BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/12 vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 14. Februar 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzul assungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgeri chts ( § 543 Abs. 2 ZPO). Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine " Scheinsozietät " mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs hi nreichend geklärt ( BGH, Urteil vom 24. Januar 1 978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247 , 249 ; vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f ; vgl. auch Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., 1 2 - 3 - Rn. 404 ). An dieser Rechtsprechung hält der Sen at fest. Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M . und E . bestehe n- den Sozietät tätig geworden; Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Klägerin (Art. 101 Abs. 1 , Art 3 Ab s. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt. Das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch entfällt die Wartepflicht nach § 47 ZPO (MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, Z VI 2004, 753, 754 unter II. 1. a ). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorin stanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.08.2011 - 24 O 2010/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 4 U 205/11 - 4
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