BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 121/10 Verkündet am: 14. Februar 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 22. April 20 10 verkündete Urteil des 10. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Dezember 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 59 95 5 (Streitpatents), das eine Unionspriorität vom 14. Dezember 1998 in Anspruch nimmt und eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors sowie die Verwendung einer solchen Vo r- richtung betrifft. Das Streitpatent umfasst zehn Vorrichtungsan sprüche, von d e- nen die Patentansprüche 2 bis 10 auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, s o- wie einen Verwendungsanspruch 11. Die Patentansprüche 1 und 11 lauten in der erteilten Fassung wie folgt: " 1. Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennung s- m otors in aufeinanderfolgenden Filtrations und Regenerat i- onsphasen, der Art, die einen Auspufftopf (12) umfasst, der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikelfilter (20) umfasst, der geeignet ist, wä h- rend der Filtrationsp hasen an seiner vorderen Seite Rußpa r- tikel aufzufangen und zu erlauben, dass die Rußpartikel wä h- rend der Regenerationsphasen verbrannt werden, um Asche zu bilden, dadurch gekennzeichnet, dass der Auspufftopf (12) Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst, welche Zugangsvo r- ric h tungen einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Reinigung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche zu ermögl i- chen. 11. Verwendung eines Auspufftopfes (12) in einer Reinigung s- vorrichtung für die Abgase eines Verbrennungsmotors mit aufeinanderfolgenden Filtrations und Regenerationsphasen, welcher Auspufftopf umfasst: in Serie geschaltet eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und eine n Partikelfilter (20), wobei der Partikelfilter g e- eignet ist, während der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Rußpartikel zurückzuhalten und während der Regen e- 1 - 4 - rationsphasen an seiner hinteren Seite eine Verbrennung der Rußpartikel in Asche zu erlaub en, und Vorrichtungen (36; 60) zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20), wobei diese Zugangsvorrichtungen einen Querschnitt aufweisen, der für eine Reinigung des Partikelfi l- ters geeignet ist, um den Abzug der an der vorderen Seite des Partike lfilters zurückgehaltenen Asche zu ermöglichen. " Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Sie hat sich dazu auf zahlreiche Entgegenhaltungen, insbesondere auf den Artikel von P. Hawker et al., Experience with the new particulate trap technology in Europe, SAE Techn i- c al Paper Series No. 970 182 (NK4, Übersetzung NK 4a) und die europäis che Patentanmeldung 405 310 (NK 6), die bereits im Erteilungsverfahren berüc k- sic h tigt wurde, gestützt. Die Beklagte hat das Streitpatent hilfsweise mit den Antragsfassungen III bis V verteidigt, wegen deren Wortlauts auf das angegriffene Urteil Bezug g e- nommen wird. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen we n- det sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie das Streitpatent in erster L i- nie in der erteilten Fassung, sodann mit den drei in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten Antragssätzen und hilfsweise mit einem weiteren Antrag s- satz verteidigt. Na ch dem weiteren Hilfsantrag VI (Hilfsantrag BGH 1) lautet P a- tentanspruch 1 wie folgt (Änderungen aus den bisherigen Hilfsanträgen einfach unterstrichen, weitere Merkmale doppelt unterstrichen): " 1. Vorrichtungen zur Reinigung der Abgase eines mit katalyt i- schem Additiv enthaltendem Kraftstoff betriebenen Verbre n- nungsmotors in aufeinanderfolgenden Filtrations - und Reg e- nerationsphasen, der Art, die einen Auspufftopf (12) umfasst, 2 3 4 - 5 - der nacheinander eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) und einen Partikel filter (20) umfasst, der geeignet ist, während der Filtrationsphasen an seiner