BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/09 Verk374ndet am: 16. September 2010 Kirchge337ner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO 247247 82, 86, 124 (InsO 247247 60, 155); HGB 247247 154, 242; AO 247 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB 247247 669, 670 Die Gesellschafter k366nnen von dem Konkursverwalter 374ber das Verm366gen einer Per-sonenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschl374sse f374r die Kon-kursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierf374r Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern. BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 1 Die Verj344hrung eines Anspruchs, dessen Erf374llung dem Schuldner vor374bergehend unm366glich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 3. April 1997 er366ffne-ten Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der W. GmbH & Co. KG. Die Kl344gerin zu 1 ist Komplement344rin, die Kl344ger zu 2 und 3 sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Diese war Eigent374merin und Verwalterin zahlreicher Immobilien, welche sie durch Vermie-tung nutzte. Ihr letzter Jahresabschluss betrifft das Jahr 1995. F374r das Jahr 1996 existiert nur ein Entwurf. F374r die nachfolgenden Jahre bis einschlie337lich 2005 haben die Kl344ger bisher keine Jahresabschl374sse f374r die Gemeinschuldne-rin erhalten. 1 - 3 - Die Kl344ger nehmen den Beklagten auf Erstellung und Vorlage der ihnen fehlenden Jahresabschl374sse in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2009, 1824 ver366ffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Anspr374che weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet, der Streitgegenstand jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, f374r die erhobenen Anspr374che fehle eine Rechtsgrundlage. Weder in der hier noch anwendbaren Konkursord-nung noch im Handelsgesetzbuch gebe es Rechtsvorschriften, aus denen die Kl344ger ihren Anspruch herleiten k366nnten. Insbesondere eigne sich 247 82 KO nicht zur Begr374ndung des Klagebegehrens. Zwar sei der Konkursverwalter ge-gen374ber dem Gemeinschuldner bereits vor Inkrafttreten des 247 155 InsO grund-s344tzlich zur Erf374llung der steuerrechtlichen Buchf374hrungspflichten verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nur in demjenigen Umfang, in dem sie ohne Er366ffnung des Konkursverfahrens den Gemeinschuldner tr344fe. Die Durchf374hrung der einheitlichen Gewinnfeststellung nach 247247 179 ff AO geh366-re zu den konkursfreien Angelegenheiten, da die Folgen der Gewinnfeststellung nicht den Verm366gensbereich der Gemeinschuldnerin, sondern die Gesellschaf- 4 - 4 - ter pers366nlich ber374hrten. Gerade um diese Feststellung gehe es den Kl344gern ausweislich der Klageschrift. Die nach den 247247 123, 124, 86 KO bestehende Rechnungslegungspflicht verhelfe den Kl344gern nicht zum Klageanspruch, weil sie lediglich den Zweck habe, die 334berpr374fung der Gesch344ftsf374hrung und Kon-kursabwicklung des Verwalters zu erm366glichen. Das auch nach Konkurser366ff-nung fortbestehende Informationsrecht gem344337 247 166 HGB umfasse nur die Ein-sicht in die Buchf374hrung, so wie sie vorhanden sei, gebe den Gesellschaftern aber keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung. Im Wege der actio pro socio k366nnten die Kl344ger nicht vorgehen, weil sich der Anspruch schon nicht aus ihren Mitgliedschaftsrechten herleiten lasse. Die Buchf374hrungspflicht nach den 247247 238 ff HGB schlie337lich sei letztlich 366ffentliches Recht zum institutionellen Gl344ubigerschutz und zur Unterrichtung der Allgemeinheit, nicht aber Schutzge-setz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Die Herleitung eines Anspruchs der Gesellschafter gegen den Kon-kursverwalter auf Erstellung der Jahresabschl374sse l344sst sich nicht mit der Be-gr374ndung ablehnen, die