BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 121/09 Verk374ndet am: 24. Februar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Webseitenanzeige PatG 247 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Ger344ten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zun344chst zu kl344ren, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (247 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu pr374fen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm f374r Da-tenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz aus-geschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Pr374fung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enth344lt, die der L366sung eines konkre-ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsm344337igen Abarbeitung von Verfahrens-schritten in netzwerkm344337ig verbundenen technischen Ger344ten (Server, Clients) dient, weist die f374r den Patentschutz vorauszusetzende Technizit344t auch dann auf, wenn diese Ger344te nicht ausdr374cklich im Patentanspruch genannt sind. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Februar 2011 durch die Richter Keukenschrijver, Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Juni 2009 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. M344rz 2001 angemel-deten deutschen Patents 101 15 895 (Streitpatents), dessen Patentanspruch 1 lautet: 1 "1. Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f374r das Wiederfin-den einer bereits von der Startseite (50) eines Informationsan-bieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informa- - 3 - tionsseite, welche 374ber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte: a) Registrieren eines Benutzers (5) bei Aufruf der Startseite (50), b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittel-bar von der Startseite (50) aus aufgerufenen Informations-seiten des Informationsanbieters und c) Erzeugung einer anzeigbaren Darstellung (80, 81), aus der die Abfolge der von dem Benutzer (5) aufgerufenen Infor-mationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist." Wegen der nachgeordneten Anspr374che 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei nicht patentf344hig; er liege nicht auf technischem Ge-biet und sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T344-tigkeit. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren; die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatent hilfsweise mit einem eingeschr344nkten Antrag verteidigt. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. Mit ihrer dage-gen eingelegten Berufung, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, vertei-digt die Beklagte das Streitpatent nur noch beschr344nkt mit Patentanspruch 1 in 5 - 4 - der aus den Entscheidungsgr374nden unter I 2 ersichtlichen Fassung, die nach Auffassung der Kl344gerin zu einer unzul344ssigen Erweiterung f374hrt, und nach Ma337gabe zweier Hilfsantr344ge, an die sich die Anspr374che 2 bis 7 jeweils an-schlie337en. Entscheidungsgr374nde: 6 Die zul344ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erzeugung einer Darstel-lung f374r das Wiederfinden einer von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite. Die Beschrei-bung f374hrt dazu aus, es komme h344ufig vor, dass Nutzer beim Aufrufen aufein-ander folgender verschiedener Seiten im Internet 374ber "Hyperlinks" ("Surfen") nach einiger Zeit eine zuvor aufgesuchte Internetseite wieder finden m366chten. Daf374r b366ten die meisten Netzwerk-Browser mit dem "Zur374ck-Button" eine Funk-tion an, mit der von der aktuell aufgerufenen Internetseite zu der unmittelbar zuvor besichtigten gelangt werden k366nne. Au337erdem k366nne eine Liste besuch-ter Internetseiten aufgerufen werden. Diese Liste umfasse regelm344337ig jedoch keine Adressen von Seiten, die von einer Startseite bzw. Homepage aus indi-rekt, mittels eines "Links", aufgerufen worden seien. Insbesondere nach l344nge-rem Surfen im Internet seien der Zur374ck-Button und die Adressliste nur bedingt geeignet, eine zuvor aufgerufene, insbesondere eine von einer Startseite ab-zweigende Internetseite wieder zu finden. 