vorderen Seite Rußpartikel mit von dem katalytischen Additiv stammenden Oxyden aufzufa n- gen und zu erlauben, dass die Rußpartikel während der R e- generationsphasen vollständig und/ oder bis zur Wiederherste l- lung der ursprünglichen Eigenschaften des Partikelfilters (20) verbrannt werden, um Asche zu bilden, dadurch gekennzeic h- net, dass der Auspufftopf eine äußere Hülle mit einer zylindr i- schen Wand (24), ein divergierendes Ende (26), d as ein Ei n- gangsrohr (28) mit der zylindrischen Wand (24) verbindet, s o- wie ein konvergierendes Ende (30), das in ein Ausgangsrohr (30) mündet aufweist, und Vorrichtungen (12) zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) umfasst, welche Z u- gangsvorr ichtungen entweder a) eine Öffnung (36, 42), die gegenüber der entsprechenden Fläche des Partikelfilters (20) zu öffnen ist, sowie einen abnehmbaren Verschlussstopfen (40, 46) umfasst, oder b) eine transversale Unterbrechung der äußeren Hülle an i h- rem g anzen Umfang umfasst, welche Unterbrechung die äußere Hülle in zwei aufeinanderfolgende Teilstücke trennt, zwischen denen eine Dichtung vorgesehen ist, w o- bei b1) der Verbindung der Teilstücke dienen de Flansche, die gemeinsam einen Nockenwirkung bereitstel lenden Kegelstumpf bilden, daran endseitig angeschweißt sind, b2) die einander gegenüberliegenden Enden der Teilst ü- cke radial nach außen verformt sind, um der Verbi n- dung der Teilstücke dienende Kragen zu bilden, an denen mittels Spannbolzen beaufschlagbar e Flansche aufliegen, b3) der Verbindung der Teilstücke dienende mittels Spannbolzen beaufschlagbare Flansche daran einse i- tig angeschweißt sind, oder - 6 - b4) die aufeinander gegenüberliegenden Enden der Tei l- stücke radial nach außen verformt sind, um der Ve r- b indung der Teilstücke dienende peripherische Ve r- formungen zu bilden, wobei zumindest eines der g e- genüberliegenden Enden einen in das andere Ende einführbaren der koaxialen Positionierung der Teilst ü- cke dienenden Fortsatz aufweist, und/oder die der Verbindu ng der Teilstücke dienende peripherische Verformungen, gemeinsam einen Nockenwirkung b e- reitstellenden Kegelstumpf bilden, wobei die Zugangsvorrichtungen einen ausreichenden Que r- schnitt haben und dazu vorgesehen sind , eine Reinigung des Partikelfilters (20 ) durch Entfernen der an der vorderen Seite des Filters aufgefangenen Asche durch Eintauchen in eine oder durch Einspritzen einer Flüssigkeit zu ermöglichen. " Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel auch soweit es sich auf Hilfsa n- trag VI stützt entgegen . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitp a- tents in den hauptsächlich und hilfsweise beanspruchten Anspruchsfassungen ist durch den Stand der Technik nahegelegt (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Satz 1 PatG). I. Das Streitpatent betrifft nach seinem Patentanspruch 1 eine Vorric h- tung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors und nach Patenta n- spruch 11 die Verwendung eines Auspufftopfs in einer solchen Reinigungsvo r- richtung. 5 6 7 - 7 - 1. Nach der Pa tentbeschreibung werden derartige Vorrichtungen insb e- sondere zur Verringerung des Schadstoffausstoßes von Kraftfahrzeugdieselm o- toren eingesetzt und sind etwa in der europäischen Patent schrift 405 310 (NK6) beschrieben . Sie bestehen aus einem Katalysator, d er zur Behandlung der ga s- förmigen Schadstoffemissionen dient, und einem Partikelfilter, der zum Auffa n- gen der von dem Motor ausgestoßenen Rußpartikel vorgesehen ist. Der Part i- kelfilter arbeite, so erläutert die Patentschrift weiter, in einer Folge von Filt rat i- ons und Regenerationsphasen. In den Filtrationsphasen schlügen sich die vom Motor ausgestoßenen Rußpartikel an der Vorderseite des Filters nieder, wä h- rend sie in der Regenerationsphase an der Vorderseite des Filters verbrannt würden, wobei zur Erreich ung einer adiabatischen Endtemperatur für den Ve r- brennungsvorgang eine dosierte