auf einer Fachhochschule oder einer Universit344t ausgebildet wurde, und der 374ber Kenntnisse und Erfahrungen mit elektrischen Widerst344nden, den Eigenschaften der f374r elektrische Widerst344nde verwendeten metallischen Werkstoffe sowie den unterschiedlichen Bauformen, Montagearten und Abgleichverfahren moderner elektrischer Widerst344nde ver-f374gt und der (erforderlichenfalls) mit einem Diplom-Ingenieur (FH) des Maschi-nenbaus zusammenarbeitet, der Berufserfahrungen in der Serienproduktion von Widerst344nden aus metallischen Werkstoffen und den hierf374r erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungsverfahren hat - ein elektrotechnisches Bauteil, das von einem Strom durchflossen wird und elektrische Energie in W344rme-energie umwandelt. 22 Ausf374hrungsbeispiele eines erfindungsgem344337en elektrischen Wider-stands nach Patentanspruch 1 werden in den Figuren 1 und 3 der Streitpatent-schrift gezeigt, die nachfolgend wiedergegeben werden: 23 - 13 - Ein solcher elektrischer Widerstand soll in den von der Beklagten vertei-digten Fassung ein niederohmiger Messwiderstand im Milliohmbereich sein. Unter einem Messwiderstand versteht der Fachmann einen Widerstand, der die Funktion hat, eine physikalische Gr366337e zu messen und nicht etwa W344rme zu erzeugen. Ein Messwiderstand im Milliohmbereich weist einen Wert zwischen 1 bis 999 Milliohm auf. Ein solcher Messwiderstand ist niederohmig. 24 Eine Widerstandsandslegierung ist aus Sicht des Fachmanns eine Le-gierung, die bei der Verwendung als elektrischer Widerstand besonders g374nsti-ge Materialeigenschaften aufweist, wie etwa einen geringen Temperaturkoeffi-zienten, eine geringe W344rmeausdehnung oder eine hohe maximale Betriebs-temperatur. In der Beschreibung des Streitpatents wird beispielsweise eine 25 - 14 - CuMnNi-Legierung oder eine andere konventionelle Widerstandslegierung ge-nannt (vgl. Sp. 2 Z. 6 f.). Die beiden Anschlussteile (1, 2) bestehen aus Metall, welches eine - im Vergleich zu dem Widerstandselement - hohe Leitf344higkeit aufweist. In der Streitpatentschrift wird als Material beispielsweise Kupfer genannt (Sp. 2 Z. 8 f.). 26 Das Widerstandselement (3) und die beiden Anschlussteile (1, 2) sind plattenf366rmig ausgebildet. Entsprechend dem allgemeinen Verst344ndnis weisen die plattenf366rmigen Teile zwei von einander abgewandte Plattenoberfl344chen und eine - verglichen mit den Oberfl344chenabmessungen - geringere Dicke auf. Plattendicke und -umfang bilden die Stirnfl344chen der Platte. Entgegen der An-sicht der Beklagten ist dem Begriff der "plattenf366rmigen Ausbildung" des Wi-derstandselements (3) und der beiden Anschlussteile (1, 2) nicht zu entneh-men, dass diese hinreichend d374nn sein m374ssen, um die Herstellung aus einem flexiblen Band zu erm366glichen. Ein solches Erfordernis kann erst Verfahrens-anspruch 4 entnommen werden, der die Herstellung von elektrischen Wider-st344nden aus einem Band der Widerstandslegierung mit mindestens einem Band des Leitermaterials vorsieht. 27 Mit den Stirnkanten des plattenf366rmigen Widerstandselements bzw. der plattenf366rmigen Anschlussteile sind aus fachm344nnischer Sicht die Kanten der Stirnseiten (Schmalseiten) gemeint, die an den jeweils anderen Teil nach der Verbindung durch Anschwei337en ansto337en, so wie dies auch in den Figuren 1 und 3 gezeigt ist. Die aneinandersto337enden Stirnkanten des plattenf366rmigen Widerstandselements bzw. der plattenf366rmigen Anschlussteile k366nnen k374rzer oder l344nger sein als die quer zu diesen verlaufenden Kanten. Der Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung ist 28 - 15 - insoweit keine Festlegung zu entnehmen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Figur 3 des Streitpatents, bei der die jeweils an die gegen374berliegen-den Stirnkanten der Anschlussteile sto337enden Stirnkanten des Widerstands-elements