das Berufungsgericht gegeben hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Konkurs einer Kommanditgesellschaft die Erkl344rung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach den 247247 179 ff AO nicht dem Konkursverwalter obliegt, weil sie sich allein auf die Steuerschuld der Gesellschafter auswirkt (BFHE 128, 322 f; 175, 309, 311 ff; Boeker in H374bschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 247 34 AO Rn. 75b; S366hn in H374bschmann/Hepp/Spitaler, aaO 247 179 AO Rn. 182; Tipke/Kruse/Loose, 6 - 5 - AO/FGO 16. Aufl. 247 251 AO Rn. 47; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung 2. Aufl. 247 34 Rn. 29 und 247 251 Rn. 38; FK-InsO/App, 5. Aufl. 247 80 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. 247 155 Rn. 26; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 31 Rn. 36; Maus, Steuern im In-solvenzverfahren, 3. Aufl. Rn. 172). Ob dieser Grundsatz insoweit einge-schr344nkt werden muss, als Steuerschulden nach den 247247 57, 58 Nr. 2 KO aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen waren (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.), kann hier offen bleiben. Die Kl344ger wollen den Beklagten entgegen der Fehldeutung des Beru-fungsgerichts im Streitfall nicht zur Abgabe von Steuererkl344rungen verurteilen lassen, sondern zur Erstellung und Vorlage von Jahresabschl374ssen f374r das Sonderverm366gen der Konkursmasse. Das ergibt sich sowohl aus dem Klagean-trag und der Klagebegr374ndung als auch aus dem Schriftsatz der Kl344ger vom 7. April 2009, welcher das vom Kammergericht er366rterte Fehlverst344ndnis zu-rechtr374cken sollte. Ausweislich dieser Schrifts344tze haben die Kl344ger von vorn-herein hingenommen, die Erkl344rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung ge-gen374ber dem Finanzamt selbst abgeben zu m374ssen, und erl344utert, zur Vorbe-reitung dieser Erkl344rung auf die Jahresabschl374sse der Konkursmasse angewie-sen zu sein. Indem das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit dem ferne-ren Endziel der Klage gleichgesetzt hat, ist im Ergebnis ein Klagebegehren ab-gewiesen worden, welches die Kl344ger 374berhaupt nicht verfolgt haben. Das ver-st366337t gegen 247 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600; v. 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288; Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 247 308 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 308 Rn. 2). 7 - 6 - Auf das tats344chlich erhobene Klagebegehren trifft die Begr374ndung des Berufungsgerichts hingegen nicht zu. Die Erstellung der Jahresabschl374sse ist, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, eine Aufgabe, zu deren Erf374llung ein Konkursverwalter anstelle des bisherigen Gesch344ftsf374hrers verpflichtet ist (vgl. jetzt 247 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BFHE 202, 395, 399 und BFH, Beschl. v. 19. November 2007 - VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334; ebenso etwa Tipke/Kuse/Loose aaO, 247 251 AO Rn. 41; Frotscher, Besteuerung bei Insol-venz, 6. Aufl. S. 35). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung l344sst das dem Klagebegehren erkl344rterma337en zugrunde liegende Interesse der Kl344-ger, mit Hilfe der Jahresabschl374sse ihre eigene Verpflichtung zur Steuererkl344-rung erf374llen zu wollen, auch das Rechtsschutzbed374rfnis nicht entfallen. Die Verfolgung eigenn374tziger Interessen durch die Kl344ger entspricht in einem Zivil-prozess dem Regelfall. 