Menge an verdampften Brennstoff in den Ei n- strömstutzen des Auspufftopfes eingespeist werde (Streitpatent Abs. 2). Die Patentbeschreibung gibt weiter an, dass dem Kraftstoff zur Unte r- stützung der Regeneration des Partikelfilters ein katalytisches Additiv beigefügt werden könne, das die Verbrennungstemperatur des Rußes herabsetze und organisch - metallische Verbindungen enthalte (Abs. 3). Während der Regener a- tionsphase des Partik elfilters würden aus der Verbrennung entstehende M e- talloxidreste als Asche an der Vorderseite des Filters zurückgehalten. Die A n- häufung der Asche beeinträchtige bei längerem Betrieb die Eigenschaften des Partikelfilters und dessen Regenerationsvermögen, wa s den Austausch der kompletten Reinigungsvorrichtung erfordere (Abs. 4, 5). 2. Durch das Streitpatent soll deshalb eine Vorrichtung zur Verfügung gestellt werden, die die Unterhalts und Wartungskosten verringert und gleic h- 8 9 10 - 8 - zeitig einen zufriedenstellen den Betrieb des darin enthaltenen Partikelfilters über lange Zeit gewährleistet (Abs. 6). 3. Hierzu wird in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Gliederung des Patent gerichts in eckigen Klammern): 1. Die Vorrichtung [M1] umfasst einen Auspufftopf (12) [M3], der aufweist 1.1 eine katalytische Reinigungsvorrichtung (18) [M4] und 1.2 nachfolgend einen Partikelfilter (20) [M5]. 2. Die Vorrichtung dient zur Reinigung der Abgase in auf ein - anderfolgenden Filtrations - und Regenerationsphasen [M2]. 3. Der Partikelfilter (20) 3.1 ist geeignet, während der Filtrationsphasen an seiner Vorderseite Rußpartikel aufzufangen , [M5] und 3.2 erlaub t es , die Rußpartikel während der Regeneration s- phasen zu Asche zu verbr e nn en [M6]. 4. Es sind Vorrichtungen zum Zugang zur vorderen Seite des Partikelfilters (20) vorgesehen [M7], die 4.1 einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Rein i- gung des Partikelfilters (20) durch Entfernen der an se i- ner Vorderseite aufgefangenen Asche zu ermöglichen [M8]. Die nachfolgend dargestellte Figur 1 des Streitpatents zeigt eine derart i- ge Abgasreinigungsvorrichtung im Längsschnitt. 11 12 - 9 - 4. Bei dem Betrieb von Dieselmotoren bleiben Partikel, die mögliche r- weise krebserregend sind, im D ieselabgas zurück. Sie können mit Hilfe von Fi l- tertechniken entfernt werden, wobei die Filter nach der Abscheidung der Part i- kel regeneriert werden müssen. Eine Selbstregeneration ist wegen der hohen Zündtemperatur von Dieselruß, die im Allgemeinen bei 500 - 650°C liegt , und der niedrigeren Abgastemperatur nicht möglich. Daher werden eine externe Ene r- giezufuhr oder sonstige externe Maßnahmen zur Beseitigung der eingefang e- nen Partikel benötigt. Regeneration ist möglich durch Erhöhung der Abgaste m- peratur oder du rch Reduzierung der Rußzündtemperatur (vgl. die von den Pa r- teien nicht in Frage gestellte Darstellung des Stands der Technik in der Studie von Jianxin Ma et. al., Abatement of Particulate Emissions from Diesel - Powered Engines - a Review, Research Centre, H ong Kong University of Science and Technology, April 1994, NK22, Übersetzung NK22a, Punkt 4.1.4.2 Regenerat i- on of Particulate Filters). Den ersten Fall erwähnt die Patentbeschreibung bei der Darstellung des Stands der Technik in Absatz 2 mit Blick auf die europä i- sche Patentanmeldung 40 5 310 ( NK6). Daran anschließend wird der zweite Fall die Herabsetzung der Verbrennungstemperatur des Rußes durch Hinzufügung eines katalytischen Additivs erörtert. Die Herabsetzung der Verbrennungste m- peratur kann auch durc h das Beschichten des Filters mit einem Rußverbre n- 13 - 10 - nungskatalysator erreicht werden. Nach der letztgenannten Methode funkti o- niert das CRT - Verfahren (Continuously Regulating Trap) als passives Rein i- gungsverfahren, bei dem der entstehende Ruß kontinuierlich b ei relativ niedr i- gen Temperaturen durch Oxidation verbrannt wird. Das letztgenannte Verfahren wird im Streitpatent nicht