l344nger sind als die sich quer dazu erstreckenden freien Kanten des-selben. Denn dabei handelt es sich lediglich um ein Ausf374hrungsbeispiel, das den Inhalt des insoweit offen formulierten Patentanspruchs 1 nicht beschr344nken kann. 29 Entsprechend dem vorgenannten Verst344ndnis ist Patentanspruch 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung auch deutlich i.S.v. Art. 84 EP334 gefasst. Derartige Widerst344nde haben nach den Erl344uterungen in der Streitpa-tentschrift den Vorteil, dass sie die Verbindung zwischen dem Widerstands-element und den Anschlussteilen sehr stabil und elektrisch sicher sind sowie im Vergleich mit der bisherigen Hartl366ttechnik weniger aufw344ndig hergestellt wer-den k366nnen (vgl. Sp. 1 Z. 31 ff.). 30 Die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 wird durch die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Streitpatents veranschaulicht: 31 - 16 - III. Die Berufung der Beklagten hat (in dem zuletzt geltend gemachten Umfang) Erfolg, w344hrend die Berufung der Kl344gerin nur insoweit durchdringt, wie die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt. 32 1. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents in der von der Beklagten in erster Instanz verteidigten Fassung als patentf344hig angese-hen. Die Lehre aus den Patentanspr374chen 1 bis 3 sei jeweils neu. Patentan-spruch 1 unterscheide sich von der deutschen Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), bei der es sich um den n344chstliegenden Stand der Technik handele, dadurch, dass darin nicht gelehrt werde, die Anschlusselemente mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements anzuschwei337en. Pa-tentanspruch 2 hebe sich von der Entgegenhaltung NK 5 dadurch ab, dass nicht offenbart sei, die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Wider-standselements anzuschwei337en, und zudem nicht beschrieben sei, einen die beiden Anschlussteile voneinander trennenden Einschnitt bis in das Wider-standsmaterial hinein zu erstrecken. Patentanspruch 3 unterscheide sich von dem aus der Ver366ffentlichung NK 5 bekannten Herstellungsverfahren dadurch, dass daraus nicht hervorgehe, zun344chst ein langes Band aus der Widerstands-legierung an mindestens einer seiner L344ngskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall zu verschwei337en, so dass ein Band aus Verbundmetall entstehe, zudem nicht offenbart sei, dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsst374cke jeweils quer zur Bandl344ngsrichtung zu zertrennen. Die Gegenst344nde der Patentanspr374che 1 bis 3 seien auch gegen374ber den anderen in das Verfahren eingef374hrten Druck-schriften neu, namentlich gegen374ber der amerikanischen Patentschrift 779 737 (NK 7), der schweizerischen Patentschrift 384 083 (NK 3a), der deutschen Of-fenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25), der deutschen Offenlegungsschrift 33 - 17 - 37 03 191 (NK 18), der deutschen Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6) und der deutschen Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4). Der Gegenstand der verteidigten Patentanspr374che 1 bis 3 sei zudem nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Ausgehend von dem aus der Figur 2 der Entgegenhaltung NK 5 bekannten niederohmigen SMD-Widerstand habe sich dem Fachmann in der Praxis von selbst die Aufgabe gestellt, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerst344nden einschlie337lich der in Vierleitertechnik ausgebildeten Bauelemente mit guten elektrischen und me-chanischen Eigenschaften in gro337en St374ckzahlen ohne hohen Aufwand zu er-m366glichen. Zur L366sung dieser Aufgabe habe es f374r den Fachmann m366glicher-weise nahegelegen, in Abweichung von der Darstellung in Figur 2 der NK 5 die beiden plattenf366rmigen Anschlussteile an die Kanten des plattenf366rmigen Wi-derstandselements anzuschwei337en, um