8 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Kl344gern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung der Jahresabschl374sse zustehe, erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden (247 561 ZPO) als zutreffend. Denn der Klage-anspruch folgt aus einem gesetzlichen Schuldverh344ltnis, welches infolge der Konkurser366ffnung zwischen dem Beklagten und den Kl344gern als Gesellschaf-tern der Gemeinschuldnerin entstanden ist. Ihm zugrunde liegt der Umstand, dass die Personenhandelsgesellschaft zwar Konkurssubjekt, nicht aber Steuer-subjekt ist. Infolge dieses gesetzlichen Schuldverh344ltnisses k366nnen die klagen-den Gesellschafter jeweils aus eigenem Recht die Erf374llung der steuerrechtli-chen Buchf374hrungspflichten f374r das Sonderverm366gen der Masse von dem be-klagten Konkursverwalter verlangen (vgl. bereits K. Schmidt, Liquidationsbilan-zen und Konkursbilanzen, S. 89). 9 - 7 - a) Die Einwendung des Beklagten w344hrend der Berufungsinstanz, er sei aufgrund der entsprechend anwendbaren 247247 154, 161 Abs. 2 HGB zur Bilanzie-rung nach den Grunds344tzen ordnungsm344337iger Buchf374hrung nicht verpflichtet und habe nur nach den 247247 123, 124, 86 KO Rechnung zu legen, greift nicht durch. Inwieweit die 247247 154, 161 Abs. 2 HGB nach Schlie337ung des Gesch344fts (247 129 Abs. 2 KO) f374r die kaufm344nnische Rechnungslegung des Konkursver-walters heranzuziehen sind und die Pflicht zur periodischen Aufstellung von Jahresabschl374ssen (247 242 HGB) verdr344ngen (bef374rwortend etwa F374chsl/Weis-h344upl in M374nchKomm-InsO 2. Aufl. 247 155 Rn. 10; 344hnlich wohl BGH, Urt. v. 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522), kann im vorliegenden Zu-sammenhang dahinstehen. F374r die dem J344hrlichkeitsprinzip unterliegende steu-erliche Gewinnermittlung der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft sind die genannten Einschr344nkungen der Rechnungslegung jedenfalls nicht anzu-wenden (BFHE 153, 26, 28). Im Streitfall ist 374berdies eine Schlie337ung des Ge-sch344fts der Gemeinschuldnerin bisher nicht ersichtlich. Denn die Nutzung der Masseimmobilien durch Vermietung hat der Beklagte fortgesetzt, bis diese Ge-genst344nde verwertet oder freigegeben worden sind. 10 b) Die steuerrechtliche Pflicht zur Buchf374hrung besteht nicht nur gegen-374ber dem Fiskus, sondern grunds344tzlich auch gegen374ber dem jeweiligen Ge-meinschuldner. Sie erw344chst aus der Amtsstellung des Konkursverwalters, die schutzw374rdige Interessen des Gemeinschuldners unmittelbar ber374hrt (BGHZ 74, 316, 320; BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, WM 2008, 1792, 1793 Rn. 11; so auch OLG Koblenz ZIP 1993, 52, 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 6 Rn. 46d; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 85; M374nchKomm-InsO/Graeber, aaO 247 58 Rn. 31; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 65; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 60 Rn. 63; L374ke in K374bler/Pr374tting/ Bork, InsO 247 60 Rn. 24; Hess, InsO 247 60 Rn. 29; FK-InsO/Boochs, aaO 247 155 11 - 8 - Rn. 19; Graf-Schlicker/Kexel, aaO 247 60 Rn. 5; Smid/Leonhardt in Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO 3. Aufl. 247 60 Rn. 22; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 31 Rn. 28; Hundertmark, BB 1967, 408, 409; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzver-fahren, 5. Aufl. Rn. 17). Allerdings bef374rchten noch heute einzelne Stimmen im Schrifttum eine unzul344ssige Verk374rzung der Masse, wenn der Konkursverwalter oder Insol-venzverwalter gezwungen sei, nur zugunsten des Schuldners oder seiner Ge-sellschafter Mittel f374r die Erstellung steuerlicher Jahresabschl374sse aufzuwen-den (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 22; zweifelnd auch HK-InsO/ Lohmann, 5. Aufl. 247 60 Rn. 13). Ein solcher Fall ist namentlich im Konkurs oder in der Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft denkbar, wenn Verluste aus der Verwaltung der Masse zu Steuererstattungsanspr374chen der Gesell-schafter f374hren, die als Neuerwerb auch nach 247 35 Abs. 1 InsO nicht in die Masse fallen, weil sie nicht in der Person des Insolvenzsubjekts