ausdrücklich erwähnt. In den Patentansprüchen ist auch kein Schutz für eines dieser Verfahren beansprucht, sondern für eine Vo r- richtung , deren Auspufftopf Zugangsvorrichtungen zur Vorderseite des Partike l- filters enthält, die mit einem ausreichenden Querschnitt eine Reinigung des Pa r- tikelfilters ermöglichen sollen (Abs. 7). II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand der Erfin dung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In dem Aufsatz " Experience with the new particulate trap technology in Europe " von Hawker et al. (NK 4) sei eine Vorrichtung zur Reinigung der Abgase eines Verbrennungsmotors beschrieben, die mit Ausnahme des Merkmals 2 (aufeinanderfolgende Filtrationsphasen und die Regenerationsphasen) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweise. Dies gelte insbesondere auch für Zugangsvorrichtungen im Sinne der Merkmale 4 und 4.1 [M7 und M8], da der bekannte Auspufftopf aus Modulen bestehe, die mittels V - Bandschellen miteinander verbind - und lösbar seien und damit Z u- gänge mit ausreichendem Querschnitt bereitstelle, die einen Austausch des Partikelfilters und seine Reinigung ermöglichten. Der Fachmann, ein in der M o- torenentwic klung tätiger Maschinenbauingenieur mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abgasnachbehandlung, insbesondere mit Rußpartikelfiltern, messe der Arbeitsweise der Reinigungsvorrichtung (Mer k- mal 2) zur Lösung der Aufgabe, die Kosten z u verringern und die Filterstandzeit zu erhöhen, keine besondere Bedeutung bei. Ihm sei geläufig, dass unabhängig von den möglichen Verfahrensabläufen der Filtration und Regeneration bei j e- der Art von Rußabbrand Asche entstehe, die bei Ascheanhäufung zu en tfernen 14 - 11 - sei. Daher ziehe der Fachman n gerade die Entgegenhaltung NK 4 näher in B e- tracht, da sie auch Hinweise auf die Entfernung von beim Rußabbrand entsta n- dener Asche gebe und dafür geeignete Zugangsvorrichtungen zur vorderen Partikelfilterseite bereitstel le. Auch die Gegenstände der Hilfsanträge seien, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat, durch den Stand der Technik naheg e- legt. III. Dies hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Die nach der erteilten Fassung des Streitpatents beanspruchte Vo r- r ichtung beruht ebenso wie die beanspruchte Verwendung nicht auf erfinder i- scher Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt in nah e- liegender Weise aus dem Stand der Technik ergaben (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG). a) Da s Fachgebiet, zu dem die Lehre des Streitpatents gehört, ist die Entwicklung von (Diesel )Motoren, mit der, wie das Patentgericht zutreffend festgestellt hat, Maschinenbauingenieure befasst sind. Dies stellt auch die B e- klagte nicht grundsätzlich in Abrede. Sie meint allerdings, die Erkenntnis des Streitpatents, dass die im Brennstoff enthaltene Additiv - Verbrennung zu unve r- hältnismäßiger Aschebildung führe, sei chemischen Ursprungs. Auch seien die Dokumente NK4 und NK6 von Chemikern verfasst und richteten si ch an ch e- misch ausgebildete Leser und nicht an Maschinenbauer. Das Streitpatent befasst sich mit dem Problem, einen Austausch der kompletten Reinigungsvorrichtung (oder zumindest von Teilen) zu vermeiden, deren Funktionalität durch die aus dem Verbren nungsprozess entstehenden Aschepartikel beeinträchtigt wird. Das Problem wird nicht mit chemischen, so n- 15 16 17 18 - 12 - dern mit mechanischen Mitteln, nämlich dadurch gelöst, dass ein Zugang zu dem Partikelfilter bereitgestellt wird, der dessen " mechanische " Reinigung e r- mö glicht. Hierzu ist der Maschinenbauingenieur berufen. Im Übrigen wird der mit der Funktionalität der Reinigungsvorrichtung b e- fasste Maschinenbauer stets alle technischen und damit auch die chemischen Wirkungen im Blick haben, die die Kraftstoffverbrenn ung verursacht, sei es die T emperaturentwicklung, sei es den Schadstoffausstoß oder den Umfang der durch die