elektrisch unwirksame Bereiche zwi-schen den Anschlussteilen (17, 18) einzusparen. Jedoch habe dem Fachmann jeglicher Hinweis gefehlt, die quer zum Widerstandselement (16) angeschwei337-ten Anschlussteile (17, 18) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des platten-f366rmigen Widerstandselements anzuschwei337en. Selbst wenn unterstellt w374rde, dass dem Fachmann die Lehre der NK 4 zur Herstellung von zusammenge-setzten Erzeugnissen bekannt gewesen sei, h344tte er diese nicht herangezogen, weil die Bauform des aus der Figur 2 bekannten niederohmigen SMD-Mess-widerstand mit quer zum Widerstandselement verlaufenden Anschlussteilen grunds344tzlich verschieden von der Endform der sich in einer Ebene erstre-ckenden Erzeugnisse des bekannten Verfahrens sei. Die NK 25 offenbare le-diglich auf der Oberseite des plattenf366rmigen Widerstandselements punkt- oder stumpfgeschwei337te Anschlussdr344hte und gehe insoweit nicht 374ber den in Figur 1 der NK 5 offenbarten Stand der Technik hinaus, weshalb der Fachmann auch insoweit nicht zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gef374hrt 34 - 18 - werde. Aufgrund der f374r elektrische Heizwiderst344nde erforderlichen Werkstoff-auswahl und Dimensionierung werde der Fachmann schlie337lich die NK 6 gar nicht erst in Betracht ziehen, wenn er mit der Weiterentwicklung eines nieder-ohmigen SMD-Messwiderstands besch344ftigt sei. Ebenso wenig sei der Ge-genstand des Patentanspruchs 2 nahegelegt. Schon die bei allen in der NK 5 gezeigten Ausf374hrungsbeispielen erzielte symmetrische Stromeinspeisung auf-grund des ersichtlich gleichen Abstandes der Anschlussteile (14, 15 bzw. 17, 18) zu den L344ngskanten des Widerstandselements (13 bzw. 16), die eine gleichm344337ige Strombelastung und Erw344rmung zur Folge habe, habe den Fachmann davon abgehalten, die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstandselements anzuschwei337en. Schon gar kein Anlass habe f374r den Fachmann bestanden, dar374ber hinaus einen die beiden Anschlussteile vonein-ander trennenden, sich bis in das Widerstandsmaterial hineinerstreckenden Einschnitt vorzusehen. Die in der NK 25 (Figuren 3 bis 7) gezeigten plattenf366r-migen Widerstandselemente 12 wiesen zwar jeweils sich in dieses erstrecken-de Einschnitte auf. Diese Einschnitte w374rden aber nicht die beiden Anschluss-teile trennen. Vielmehr seien diese dort symmetrisch an den beiden L344ngs-enden des Widerstandselements 12 angeschwei337t. Auch hinsichtlich des Ver-fahrensanspruchs 3 fehle dem Fachmann, der von dem in der NK 5 beschrie-benen und in deren Figur 2 veranschaulichten Herstellungsverfahren ausgehe, jeder Hinweis darauf, die Bauform des Widerstandes grunds344tzlich zu 344ndern, indem die Anschlussteile nicht mehr quer, sondern parallel zum Widerstands-element angeschwei337t w374rden. 35 2. Die Beurteilung des Patentgerichts h344lt der Berufung der Kl344gerin im Wesentlichen stand. Die Berufung der Beklagten ist hingegen erfolgreich. - 19 - a) Patentanspruch 1 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fas-sung geht nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus und ist daher zul344ssig. 36 Zutreffend ist zwar der Hinweis der Kl344gerin, dass in der dem Streitpa-tent zugrunde liegenden Anmeldung (Anlage NK 35) der Begriff Stirnkante in Zusammenhang mit dem plattenf366rmigen Widerstandselement bzw. den An-schlussteilen nicht verwendet wird. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird aber ausgef374hrt, dass gem344337 einem zweckm344337igen Ausf374hrungsbeispiel des beschriebenen Verfahrens ein flaches Band zum Beispiel aus einer konventio-nellen Widerstandslegierung mit einem Kupferband einer Schwei337station zuge-f374hrt werde, wo die beiden B344nder im Durchlaufverfahren kontinuierlich an ih-ren L344ngskanten miteinander verschwei337t w374rden (NK 35, Sp. 2 Z. 4 ff.). Im nachfolgenden Text wird weiter erl344utert, dass aus einem derart hergestellten Verbundmaterial durch Abtrennen von einzelnen St374cken eine Vielzahl von Widerst344nden gewonnen werden k366nnten (NK 35, Sp. 2 Z. 35 ff.). Aus fach-m344nnischer Sicht h344ngt es damit von der Bemessung der einzelnen Wider-st344nde ab, ob die Stirnkanten des Widerstandselements bzw. der Anschlusstei-le l344nger oder k374rzer sind als die quer zu diesen verlaufenden freiliegenden Kanten der genannten Verbundelemente. Denn von einer L344ngskante ist nur in Zusammenhang mit der Verschwei337ung der B344nder die Rede, nicht aber hin-sichtlich der fertigen Widerst344nde. Dem steht auch nicht die zweite von der Kl344gerin aus der Anmeldung herangezogene Offenbarungsstelle entgegen. Dort wird im Hinblick auf das in Figur 2 gezeigte Ausf374hrungsbeispiel erl344utert, dass das Widerstandselement 3 entlang der L344ngsn344hte 4 mit den Anschluss-teilen 1, 2 verschwei337t sei (Anlage NK 35, Sp. 3 Z. 14 ff.). Aus Sicht des Fach-manns ist dies nur eine Konkretisierung der allgemeiner gehaltenen Beschrei-bung in der vorgenannten Offenbarungsstelle. Gleiches gilt f374r das in Figur 3 37 - 20 - gezeigte Ausf374hrungsbeispiel, bei dem ebenfalls die Stirnkanten des Wider-standselements l344nger sind als dessen freiliegende 344u337ere Kanten. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fassung ist patentf344hig (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EP334; Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG). 38 (1) Dieser ist neu, weil er nicht zum Stand der Technik geh366rt (Art. 54 Abs. 1 und 2 EP334). 39 (a) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 39 320 (Anlage NK 5) lehrt den Fachmann einen Widerstand, der insbesondere ein niederohmiger Widerstand zu Messzwecken sein kann, mit einem Widerstandselement (10) und zwei mit diesen verbundenen Anschlussteilen ("Kontaktdr344hte" bzw. "Anschlussab-schnitte" 17 und 18), wie sie in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 ge-zeigt werden (NK 5, S. 2, Anspruch 4; S. 3 Abs. 1 f.; S. 9 Abs. 3): 40 Dabei ist das Widerstandselement ein gerader Streifen (16), auf dem die ebenfalls streifenf366rmigen beiden Anschlussteile (17, 18) stumpf angeschwei337t sind (NK 5, S. 9 Abs. 3; Anspruch 7). Der Abstand zwischen den Anschlusstei-len (17, 18) legt den Wert des Widerstandes fest (NK 5, aaO). Durch das Stumpfschwei337en wird, wie die Entgegenhaltung den Fachmann belehrt, eine hohe Widerstandsgenauigkeit erreicht. Denn die geschwei337te Stelle bildet 41 - 21 - gleichzeitig eine Kontaktstelle, die nur geringf374gig gr366337er als der Durchmesser eines Kontaktdrahtes bzw. Kontaktstreifens ist. Dadurch werden Nebenschl374s-se vermieden (vgl. NK 5, S. 4 Abs. 5 und S. 5 Abs. 3). Dem Fachmann erschlie337t sich, dass die Anschlussteile (17, 18) aus Kupfer und damit aus einem Metall hoher Leitf344higkeit sein k366nnen, so wie dies im Hinblick auf ein anderes Ausf374hrungsbeispiel, welches Anschlussdr344hte an-stelle von Anschlussteilen aufweist, ausdr374cklich beschrieben ist (vgl. NK 5, S. 2, Anspruch 8; S. 5 letzter Absatz). An die Anschlussteile (17, 18) sind auch Leiter f374r den durch den Widerstand flie337enden Strom anschlie337bar. 42 43 Das Widerstandselement (16) ist mit den Anschlussteilen (17, 18) elekt-risch und mechanisch verbunden. Nicht ausdr374cklich erw344hnt ist, dass das Wi-derstandselement aus einer Widerstandslegierung besteht. Der Fachmann liest diese Ausgestaltungsm366glichkeit jedoch aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres mit, wenn in der Entgegenhaltung gelehrt wird, dass der Widerstand (10), der Messzwecken dienen soll, aus einem Abschnitt geformt sei, der von einem Flachband aus geeignetem Widerstandsmaterial abgeschnitten sei (NK 5, S. 8 Abs. 4). Die beiden Anschlussteile (17, 18) und das Widerstands-element (16) sind auch plattenf366rmig ausgebildet. 