7 2. Vor diesem Hintergrund soll durch das Streitpatent ein Verfahren zur Verf374gung gestellt werden, mit dem eine bereits aufgerufene und inzwischen 8 - 5 - verlassene Informationsseite eines Informationsanbieters, die von dessen Startseite aus unmittelbar oder mittelbar aufrufbar ist, in einfacher Weise wieder gefunden und erneut aufgerufen werden kann. Daf374r schl344gt Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen) in der jetzt noch verteidigten Fassung (ohne Bezugszei-chen, Erg344nzung gegen374ber der erteilten Fassung in Fettdruck) ein Verfahren vor zur Erzeugung einer Darstellung f374r das Wiederfinden einer be-reits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgeru-fenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche 374ber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufwei-send folgende von dem Server durchgef374hrte Verfahrensschrit-te: a) Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite, b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informationsseiten des In-formationsanbieters und c) Erzeugung einer anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist. Gem344337 Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (Erg344nzungen gegen374ber der Fassung gem344337 Hauptantrag kursiv): 9 "Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f374r das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus - 6 - aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, wel-che 374ber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, aufweisend folgende von dem Server durchgef374hrte Verfahrens-schritte: a) Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite, b) Registrieren der von dem Benutzer unmittelbar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informationsseiten des In-formationsanbieters, c) Erzeugung einer dem Benutzer anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Informati-onsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist, auf einem Server des Informationsanbieters und d) 334bermittlung der Darstellung vom Server 374ber das Internet, das Intranet oder das Extranet an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers, wobei die Darstellung Links enth344lt, 374ber die der Benutzer zur jeweiligen Informationsseite gelangen kann." In der Fassung von Hilfsantrag 2 lautet Patentanspruch 1 (Erg344nzungen gegen374ber der erteilten Fassung unterstrichen): 10 "Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung f374r das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite in ei- ner Klienten-Server-Struktur , welche 374ber das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist, wobei das Hypertext-Transfer- - 7 - Protocol (HTTP) verwendet wird , aufweisend folgende von dem Server durchgef374hrte Verfahrensschritte: a) Auf einem Server Registrieren eines Benutzers bei Aufruf der Startseite mittels eines Cookies , b) auf dem Server Registrieren der von dem Benutzer unmittel-bar und mittelbar von der Startseite aus aufgerufenen Informa-tionsseiten des Informationsanbieters, c) auf dem Server Erzeugung einer dem Benutzer anzeigbaren Darstellung, aus der die Abfolge der von dem Benutzer (5) aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erkennbar ist, und d) 334bermittlung der Darstellung vom Server 374ber das Internet, das Intranet oder das Extranet an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers, wobei die Darstellung Links enth344lt, 374ber die der Benutzer zur jeweiligen Informationsseite gelangen kann. " 3. Das patentgem344337e Verfahren bezieht sich auf die Wahrnehmung von Informationsangeboten im Internet (World Wide Web), auch 374ber Intra- oder Extranets, bei der die Benutzer vom eigenen Computer (client) aus dialogartig auf Informationsbest344nde (Webseiten) von Informationsanbietern zugreifen, die auf Servern gespeichert und 374ber eine bestimmte Adressenstruktur (Uniform Resource Locator, URL-Adressen) aufrufbar sind. In der erteilten Fassung l344sst Patentanspruch 1 offen, wie die Registrierung eines Benutzers bei Aufruf der Startseite (Schritt a) bewirkt werden soll. Die Beschreibung nennt als einfache M366glichkeit die Registrierung durch eine auf dem Server laufende Registrie- 11 - 8 - rungssoftware mittels "Cookies" (vgl. Beschreibung Abs. 24 f.). 334ber das Cookie kann die auf dem Server laufende Registrierungssoftware den Rechner und somit indirekt den Benutzer beim Aufruf der Homepage des Informations-anbieters registrieren; anschlie337end werden alle von dem Benutzer bzw. von seinem Rechner aus aufgerufenen Internetseiten des Informationsanbieters oder deren Adressen registriert. Auf diese Weise kann mittels der Registrie-rungssoftware die Abfolge der von dem Benutzer aufgerufenen Internetseiten des Informationsanbieters ermittelt und in einer Darstellung grafisch veran-schaulicht werden (Beschreibung Abs. 26). In der Fassung gem344337 dem jetzigen Hauptantrag findet die Registrierung stets auf dem Server statt, ist dabei aber nicht auf die Cookie-Technik beschr344nkt. Wie die anzeigbare Darstellung der erzeugten Abfolge der besuchten In-ternetseiten auszugestalten ist, l344sst Patentanspruch 1 offen. Gem344337 einer be-vorzugten Ausf374hrungsform soll die Darstellung wenigstens im Wesentlichen auf Inhalte der Startseite aufsetzen und die Abfolge der aufgerufenen Informati-onsseiten grafisch, beispielsweise durch Pfeile oder Zahlen - gegebenenfalls auch nur tempor344r - gekennzeichnet werden (Beschreibung Abs. 11 ff.). Auch eine Darstellung auf mehreren Ebenen unter Benutzung von mehreren Fens-tern ist m366glich (vgl. Figuren 3 und 4 des Streitpatents). 