Rußverbrennung angefallenen Asche. Der Ingenieur, der bei einem Motorenhersteller mit Abgasreinigungsvorrichtungen befasst ist, wird deshalb entwed er über eigene Kenntnisse der in Frage kommenden chemischen Pr o- zesse verfügen oder sich bei einem Chemieingenieur, der zum Entwicklung s- team gehört, kundig machen. Ein derartig vorgebildeter Fachmann wird die Entgegenhaltungen NK4, die eine " neue Partikelfi ltertechnologie (New Partic u- late Trap Technology) " offenbart, und NK6, die ein Verfahren zur Regeneration von Rußfiltern und damit sowohl die notwendigen Maschinenelemente als auch die ablaufenden chemischen Prozesse betrifft, heranziehen. Der Einwand der Beklagten, die Abhandlung NK4 betreffe das passive und kontinuierliche Rein i- gungsverfahren und werde deshalb vom Fachmann, der beim Streitpatent von einer aktiven Reinigung ausgehe, nicht berücksichtigt, verfängt nicht. Entsche i- dend ist, dass der Fachmann unabhängig von Einzelheiten der Verfahrensfü h- rung mit ähnlichen Fragestellungen und Problemen zur Konstruktion und Fun k- tionalität von Katalysator und Partikelfilter, wie hier dem Problem der Aschea n- sammlung und ihrer Bewältigung, konfrontiert ist. Im Übrig en belegt die bereits erwähnte Veröffentlichung von Jianxin Ma et. al. (NK22), dass im Stand der Technik eine Kombination der einzelnen Methoden erwogen worden ist, um eine hinreichend zuverlässige Regeneration zu erreichen (NK22 unter 4.1.4.2.4 " le measure will not satisfactorily provide reliable regeneration under 19 - 13 - common driving conditions. Instead, a combination of the methods mentioned above is needed " ). Wenn der Fachmann aber eine Kombination der einzelnen Methoden erwog, hatte er Anlass, zur Weiterentwicklung von entsprechenden Vorrichtungen und deren Verwendung den Stand der Technik zu Abgasrein i- gungsvorrichtungen unterschiedlicher Art heranzuziehen. b) Die europäische Patentanmeldung 405 310 (NK6), die in Absatz 2 des Streitpatents als zum Stand der Technik gehörend erwähnt ist, betrifft ein Verfahren zur Regeneration vo n Rußfiltern an Dieselmotoren. Bei dem Verfa h- ren nach dieser Entgegenhaltung wird in dem Auspufftopf das Motorabgas e i- nem dem Rußfilter vorgeschalteten Katalysator (Oxidation skatalysator 5, Fig. 1 der NK6) zugeführt. Die Rußpartikel schlagen sich an der Vorderseite des Ru ß- filters 6 (Fig. 1 der NK6) nieder und werden bei Belegung des Filters in der d a- rauffolgenden Regenerationsphase verbrannt. Dies entspricht den Merkmalen 1.1, 1.2, 2 und 3.1 des Streitpatents. In der Entgegenhaltung NK6 ist nicht au s- drücklich erwähnt, dass sich beim Abbrand des Rußes Asche bildet, die die E i- genschaften des Partikelfilters beeinträchtigt. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch das Streitpatent zugrunde legt, ist dem Fachmann j e- doch bekannt, dass unabhängig von dem Ablauf des Reinigungsverfahrens und der Arbeitsweise des Partikelfilters bei jeder Verbrennung von Rußpartikeln Asche entsteht und diese je nach Umfang des Ascheanfa lls nach gewisser Zeit das Regenerationsvermögen des Filters verschlechtert. Diese Erkenntnis ist für den Fachmann angesichts eines Verbrennungsvorgangs selbstverstän d- lich; jedenfalls kann er aber auf diese Erkenntnis durch naheliegende Überl e- gungen stoß en. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es anders als bei der Neuheitsprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Olanzapin) bei der Prüfung erfinderischer Tätigkeit nicht zulässig, eine Entgegenhaltung nur unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, was ihr u n- 20 - 14 - mittelbar und eindeutig als offenbart zu entnehmen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand der Erfi n- dung nahegelegt hat, ist die ausdrückliche Offenbarung einer einen möglichen Ausgangspunkt für naheliegende Überlegungen des Fachmanns bildenden Schrift und dasjenige, was dieser dort als selbstverständlich mitliest, ebenso heranzuziehen, wie die