44 In der Entgegenhaltung wird jedoch nicht offenbart, das Widerstands-element zwischen die Anschlussteile einzusetzen und die beiden Anschlusstei-le (17, 18) mit ihren Stirnkanten an den Stirnkanten des plattenf366rmigen Wider-standselements (16) anzuschwei337en. (b) Die japanische Patentschrift Sho 57-10562 (Anlage NK 28; deutsche 334bersetzung Anlage NK 28a) betrifft eine Widerstandsvorrichtung f374r elektri-sche Fahrzeuge, bei dem die Leitf344higkeit auch bei hohen Temperaturen ge-w344hrleistet sein soll. Eine derartige Widerstandsvorrichtung umfasst mehrere 45 - 22 - Widerstandselemente, die sich in mehreren Ebenen 374bereinander stapeln (vgl. NK 28a, S. 2 Z. 10 ff; Figur 1). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt ein einzelnes Widerstandselement (1), an dessen beiden Enden jeweils ein Anschlussteil (5) angeschwei337t ist (K 28a, S. 2 Z. 14 ff.). 46 Die beiden Anschlussteile (5) sind von einander getrennt, bestehen aus einem Material von niedrigem spezifischem Widerstand, insbesondere Eisen (K 28a, S. 2 Z. 21 ff.), und damit aus einem Metall mit einer im Vergleich mit dem Widerstandselement (1) hohen Leitf344higkeit. An die beiden Anschlussteile (5) sind Verbindungsplatten (3) als Leiter f374r den elektrischen Strom ange-schlossen (vgl. K 28a, S. 2 Z. 12 ff.). Die beiden Anschlussteile (5) und das Widerstandselement (1) sind plattenf366rmig ausgebildet, letzteres in Gestalt ei-ner bogenf366rmigen Platte (vgl. Figur 2). Das Widerstandselement (1) verbindet die beiden angeschwei337ten Anschlussteile elektrisch und mechanisch (vgl. K 28a, S. 2 Z. 12 ff.). Die japanische Entgegenhaltung offenbart keinen niederohmigen Mess-widerstand im Milliohmbereich. Das geht auch nicht aus der aus dem Japani-schen in das Deutsche 374bersetzten Beschreibung der Entgegenhaltung hervor, wonach "in letzter Zeit bei Widerstandsvorrichtungen f374r elektrische Fahrzeuge eine Steuerungs- und Regelungsfokussierung sowie Verbesserung der Zuver- 47 - 23 - l344ssigkeit bis hin zu hoher Kapazit344t h344ufig" seien. Der gerichtliche Sachver-st344ndige hat bei seiner Anh366rung ausgef374hrt, dass m366gliche Anwendungsge-biete f374r den etwa in Figur 2 gezeigten Widerstand im Heizen der Innenr344ume des Fahrzeugs oder in der Umwandlung elektrischer Energie, die etwa bei Tal-fahrt erzeugt wird, in W344rme liegen k366nnten. Hingegen hat er zur 334berzeugung des Senats einen Einsatz des in der NK 28 offenbarten Widerstands zu Mess-zwecken ausgeschlossen. Die japanische Entgegenhaltung enth344lt schlie337lich auch keinen aus-dr374cklichen Hinweis darauf, dass das Widerstandselement (1) aus einer Wider-standslegierung besteht. 48 (2) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EP334). 49 Dem Fachmann wurde in der NK 5 ein niederohmiger Messwiderstand offenbart, bei dem die beiden Anschlussteile (17, 18) auf das streifenf366rmige Widerstandselement (16) quer zu dessen L344ngserstreckung stumpfgeschwei337t werden (vgl. oben, NK 5, Figur 2). Wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige bei seiner Anh366rung ausgef374hrt hat, entnahm der Fachmann den weiteren Er-l344uterungen der NK 5, dass die Herstellung des Widerstandes durch Stumpf-schwei337en der beiden Anschlussteile (17, 18) auf dem streifenf366rmigen Wider-standselement (16) eine besonders genaue Einstellung des Widerstandswertes erm366glicht, je nachdem in welchem Abstand (e) die beiden Anschlussteile an-geschwei337t werden (vgl. NK 5, S. 9 Abs. 3; S. 4 Abs. 5 und 6). Um produkti-onsseitig eine entsprechende Variabilit344t hinsichtlich der Einstellung des Wi-derstandswertes zu haben, wird auch in der Figur 2 der NK 5 eine Beabstan-dung der Anschlussteile vom Rand des streifenf366rmigen Widerstandselemen- 50 - 24 - tes gezeigt, wenngleich diese in der Zeichnung aus