12 II. Das Patentgericht hat angenommen, das Verfahren nach Patentan-spruch 1 liege nicht auf technischem Gebiet und sei daher dem Patentschutz nicht zug344nglich. Es enthalte keine Anweisungen, die der L366sung eines konkre-ten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten. Soweit ein Benutzer gem344337 dem Verfahren bei Aufruf der Startseite eines Informationsanbieters re-gistriert werde und die von ihm ab der Startseite aufgerufenen Seiten auf ir-gendeine Weise dargestellt w374rden, handele es sich um Anweisungen allge- 13 - 9 - meiner Art, aber nicht um solche zur gezielten Verwendung bestimmter Vorrich-tungen oder Verfahrensabl344ufe aus technischen Erw344gungen heraus und zur L366sung eines konkreten technischen Problems. Der einzige erkennbare Ansatz im Hinblick auf eine konkrete technische Problemstellung liege darin, dass der Anspruch stillschweigend davon ausgehe, dass zur Implementierung ein Da-tenverarbeitungssystem verwendet werde. Dadurch allein werde das Verfahren aber nicht dem Patentschutz zug344nglich. Soweit die Beklagte in der Registrie-rung des Benutzers und der von ihm aufgerufenen Seiten technische Ma337nah-men sehe, mit denen die Bedienbarkeit der Datenverarbeitungsanlage verbes-sert werde, weil der Benutzer einen besseren 334berblick 374ber sein Internetauf-rufverhalten gewinne, gehe dies schon deshalb fehl, weil das anspruchsgem344-337e Verfahren objektiv nicht mehr als die Erzeugung irgendeiner an den Benut-zer gerichteten Darstellung leiste, aus der sich die Abfolge seiner Aufrufe er-kennen lasse. Die verbesserte Bedienbarkeit trete erst in Interaktion mit dem Benutzer ein und h344nge wesentlich von der konkreten Ausgestaltung und 334ber-sichtlichkeit der erzeugten Darstellung ab, die aber nicht Gegenstand des An-spruchs sei. Auch die Erzeugung einer bestimmten, leicht auffassbaren grafi-schen Darstellung lasse keine technische Problemstellung erkennen, weil eine solche Darstellung sich nur an der Auffassungsgabe des menschlichen Benut-zers orientiere, die 334berwindung einer konkreten technischen Problemstellung dabei aber ebenso wenig eine Rolle spiele, wie bei den irgendwie erfolgenden Registrierungsvorg344ngen, in denen lediglich der bestimmungsgem344337e Ge-brauch einer Datenverarbeitungsanlage zu erkennen sei. III. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg, weil das Patentgericht im Ergebnis richtig entschieden hat. Der Gegenstand von Patentanspruch 1, den die Beklagte zul344ssigerweise beschr344nkt verteidigt, weil schon die erteilte Fassung die Durchf374hrung der vorgesehenen Verfahrens- 14 - 10 - schritte sowohl auf dem Client-Rechner als auch auf dem Server umschlie337t, ist nicht patentf344hig (247 21 Abs. 1 Nr. 1, 247 22 Abs. 1 PatG); er erf374llt zwar das Technizit344tserfordernis, unterf344llt aber dem Patentierungsausschluss des 247 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG. 15 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Ger344ten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Daten-verarbeitung zun344chst zu kl344ren, ob der Gegenstand der Erfindung auf techni-schem Gebiet liegt (247 1 Abs. 1 PatG), wof374r ausreicht, dass ein Teilaspekt der gesch374tzten Lehre ein technisches Problem bew344ltigt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topogra-fischer Informationen). Ist das zu bejahen, ist auf der Grundlage der Regelung in 247 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG weiter zu pr374fen, ob er Anweisungen enth344lt, die der L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 Rn. 8, 11 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten; Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 = GRUR 2010, 613 Rn. 11 ff., 22 - dynamische Dokumentengenerierung). a) Die erforderliche Technizit344t ist im Streitfall zu bejahen, weil das unter Schutz gestellte Verfahren der datenverarbeitungsm344337igen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkm344337ig verbundenen technischen Ger344te dient, wobei die von einem Benutzer bei einem Internetbesuch aufgerufenen