Kommanditge-sellschaft (247 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) entstehen. Anders liegt es von vornherein bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Masseverwaltung, f374r welche Kosten auch die Masse nach den 247247 57, 58 Nr. 2 KO oder 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein-zustehen hat (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.). Handelt der Konkursverwalter bei der Erkl344rung von Verlusten selbst unter Ber374cksichtigung von R374cktrags-m366glichkeiten gem344337 247 10d EStG, die Massekosten vermeiden k366nnen, im Er-gebnis aber nur fremdn374tzig, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschafter nunmehr schutzlos Steuersch344tzungen ausgeliefert sind, die ihre Erstattungsanspr374che verk374rzen k366nnen. Vielmehr verlangt das gesetzliche Schuldverh344ltnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin dann, der Masse entsprechend den 247247 669, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen, der auch als Vorschuss gefordert 12 - 9 - werden kann. Mit einer rein haftungsrechtlichen L366sung gem344337 247 82 KO w344re den Gesellschaftern in einer solchen Lage auch deshalb nicht geholfen, weil sie ohne Kenntnis der Jahresabschl374sse f374r die Masse ihren m366glichen Steuer-schaden nicht einmal erkennen und beziffern k366nnen. Wenn den Konkursver-walter, wie die Revisionserwiderung zu erw344gen gibt, erst in einem Rechtsstreit, der seine Haftung gem344337 247 82 KO feststellen soll, die sekund344re Darlegungs-last tr344fe, steuerliche Jahresabschl374sse vorzulegen, so w344re dies weder billig noch eine prozesswirtschaftliche L366sung. c) Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dieser Verteilung der Zu-st344ndigkeit f374r die steuerliche Rechnungslegung im Innenverh344ltnis von Verwal-ter und Gesellschaftern stehe ihre handelsrechtliche Unteilbarkeit entgegen. Der Beklagte kann ohne Mitwirkung der Gesellschafter die Jahresabschl374sse f374r den von ihm verwalteten Teil des Schuldnerverm366gens, die Konkursmasse, erstellen. Anschlie337end obliegt es den Kl344gern, diese Teilbilanz f374r die von ih-nen abzugebende Steuererkl344rung zur gesonderten und einheitlichen Feststel-lung gem344337 247 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO nutzbar zu machen. Daf374r ist der Konkursverwalter nicht mehr verantwortlich (vgl. BFHE 175, 309 ff). Selbst wenn das Finanzamt eine Zusammenf374hrung der vom Konkursverwalter erstell-ten Teilabschl374sse und der entsprechenden Jahresabschl374sse f374r das konkurs-freie Verm366gen der Gemeinschuldnerin fordern sollte, w344re der Beklagte den Kl344gern zu einer solchen weiteren Mitwirkung nicht verpflichtet. 13 d) Es ist anerkannt, dass der Komplement344r "Beteiligter" im Sinne des 247 82 KO im Konkursverfahren 374ber das Verm366gen einer Kommanditgesellschaft ist (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, WM 1985, 423, 424; Kil-ger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. 247 82 Anm. 2; Hess, KO 6. Aufl. 247 82 Rn. 63; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 68; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/ 14 - 10 - Vallender, aaO 247 60 Rn. 10). Die Haftung gem344337 247 82 KO kn374pft an eine schon vor der haftungsbegr374ndenden Pflichtverletzung bestehende Sonderrechtsbe-ziehung an. Diese besteht zwischen dem Konkursverwalter und allen Verfah-rensbeteiligten, denen gegen374ber ihm bestimmte Amtspflichten obliegen. Die steuerrechtliche Buchf374hrungspflicht besteht im Konkurs einer Kommanditge-sellschaft gerade auch gegen374ber dem Komplement344r. Er bedarf insoweit min-destens ebenso sehr dieses Schutzes wie die Gemeinschuldnerin selbst (vgl. insoweit BGHZ 74, 316 ff; siehe au337erdem BGHZ 93, 278, 281). Da den Ge-sellschaftern nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich die Eink374nfte der Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFHE 176, 472, 474; BFH/NV 1988, 477, 478 f), ist der Komplement344r darauf angewiesen, dass der Konkurs-verwalter die Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin so erf374llt, dass keine ver-meidbare Steuerbelastung eintritt. Dazu bedarf es insbesondere der steuerli-chen Buchf374hrung, weil die Gesellschafter nur mit ihrer Hilfe ihre (umfassende) Erkl344rungspflicht gem344337 247 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 175, 309, 311 f) erf374llen k366nnen. Ohne ordnungsm344337ige Buchf374hrung besteht nicht nur die Gefahr, w344hrend des Konkursverfahrens entstandene Betriebsverluste nach Abschluss desselben nicht im Wege des Verlustvortrags geltend machen zu k366nnen. Das Fehlen der Buchf374hrung wirkt sich f374r die Gesellschafter sogar schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum nachteilig aus: Sie k366nnen ihre per-s366nliche Einkommensteuerlast nicht mindern, wenn sie die Verluste ihrer Per-sonenhandelsgesellschaft nicht belegen k366nnen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 85). e) Die Buchf374hrungspflicht trifft den Beklagten ferner auch im Verh344ltnis zu den Kl344gern zu 2 und 3, den Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Auch zu ihnen besteht das dargelegte gesetzliche Schuldverh344ltnis. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollen Kommanditisten zwar im Sinne des 247 82 KO nicht 15 - 11 - Beteiligte des Konkursverfahrens 374ber das Verm366gen der Kommanditgesell-schaft sein (vgl. etwa OLG Hamm KTS 1972, 105, 106; Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 82 Rn. 8; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO 247 60 Rn. 11). Diese formale Einordnung geht jedoch fehl (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 69; HK-InsO/Lohmann, aaO 247 60 Rn. 5 f), weil die entscheidende Frage auch hier lau-tet, ob den Konkursverwalter gegen374ber den Kommanditisten besondere Pflich-ten treffen, die ihre Grundlage in seiner Amtsstellung haben. Das ist der Fall (im Grundsatz ebenso Kilger/K. Schmidt, aaO 247 82 Anm. 2; Smid in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 345 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO 247 60 Rn. 6; vgl. auch LG M374nster MDR 1989, 1005). Jedenfalls die Erf374llung der steuerrechtlichen Buchf374hrungspflicht ber374hrt die Interessen gewinnberech-tigter Kommanditisten. Auch sie sind einkommensteuerrechtlich auf die Erf374l-lung dieser Pflicht angewiesen, weil sie gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 15a EStG bezogen auf ihren Gewinnanteil Steuerschuldner sind. f) Dem Anspruch der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter 374ber das Verm366gen einer Kommanditgesellschaft auf Vorlage der steuerlichen Jah-resabschl374sse f374r die Masse steht die 374berkommene Lehre zur (grunds344tzlich fehlenden) Einklagbarkeit von Schutzpflichten nicht entgegen. Ihre Argumente greifen jedenfalls hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Konkursverwal-ters nicht durch. Inwieweit ihr im 334brigen noch zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Pr374fung. Die steuerliche Rechnungslegungspflicht ist nicht in dem Sinne von einer anderen Hauptleistungspflicht abh344ngig, dass ihr ein eigen-st344ndiger Zweck fehlt. Das Konkursverfahren lie337e sich zwar auch ohne steuer-liche Buchf374hrung unter Einhaltung der Verfahrensziele erfolgreich durchf374hren. Jedoch besteht die steuerliche Buchf374hrungspflicht auch schon vor Beginn ei-nes Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Schon daraus ergibt sich ihre Selbst-st344ndigkeit und f374r ein Erf374llungsverlangen gen374gende Bestimmbarkeit. 