BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/08 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 746.900,92 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vor-satzanfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuwei-chen. Insbesondere ist die Vorinstanz zutreffend von kongruenten Deckungs-handlungen ausgegangen, weil die ma337geblichen Zeitpunkte s344mtlich au337er- 2 - 3 - halb des 3-Monats-Zeitraums liegen (vgl. hierzu BGHZ 157, 242, 245 und 255 unter 2.) und sich eine Drohung mit einem Insolvenzantrag nach den vom Senat hierzu entwickelten Ma337st344ben (vgl. BGHZ 157, 242, 247 f) nicht feststellen lie337. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r den Fall kongruenter Zah-lungen geltend gemachten weiteren Zulassungsgr374nde hat der Senat gepr374ft. Sie liegen allesamt nicht vor. Insbesondere durfte die Vorinstanz die erforderli-che Kenntnis des beklagten Landes von dem Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Wahrnehmung ihrer tatrichterlichen Verantwortung vernei- 3 - 4 - nen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2/4 O 148/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.06.2008 - 10 U 297/07 -
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