Websei-ten registriert werden und eine anzeigbare Darstellung dieser Seiten erzeugt wird. Dabei handelt es sich um typische Schritte der Verarbeitung, Speicherung und 334bermittlung von Daten mittels technischer Ger344te (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 479 Rn. 8 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten). So-weit diese (Server, Clients) nicht im Patentanspruch 1 genannt sind, ist dies 16 - 11 - unsch344dlich, weil f374r den Fachmann, als den das Patentgericht zutreffend einen Informatiker ansieht, der 374ber praktische Erfahrung in der Programmierung von Browser-Programmen und Benutzerf374hrungen verf374gt, offenkundig ist, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 den Einsatz von Computern in Netzwerken bedingt. Es gen374gt auch bei einem Verfahrensanspruch f374r die Erf374llung des Technizit344tserfordernisses, wenn die Erfindung eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (BGHZ 185, 214 Rn. 20 mwN - dynamische Do-kumentengenerierung). b) Auch ein auf dem Gebiet der Technik eingesetztes Verfahren ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deswegen dem Patentschutz zug344nglich, weil es zur Herbeif374hrung des angestrebten Er-folgs auch den Einsatz eines Programms zur Steuerung einer Datenverarbei-tungsanlage vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03, GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe; vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, BGHZ 159, 197 = GRUR 2004, 667 - elektronischer Zahlungsverkehr). Da das Gesetz Programme f374r Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patent-schutz ausschlie337t, muss die beanspruchte Lehre vielmehr 374ber die f374r die Pa-tentf344higkeit unabdingbare Technizit344t hinaus Anweisungen enthalten, die der L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 Rn. 11 - Steuerungseinrichtung f374r Untersuchungsmodalit344ten; BGHZ 185, 214 Rn. 22 - dynamische Dokumentengenerierung). 17 Dieses Erfordernis steht nicht in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des 334bereinkommens 374ber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Dieses Abkommen garantiert Programmen f374r Datenverar- 18 - 12 - beitungsanlagen keinen uneingeschr344nkten Patentschutz. Einschr344nkungen des Erfindungsbegriffs wie durch den in 247 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG formulier-ten Patentierungsausschluss waren lange vor dem Abschluss des Abkommens in den Rechtsordnungen von Vertragsstaaten bzw. in von diesen geschlosse-nen 334bereinkommen (Art. 52 Abs. 2, 3 EP334) verankert und sind durch den Ab-schluss des TRIPS-Abkommens nicht hinf344llig geworden (vgl. hierzu die Denk-schrift BT-Drucks. 12/7655 (neu), S. 345 und die Auskunft der deutschen Dele-gation WTO-Dokument IP/Q3/DEU/1 vom 28. Oktober 1997; Neef in Busche/Stoll, TRIPS, Art. 27 Rn. 33). c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 betrifft nicht die L366sung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln, wie das Patentgericht in der Sache zutreffend erkannt hat. 19 aa) Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gel366st wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Er-findung tats344chlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenk-anordnung; BGH, GRUR 2005, 141 Rn. 28 - Anbieten interaktiver Hilfe; st. Rspr.). F374r die Herausarbeitung des objektiven technischen Problems, f374r das die Erfindung eine L366sung anbietet, ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen nicht angezeigt. Aufgabe des gerichtlich gegebenenfalls zurate zu ziehenden Sachverst344ndigen ist, wie der Bundesge-richtshof vielfach ausgesprochen hat, dem Gericht erforderlichenfalls die f374r das Verst344ndnis der unter Schutz gestellten Lehre ben366tigte Kenntnis der techni-schen Zusammenh344nge zu erl344utern und den erforderlichen Einblick in die 20 - 13 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl344gigen Fachwelt ein-schlie337lich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (vgl. BGH, Ur-teil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08 BGHZ 184, 49 = GRUR 2010, 314 Rn. 21 mwN - Kettenradanordnung II). Die Beklagte zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, unter welchem dieser Gesichtspunkte die Beauftragung eines Sachverst344ndigen im Streitfall erforderlich w344re. Die Beklagte mag sich von der Einschaltung eines Gutachters Unterst374tzung f374r ihre Auffassung ver-sprechen, dass das, worin sie die L366sung eines konkreten technischen Prob-lems mit technischen Mitteln gesehen wissen m366chte, der