16 - 12 - g) Die Annahme eines Erf374llungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter 374ber das Verm366gen einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage von Jahresabschl374ssen f374r die Masse widerspricht schlie337lich den allgemeinen Grunds344tzen des Konkursverfahrens nicht. 17 aa) Die Konkursordnung sieht allerdings - ebenso wie nunmehr die In-solvenzordnung - keinerlei ausdr374cklich normierte Leistungspflichten vor, deren Erf374llung der Gemeinschuldner im Klagewege vom Verwalter verlangen kann. Zur Erreichung des auf bestm366gliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gl344u-biger gerichteten Konkurszwecks (247 3 Abs. 1 KO, 247 1 InsO) sollen der Schuld-ner und seine Organe keine M366glichkeit haben, auf die Konkursmasse einzu-wirken (Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 6 Rn. 1; Hess, KO 6. Aufl. 247 6 Rn. 1; HK-InsO/ Kayser, aaO 247 80 Rn. 1; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO 247 80 Rn. 2; Graf-Schlicker/Castrup, aaO 247 80 Rn. 1). Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsf374hrung des Konkursverwalters versagt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Sep-tember 2005 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, 247 80 aaO Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO 247 80 Rn. 76; vgl. ferner BVerfG ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabh344ngig gerade auch vom Schuldner aus374ben soll (Kilger, KO 15. Aufl. 247 78 Anm. 1). Um die Einhaltung der Pflichten des Verwalters - auch zugunsten des Schuldners - zu sichern, sehen Konkurs- und Insolvenzordnung neben bestimmten Genehmigungserfordernissen zwei andere Wege vor: Gem344337 247 88 KO (247 69 InsO) steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gl344ubigerausschusses und gem344337 247 83 KO (247 58 InsO) unter der Aufsicht des Konkursgerichts (Insolvenzgerichts). Letzterem gegen374ber k366nnen die Verfahrensbeteiligten aufsichtsrechtliche Ma337nahmen anregen (Kuhn/Uhlenbruck, aaO 247 83 Rn. 3). Das Konkursgericht kann dem Verwalter sodann im Rahmen pflichtm344337igen Ermessens konkrete Handlungsanweisun- 18 - 13 - gen erteilen, gem344337 247 84 Abs. 1 Satz 1 KO (247 58 Abs. 2 InsO) ein Zwangsgeld festsetzen und ihn schlie337lich auch gem344337 247 84 Abs. 1 Satz 2 KO (247 59 InsO) entlassen. Diese Aufsicht wird erg344nzt durch ein zweites Instrument: Gem344337 247 82 KO (247 60 Abs. 1 InsO) ist der Verwalter den Verfahrensbeteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beide Komponenten bilden ein verzahntes System (L374ke in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 60 Rn. 6), mit dem die sachgerechte Erf374llung der Verwal-terpflichten sichergestellt werden soll (Jaeger/Gerhardt, aaO 247 60 Rn. 12). Jen-seits dieses Kontrollsystems haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keine M366glichkeit, ihre Anspr374che gegen den Verwalter durchzusetzen (L374ke, aaO Rn. 5; Graf-Schlicker/Castrup, aaO 247 58 Rn. 2). Die Einflussm366glichkeiten des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter beschr344nken sich grund-s344tzlich auf die verfahrensm344337igen Rechte der Insolvenzordnung, insbesondere etwaige Beschwerderechte (HK-InsO/Kayser, aaO 247 80 Rn. 29). bb) Der Anspruch von Gesellschaftern gegen den Konkursverwalter einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage steuerlicher Jahresabschl374sse f374r die Masse ist mit diesem Sicherungssystem vereinbar. Die Pflicht zur steuerlichen Buchf374hrung ist zwar Teil der Amtst344tigkeit des Konkursverwalters. Als solche m374sste auch sie bei rein formaler Betrachtung vor st366render Einflussnahme der Gemeinschuldnerin und ihrer Gesellschafter gesch374tzt werden. Materiell han-delt es sich aber nicht um diejenige Art von Verwaltungst344tigkeit, deren Schutz das dargestellte System bezweckt. Die steuerliche Buchf374hrung ist im Wesent-lichen eine dokumentierende T344tigkeit. Vor st366render Einflussnahme gesch374tzt werden sollen demgegen374ber die einzelnen Entscheidungen des Konkursver-walters und die Art und Weise seiner Amtsf374hrung, nicht deren Aufzeichnung und Verarbeitung nach steuerrechtlichen Bilanzregeln. 