Illustrationsgr374nden gr366337er ausgefallen sein mag als dies in der praktischen Anwendung w374nschenswert w344re. Es spricht deshalb bereits wenig daf374r, dass der Fachmann, wie vom Patentgericht angedeutet, auf Grundlage des Offenbarungsgehaltes der NK 5 Anlass hatte, die Schwei337stelle an die am Ende des Widerstandselements quer verlaufenden Kanten zu verlegen. Erst recht aber enth344lt die NK 5, wie das Pa-tentgericht zutreffend gesehen hat, keine Anregung daf374r, die Anschlussteile (17, 18) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des streifenf366rmigen Wider-standeselements (16) anzuschwei337en. Zu einer solchen Ma337nahme wurde der Fachmann auch nicht durch eine der weiteren von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen veranlasst. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 14 862 (Anlage NK 6) offenbarte dem Fach-mann zwar das Verschwei337en von Metallteilen (311, 312) an ihren Stirnseiten, wobei mechanische Schlitze (314, 315) quer zur Schwei337naht (313) vorgese-hen sind, die die beim Erw344rmen f374r den Verbindungsvorgang entstehenden L344ngenausdehnungen (106, 107) auf definierte kleinere Bereiche begrenzen (vgl. NK 6, Sp. 2 Z. 59 ff.; Patentanspruch 1), so wie dies beispielsweise in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 gezeigt wird: 51 - 25 - Zudem wird in der Entgegenhaltung erw344hnt, dass es sich bei den mit-einander zu verschwei337enden Metallteilen zum Beispiel um elektrische Heizwi-derst344nde aus Kupfer und einer Widerstandslegierung handeln kann (NK 6, Sp. 2 Z. 14 ff.). Der Fachmann hatte jedoch auch nach Kenntnisnahme der NK 6 keinen Anlass, die beiden Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirn-kanten des Widerstandselements anzuschwei337en. Denn mit einer solchen Ma337nahme h344tte er den mit dem Anschwei337en der Anschlussteile quer zur L344ngserstreckung des Widerstandselements verbundenen und in der NK 5 als solchen offenbarten Vorteil einer pr344zisen Einstellung des Widerstandswertes durch eine entsprechende Bestimmung des Abstandes (e) der Anschlussteile gerade wieder aufgegeben. Dazu bestand aus fachm344nnischer Sicht auch des-halb kein Grund, weil die NK 6 keinen Messwiderstand betrifft, sondern ledig-lich einen Heizwiderstand erw344hnt und dar374ber hinaus auch keine Ausf374hrun-gen zu den M366glichkeiten einer pr344zisen Einstellung des Widerstandswertes enth344lt, w344hrend dies nach dem Offenbarungsgehalt der NK 5 f374r den dort of-fenbarten Messwiderstand von besonderer Bedeutung ist. Der gerichtliche 52 - 26 - Sachverst344ndige hat in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Patentge-richts geteilt, dass die in der NK 6 geschilderten Schwierigkeiten bei der form-stabilen Verschwei337ung der Metallteile das Verbundmaterial nicht f374r einen Messwiderstand empfohlen hat. 53 Der Fachmann hatte auch keinen Grund, die NK 5 mit anderen von der Kl344gerin vorgelegten Entgegenhaltungen zu kombinieren, bei denen zwei plat-tenartige Metallteile mit ihren Stirnkanten aneinander geschwei337t werden. Das gilt f374r die NK 28, die zwar eine Widerstandsvorrichtung f374r elektrische Fahr-zeuge offenbart, bei der das Widerstandselement (1) und die Anschlusst374cke (17, 18) in eben dieser Weise aneinandergeschwei337t sind (vgl. oben, NK 28, Figur 2). Aus fachm344nnischer Sicht bestand aber auch nach Kenntnisnahme der NK 28 kein Grund, bei dem in Figur 2 der NK 5 gezeigten Messwiderstand die Anschlussst374cke von der dort gezeigten Anordnung quer zur L344ngserstre-ckung des Widerstandselements an dessen Stirnseiten zu verlegen, weil damit auf die M366glichkeit einer pr344zisen Einstellung des Widerstands auf einen ge-w374nschten Wert durch entsprechend beabstandetes stumpfes Aufschwei337en der Anschlusselemente auf dem Widerstandselement h344tte verzichtet werden m374ssen. Erst Recht