Schlussfolgerungen, die ihm die unmittelbare Offenb a- rung aufdrängt oder die zu ziehen er jedenfalls vernünftigen Grund hat. Der Fachmann kann insoweit die Offenbarung durch sein Fachwissen ergänzen und in diesem Rahmen auch weiterführende Überlegungen hinsichtlich der techn i- schen Wirkungen des offenbarten Gegenstands anstellen. Im Streitfall musste der Fachmann danach mit Blick auf die Offenbarung der NK6 auch die Folgen der dort angesprochenen Rußverbrennung und der hierdurch verursachten Aschebildung erwägen. c) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat , findet der Fac h- ma nn, der bestrebt ist, das Problem zu lösen, einen Austausch der kompletten Vorrichtung wegen der Aschebildung zu vermeiden, in der Abhandlung NK4 hierfür die erfindungsgemäßen Lösungsmittel, nämlich die Schaffung von Z u- gangsvorrichtungen vor , die eine Rein igung des Partikelfilters durch Entfernen der Asche ermöglichen (Merkmale 4 und 4.1). Die Entgegenhaltung NK4 b e- fasst sich, wie ausgeführt, mit Partikelfiltertechnologie, und zwar nicht nur mit den bei der Kraftstoffverbrennung anfallenden chemischen Reakt ionen, so n- dern auch mit einer entsprechenden Vorrichtung. Es ist sowohl die chemische Funktion des Konzepts (chemical function of the concept, unter 2 ) als auch die Systementwicklung oder auch Systemkonstruktion (System design, unter 3) beschrieben, wobei die Ausführungen zu der Vorrichtung durch die Figuren 3.1 und 3.2 unterstützt werden, die ein Baukastensystem (modular system) und ein isoliertes System mit Schalldämpfer - Aufbau (insulated system with silencer d e- 21 - 15 - sign) zeigen. Unter " 3. System Design " (S. 4 4 unten) ist ein Auspufftopf (silencer, in der Übersetzung NK4a mit Schalldämpfer bezeichnet) beschrieben, der einen Oxidationskatalysator (oxidation catalyst) und einen Partikelfilter (pa r- ticulate trap) enthält, wobei der Filter nach dem Katalysator angeo rdnet ist (to position the trap directly downstream the oxidation catalyst). Der Katalysator ist ausgelegt, um genügend Stickstoffdioxid (NO2) für die Rußverbrennung zu pr o- duzieren (the size and the coating of the catalyst ist optimised to produce suff i- cie nt NO2 for soot oxidation, S. 43/44). In der NK4 ist auch angesprochen, dass sich vor dem Partikelfilter Asche ansammelt, die hauptsächlich aus anorgan i- schen Resten von Motorschmieröl - Additiven stammt ( " " , S. 44 re. Sp.). Die NK4 zeigt weiter Zugangsvorrichtungen zur vorderen Seite des Part i- kelfilters (Merkmale 4 und 4.1 des Streitpatents). Auf Seite 44 ist eine modulare Ausführung angesprochen, bei der die Katalysator - und Partikelfilterelemente mit V - Bandsc hellen (vee clamps) verbunden sind. Dadurch soll im Falle eines Defekts der Austausch einzelner Teile auf einfache Weise möglich sein. Auch in der Figur 3.1 der NK4 sind die V - Bandschellen zeichnerisch angedeutet. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführ t hat, stellen die durch die Bandschellen verbundenen und lösbaren Teile der Vorrichtung aus fachmännischer Sicht nicht nur ein Baukastensystem dar, sondern stellen gleichzeitig eine Möglichkeit des Zugangs zur vorderen Seite des Partikelfilters zur Verfüg ung, um die ang e- fallene Asche entfernen zu können. Dass eine Entfernung der Asche erforde r- lich ist, um die Vorrichtung funktionsfähig zu halten, wird dem Fachmann in der NK4 im Anschluss an die Erwähnung der vee clamps und des Baukastensy s- tems durch den Hi nweis verdeutlicht, das dieses das einfache Ausblasen der Asche erlaube, die sich vor dem Partikelfilter angesammelt hat (this also allows h- 22 - 16 - mann wird dabei die Zugangsvorrichtung so dimensionieren, dass die aufg e- fangene Asche entfernt werden kann. Dass ihr Querschnitt ausreichend groß sein muss, um die Reinigung zu ermöglichen, ergibt sich aus der Gestaltung der NK4 mit den am Außenumfang umlaufenden Bandschellen. Dadurch we r- den ei ne Öffnung des Auspufftopfes und ein Zugang in der Größe