19 - 14 - 3. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Ent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 2 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 ZPO). 20 a) In den Instanzen ist streitig gewesen, ob dem Beklagten die Erstellung der Jahresabschl374sse aus tats344chlichen Gr374nden zeitweise oder sogar dauer-haft unm366glich war. Der Beklagte hat unter anderem f374r die Behauptungen Be-weis angetreten, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Teile der Gesch344fts-unterlagen, die er f374r die Buchf374hrung ben366tigt h344tte, beschlagnahmt; au337er-dem habe der Liquidator der Kl344gerin zu 1 nicht im erforderlichen Ma337e mitge-arbeitet und erbetene Informationen und Unterlagen nicht herausgegeben. Dem wird nachzugehen sein. Trifft letztere Behauptung zu, k366nnte der Klagean-spruch auch wegen eines Versto337es gegen Treu und Glauben in der Auspr344-gung des Verbots widerspr374chlichen Verhaltens abzuweisen sein. 21 b) Die vom Beklagten au337erdem erhobene Verj344hrungseinrede w344re erst zu pr374fen, wenn sich sein Unm366glichkeitseinwand nicht best344tigen sollte. Eine vorgreifliche Pr374fung dieser Einrede ist nicht m366glich. Gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB l344uft die Verj344hrung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Ent-standen ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht wer-den kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Ein-wand zumindest vor374bergehender Unm366glichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegr374ndet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verj344h-rung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden k366nn-te. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahres-abschl374sse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese M366glichkeit ge- 22 - 15 - geben war, l344sst sich der Beginn der Verj344hrungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der 304hnlichkeit bei-der Rechtsverh344ltnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverh344ltnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verj344h-rungsregeln anzuwenden sein, die f374r Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzanspr374che geht. c) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass er zur Buchf374hrung nur insoweit verpflichtet sein kann, wie seine Verf374gungsgewalt 374ber das Schuldnerverm366gen reicht. Sollte der Beklagte tats344chlich - Feststellungen da-zu sind bislang nicht getroffen worden - wesentliche Teile des Schuldnerverm366-gens aus der Masse wirksam freigegeben haben, w344re er zur Buchf374hrung 374ber das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Verm366gensteile nicht mehr ver-pflichtet. Steuerrechtlich hat der Konkursverwalter die Pflichten des Gemein-schuldners nur so weit wahrzunehmen, wie seine Verwaltung reicht (vgl. 247 34 Abs. 3 letzter Halbs. AO; vgl. auch BFHE 175, 309, 312; Pahlke/Koenig, aaO 247 34 Rn. 19; K374hn/v.Wedelst344dt/Blesinger, aaO 247 34 Rn. 16). Da die Buchf374h-rungspflicht im gesetzlichen Schuldverh344ltnis zwischen dem Verwalter und den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens an die steuerliche Pflichtenstel-lung ankn374pft, kann sie nicht weiter gehen. Eine etwaige Verurteilung 23 - 16 - des Beklagten zur Erstellung von Jahresabschl374ssen m374sste folglich auf das jeweilige Sonderverm366gen der Masse beschr344nkt werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 5 O 483/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2009 - 23 U 206/08 -
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