wird der Fachmann nicht durch die - von der Beklagten eben-falls in diesem Zusammenhang angef374hrten - Entgegenhaltungen NK 7 und NK 15 zu einer stirnkantenseitigen Verschwei337ung des Widerstandselements (1) und der Anschlusst374cke (17, 18) der NK 5 angeregt. Die NK 7 offenbart ein mit K374hlrippen versehenes Widerstandselement, das nicht durch Verschwei-337en, sondern durch Nieten, gegebenenfalls noch erg344nzt durch Anl366ten, mit Anschlussteilen verbunden ist. Bei der NK 15 sind lediglich die Hochstroman-schl374sse (10, 11) stirnkantenseitig mit der Widerstandsstrecke (12) des Mess- 54 - 27 - widerstandes verschwei337t, w344hrend die Messanschl374sse (13, 15) - wie bei der NK 5 - quer zur L344ngserstreckung der Messstrecke angeordnet sind. Schlie337lich hatte der Fachmann schon deshalb keinen Anlass, bei sei-nen 334berlegungen von den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 28 auszugehen, weil beide Vorver366ffentlichungen keinen Messwiderstand offenbaren. 55 c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fassung ist patentf344hig. 56 (1) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu. 57 (a) Die NK 6 offenbart zwar das Verschwei337en von zwei Metallteilen (311, 312), wobei wenigstens eines der beiden Teile mechanische Schlitze (314, 315, 318) quer zur Schwei337naht (313) aufweist und es sich bei den Me-tallteilen um einen elektrischen Heizwiderstand aus Kupfer und um eine Wider-standslegierung handelt (vgl. oben bei b) (2)). Der Entgegenhaltung kann je-doch weder die Lehre entnommen werden, zwei Anschlussteile vorzusehen, noch die Anweisung, beide Anschlussteile durch einen Einschnitt zu trennen, der sich bis in das Widerstandselement hinein erstreckt. 58 59 (b) Auch die 374brigen Entgegenhaltungen nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 2 nicht vorweg. (2) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der von der Beklagten zu-letzt verteidigten Fassung ist auch nicht nahegelegt. 60 (a) In der NK 6 wird zwar ausgef374hrt, dass das Verbundmaterial nach seiner Verbindung mechanisch bearbeitet und dabei einige der Schlitze durch diese Bearbeitung entfernt werden k366nnten (NK 6, Sp. 2 Z. 14 ff.). Entgegen der Ansicht der Kl344gerin wird dem Fachmann dadurch eine Ausgestaltung des 61 - 28 - elektrischen Heizwiderstandes entsprechend Merkmal 2.3'' aber nicht nahege-legt. Denn daf374r m374sste in das Anschlussteil ein Einschnitt eingearbeitet wer-den, der dieses in zwei Anschlussteile auftrennt und sich 374berdies in H366he ei-nes der Schlitze in dem Heizelement befindet. F374r eine solche Bearbeitung enth344lt die Vorver366ffentlichung keinen Hinweis, wie auch der gerichtliche Sach-verst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat (Gutachten S. 36). (b) Ebenso wenig war es f374r den Fachmann ausgehend von der deut-schen Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) naheliegend, den elektrischen Wi-derstand im Sinne des Merkmals 2.3'' des Patentanspruchs 2 auszugestalten. Denn die NK 5 enth344lt keinen Hinweis auf eine erfindungsgem344337e Ausgestal-tung, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher 334berlegungen der Fachmann zu einer solchen Fortbildung angeregt worden sein k366nnte. 62 63 d) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 in der von der Beklagten zu-letzt als Patentanspruch 3 verteidigten Fassung ist patentf344hig. 64 (1) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu. (a) Die NK 6 offenbart das Verschwei337en von Metallteilen, die quer zur Verbindungsnaht mit Schlitzen versehen sind, zu einer Anordnung und erw344hnt als eine Anwendungsm366glichkeit das Verschwei337en von elektrischen Heizwi-derst344nden aus Kupfer mit einer Widerstandslegierung (vgl. oben bei b) (2)). In der Entgegenhaltung wird jedoch nicht gelehrt, ein langes Band aus der Wider-standslegierung mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermaterial zu verschwei337en und diese sodann zu zertrennen, um eine Vielzahl einzelner Messwiderst344nde zu erhalten, bei denen die genaue Einstellung des Wider-standswertes von besonderer Bedeutung ist, wie der gerichtliche Sachverst344n-dige bei seiner Anh366rung 374berzeugend ausgef374hrt hat. Das ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass die Schlitze an Stellen gelegt werden k366nnen, die 65 - 29 - anschlie337end durch mechanische Bearbeitung entfernt werden (Anlage NK 6, Sp. 2 Z. 16 ff.), weil hierf374r ein blo337es Zertrennen des Bleches nicht ausreicht (vgl. auch Gutachten S. 40). (b) Die schweizerische Patentschrift 384 083 (Anlage NK 3a) betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines mit Kontaktorganen versehenen Widerstands-pl344ttchens, wobei auf einem stabf366rmigen Widerstandsk366rper an mindestens zwei gegen374berliegenden L344ngsseiten Streifen aus einem Kontaktwerkstoff ausgelegt und gehaltert werden, sodann der Widerstandsk366rper mit den Kon-taktstreifen erhitzt wird, bis Verschmelzung an den Ber374hrungsstellen eintritt und schlie337lich von dem stabf366rmigen Widerstandsk366rper quer zu dessen Erstreckung Pl344ttchen abgetrennt werden. Die Entgegenhaltung lehrt damit weder das Verbinden von B344ndern aus einer Widerstandslegierung und einem Leitermaterial noch, dass die Verbindung durch Schwei337en hergestellt wird. Letzteres hat zutreffend bereits das Patentgericht ausgef374hrt, dessen sachkun-dige Beurteilung vom gerichtlichen Sachverst344ndigen geteilt wird (Gutachten S. 40). 66 (c) Auch die deutsche Offenlegungsschrift 15 27 515 (Anlage NK 4) und die entsprechende Auslegeschrift (Anlage NK 4a) nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 4 nicht vorweg. Nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen dient der etwa in Figur 3 dargestellte mittlere Material-streifen nicht als Widerstandselement (Gutachten S. 10 ff.). 67 68 (2) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 war dem Fachmann eben-falls nicht nahegelegt. 69 (a) Die NK 5 lehrte den Fachmann in der Beschreibung, dass das in Fi-gur 2 der Entgegenhaltung gezeigte Widerstandselement (16) von einem Flachband abgeschnitten wird, bevor es mit den Anschlussst374cken (17, 18) - 30 - durch Stumpfschwei337en verbunden wird (vgl. Anlage NK 5, S. 9 Abs. 3). Damit steht in Einklang, dass die Breite der in Figur 2 gezeigten aufgeschwei337ten An-schlusst374cke kleiner ist als die Breite des Widerstandselementes. Es findet sich in der Entgegenhaltung jedoch kein Hinweis darauf, die beschriebene Reihen-folge zu ver344ndern, indem zun344chst das Bandmaterial verschwei337t wird und dann die einzelnen Verbundst374cke gestanzt werden. Bei der in Figur 2 der Vor-ver366ffentlichung gezeigten Anordnung, bei welcher die Anschlusst374cke (17, 18) auf eine Oberseite des plattenf366rmigen Widerstandselements (16) im rechten Winkel aufgeschwei337t sind, w344re eine solche Reihenfolge im Hinblick auf den Schneidevorgang schwierig und deshalb technisch nicht sinnvoll. (b) Es ist zudem, wie vorstehend zu b (2) bereits ausgef374hrt ist und die Befragung des gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigt hat, kein Anhalt er-sichtlich, der den Fachmann dazu h344tte f374hren k366nnen, die in der NK 6 f374r zwei Metallteile, beispielsweise einen Heizwiderstand und eine Widerstandslegie-rung, offenbarte stirnkantenseitige Verbindung durch Verschwei337en, wobei mindestens eines der beiden Teile quer zur Schwei337naht verlaufende Aus-gleichsschlitze aufweist, auf die Herstellung von Messwiderst344nden zu 374bertra-gen. 70 - 31 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. 71 Meier-Beck Berger Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.08.2008 - 2 Ni 37/05 (EU) -
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