patentrechlich zutref-fenden Sichtweise entspricht und die Gew344hrung von Patentschutz rechtfertigt. Diese Fragen erfordern indes auf der Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung des Senats keine Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen. bb) Ein technisches Mittel zur L366sung eines technischen Problems liegt vor, wenn Ger344tekomponenten modifiziert oder grunds344tzlich abweichend ad-ressiert werden. Darauf zielt das Verfahren gem344337 Patentanspruch 1 ersichtlich nicht. Weder die Verlagerung der Registrierung auf den Server noch die in der Beschreibung des Streitpatents und nach dem zweiten Hilfsantrag auch in Pa-tentanspruch 1 vorgesehene Verwendung von Cookies oder eine sonst vorge-sehene Ma337nahme zielen auf die Modifikation oder grunds344tzlich abweichende Adressierung von Ger344tekomponenten. 21 cc) Von einem zur L366sung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Probleml366sung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch techni-sche Gegebenheiten au337erhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die L366sung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm 22 - 14 - so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenver-arbeitungsanlage R374cksicht nimmt (BGHZ 185, 214 Rn. 27 - dynamische Do-kumentengenerierung). Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht er-f374llt. 23 (1) Die in Schritt a) des Verfahrens nach Patentanspruch 1 enthaltenen Anweisungen ersch366pfen sich in der Erfassung und Speicherung von Informati-onen 374ber einen Benutzer bei Aufruf einer Startseite. Aus dem Zusammenhang ergibt sich zwar, dass dies mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Die programmiertechnische Umsetzung dieser Anweisung ist aber, ab-gesehen von deren Lokalisierung auf dem Server, nicht Gegenstand des Pa-tentanspruchs, sondern bleibt dem Fachmann 374berlassen. Die bereits erw344hnte Verwendung von Cookies stellt, wie auch in der Beschreibung des Streitpatents ausgef374hrt wird, eine am Priorit344tstag bekannte und g344ngige Methode der Da-tenverarbeitung dar (Beschreibung Abs. 25). Die Art und Weise, auf die sich die Lehre des Streitpatents der Cookie-Technik bedient, geht 374ber die blo337e Verar-beitung von Daten nicht hinaus. Das gilt auch, soweit die Lehre, wie die Beklag-te in der m374ndlichen Verhandlung hervorgehoben hat, in Bezug auf die aufge-suchten und wieder verlassenen Webseiten eine Art R374ckkommunikation des Benutzers 374ber dessen Client-Rechner mit dem Server erm366glicht, bei der HTML-Strukturen generiert werden. Auch insoweit beschr344nkt sich der Gegen-stand des Streitpatents darauf, im Stand der Technik bekannte technische Mit-tel einzusetzen, um Daten in bestimmter Form zusammenzustellen oder darzu-stellen. In der Beschreibung des Streitpatents ist erl344utert, dass Cookies als Informationspakete beim Aufrufen einer auf dem Server gespeicherten Websei-te an einen auf einem Client-Rechner laufenden Browser zum Speichern dort mitgeliefert werden. Mit jedem Zugreifen von diesem Client-Rechner auf die Webseite kann der Browser gespeicherte Cookies an den Server ausliefern - 15 - (Beschreibung Abs. 25). Die patentierte Lehre erschlie337t dem Fachmann - auch mit der Auslagerung der Registrierung auf den Server - also nichts, was 374ber die ihm bekannten M366glichkeiten der datenverarbeitungsm344337igen Gebrauch-machung von der Cookie-Technik hinausginge. Dass dabei HTML-Strukturen generiert werden, ist eine in der Kommunikation im Internet am Priorit344tstag ebenfalls gel344ufige Ma337nahme, wie sich gleichfalls aus der Beschreibung ergibt (Abs. 21). Die Lehre des Streitpatents geht dar374ber nur insoweit hinaus, als sie vor-sieht, diese Strukturen zur Darstellung bestimmter Inhalte zu nutzen. 24 Soweit die Registrierung nach dem jetzigen Hauptantrag nur noch auf dem Server erfolgen soll, kann dahingestellt bleiben, ob dies den Vorzug hat, den Einsatz schlichterer Client-Hardware zu erm366glichen, oder ob mit dieser vorgeschlagenen Verlagerung nur eine zu vernachl344ssigende Entlastung der Client-Hardware einhergeht. Der Gehalt dieses Schritts ersch366pft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom Client-Rechner auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine 344u337erlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkompo-nenten. Selbst wenn diese mittelbar erm366glichen sollte, einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, w344re darin nur eine Ma337nahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die L366sung eines konkreten technischen Problems. 