seines Que r- schnitts ermöglicht. d) Patentanspruch 11 betrifft die Verwendung eines Auspufftopfes mit Katalysator und Partikelfilter sowie den in Patentanspruch 1 angegebenen Z u- gangseinrichtungen zur Ascheentfernung in einer Reinigungsvorrichtung. Dies bezeichnet lediglich die bestimmungsgemäße Verwendung eines nach den Ausführungen zu Patentanspruch 1 nahegelegten Gegenstands und ist daher ebenso wie dieser nahegelegt. Die weitere Angabe, dass der Pa rtikelfilter dazu geeignet sein soll, dass Rußpartikel an seiner hinteren Seite verbrannt werden können, betrifft den Ablauf des Verbrennungsprozesses. Inwiefern dieser für die räumlich - körperliche Ausgestaltung und das Naheliegen einer mit erfindung s- gemäß en Zugangseinrichtungen versehenen Reinigungsvorrichtung und die Verwendung eines hierfür geeigneten Auspufftopfs von Bedeutung sein könnte, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht dargelegt. Wie au s- g e führt, ist jedenfalls auch insoweit m aßgeblich, dass der Fachmann unabhä n- gig von Einzelheiten der Verfahrensführung Anlass hat, Einrichtungen vorzus e- hen, die es erlauben, Asche aus der Vorrichtung dort zu entfernen, wo sie sich ansammelt und die Funktionsfähigkeit der Vorrichtung beeinträchti gt oder zu beeinträchtigen droht. 2. Die Gegenstände der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen III bis V hat das Patentgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls als nahegelegt angesehen. 23 24 - 17 - Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Ur teils, gegen die die Berufung keine substantiierten Angriffe führt, zu eigen. 3. Schließlich ist auch die Patentfähigkeit der Gegenstände der una b- hängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag VI nicht anders zu beurteilen. Nach diesem Hilfsantrag sollen d ie Patentansprüche zum einen um we i- tere Einzelheiten des Verbrennungsvorgangs ergänzt werden ( " mit katalyt i- schem Additiv enthaltendem Kraftstoff " , Rußpartikel " mit von dem katalytischen Additiv stammenden Oxiden " ). Zum anderen soll Patentanspruch 1 hinzuge fügt werden, dass die Zugangsvorrichtungen " dazu vorgesehen " seien, eine Rein i- gung des Filters " durch Eintauchen in eine oder durch Einspritzen einer Flü s- sigkeit " zu ermöglichen. In Patentanspruch 2 soll schließlich durch ein zusätzl i- ches Merkmal die zwisc hen den Teilstüc ken des Auspufftopfs vorhandene Dic h- tung (Patentanspruch 10) dahin weitergebildet werden, dass sie an ihrem inn e- ren Umfang sich parallel zu den Wänden der Teilstücke erstreckende Laschen aufweist. Für die Einzelheiten des Verbrennungsvo rgangs gilt das vorstehend zu 1 d Ausgeführte. Sie haben keinen Einfluss auf die erfindungsgemäße Ausgesta l- tung der Reinigungsvorrichtung und können daher zu keiner anderen Beurte i- lung der Patentfähigkeit führen. Soweit der Reinigungsvorgang näher beschri e- ben wird, gilt Entsprechendes. Inwiefern die Zugangsvorrichtungen dadurch weitergebildet werden sollen, ist nicht erkennbar: Da eine Ausgestaltung nah e- gelegt war, die eine Entnahme des Partikelfilters erlaubt, kann die Reinigung des Filters sodann in jeder beliebigen Weise erfolgen. Ob die Reinigung durch Eintauchen in eine Flüssigkeit bekannt oder als solche nahegelegt war, ist u n- erheblich. Schließlich fügt die im handwerklichen Können des Fachmanns li e- 25 26 27 - 18 - gende Ausgestaltung und Anordnung der Dichtung dem Geg enstand des P a- tentanspruch s 2 nach Hilfsantrag VI ebenfalls nichts Erfinderisches hinzu. 4. Hinsichtlich der Gegenstände der Unteransprüche ist, soweit sie nicht im Hinblick auf die Hilfsanträge bereits erörtert worden sind, eine eigene erfinderische L eistung weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (BGH, U r- teil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Sensoran - ordnung). 28 - 19 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.04.2010 - 10 Ni 6/09 - 29
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