25 F374r die Anweisung in Verfahrensschritt b) gilt das vorstehend Ausgef374hr-te entsprechend. Sie beschr344nkt sich darauf, die weiteren vom Nutzer von der Startseite aus unmittelbar und mittelbar aufgerufenen Informationsseiten des jeweiligen Informationsanbieters elektronisch zu erfassen (zu registrieren). 26 - 16 - Auch die Anweisungen im Verfahrensschritt c) gehen nicht 374ber die Er-fassung, Verarbeitung, Speicherung und 334bermittlung von Daten hinaus. Die gem344337 den Schritten a) und b) des Verfahrens gesammelten Daten sind dem-nach so aufzubereiten, dass eine anzeigbare Darstellung der Abfolge der vom Benutzer aufgerufenen Informationsseiten des Informationsanbieters erzeugt werden kann. Wie diese Aufbereitung vorgenommen wird, bleibt wiederum dem Fachmann 374berlassen. Dieser erh344lt aus der Beschreibung und den Unteran-spr374chen lediglich verschiedene Anregungen f374r die Art und Weise der Visuali-sierung an der Benutzeroberfl344che (vgl. Beschreibung Abs. 27). 27 (2) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sieht nicht vor, dass die Da-tenverarbeitung auf technische Gegebenheiten R374cksicht nimmt, die der Da-tenverarbeitungsanlage selbst anhaften oder die au337erhalb der Datenverarbei-tungsanlage vorhanden sind. Es ersch366pft sich vielmehr darin, Informationen 374ber das Benutzerverhalten zu erfassen, zu speichern und in bestimmter Weise aufzubereiten. Hierzu sieht es nicht vor, etwa technische Umweltparameter - zu denen beispielsweise auch k366rperliche Eigenschaften des Benutzers z344hlen k366nnten - durch geeignete Messeinrichtungen zu erfassen oder die Daten in Abh344ngigkeit von technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage zu verarbeiten. Die Informationen werden vielmehr allein aus den Eingaben ab-geleitet, die der Benutzer an seinem Client-Rechner t344tigt. Auch die hilfsweise vorgesehene 334bermittlung einer Darstellung an eine Anzeigevorrichtung des Benutzers wird nicht durch technische Parameter, sondern durch eine Anforde-rung des Benutzers ausgel366st. Damit geht das Verfahren nicht 374ber den Be-reich der Datenverarbeitung als solche hinaus. 28 d) Der Hinweis der Beklagten, in Anbetracht der Existenz von Milliarden Internetseiten stelle sich das Auf- und Wiederfinden einer bestimmten Informa- 29 - 17 - tionsseite weder als untechnisch noch als trivial dar, und, es gehe vielmehr dar-um, eine bestimmte Untermenge an Informationen innerhalb eines gro337en Net-zes zur Verf374gung zu stellen, geht an dem, was das Verfahren objektiv leistet, vorbei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das blo337e Auf- oder Wiederfinden einer bestimmten Informationsseite im Internet als ein konkretes technisches Problem angesehen werden kann. Die Leistung des Verfahrens besteht ledig-lich in der Erfassung, Speicherung und Aufbereitung der diesbez374glichen Rechneroperarationen des Benutzers mit 374blichen datentechnischen Verfah-rensschritten, was die Patentf344higkeit im Hinblick auf 247 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG je-denfalls nicht begr374nden kann. Ob die Anwendung des Verfahrens dazu beitragen kann, dass der Nut-zer weniger Onlinezeit ben366tigt, um eine verlassene Webseite wieder zu finden, und damit das Netz geringer belastet, wie die Beklagte geltend macht, kann dahinstehen, weil solche sich vielleicht einstellenden Folgen nicht Gegenstand der patentgem344337en Anweisungen sind, sondern sich unter Umst344nden als de-ren mittelbare Folge ergeben k366nnen. Dass das Verfahren den Dialog zwischen Benutzer und Server vorteilhaft gestalten kann, liegt schon nicht auf techni-schem Gebiet. 30 2. Entsprechendes gilt f374r die Unteranspr374che. Die dortigen Anweisun-gen betreffen allein Modalit344ten in der Darstellung der gesammelten Informatio-nen, die 374ber die Datenverwaltung und -wiedergabe nicht hinausgehen. Das gilt auch f374r die zus344tzlichen Ma337nahmen in Patentanspruch 7, nach dem die Dar-stellung wenigstens zwei anzeigbare Ebenen umfasst, von denen eine auf eine Verzweigungsseite aufsetzt. Soweit Nutzern eine eing344ngigere Verwertung der zusammengestellten Daten erm366glicht wird, ist dies ein nicht auf technischem Gebiet liegender Erfolg, der bei der Beurteilung der Patentf344higkeit grunds344tz- 31 - 18 - lich au337er Betracht zu bleiben hat (BGHZ 185, 204 Rn. 23 - dynamische Doku-mentengenerierung). 32 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. Keukenschrijver Gr366ning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.06.2009 - 2 Ni 50/07 -
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