BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 121/13 Verkündet am: 12. Juni 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrech teVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3; Art. 6 Abs.1; Art. 8 Abs. 1 a) Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullier ung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorg e- sehe nen Flugzeugs eingetreten sind. b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Ve r- spätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, b e- stimmt sich nach den U mständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situat i- onsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorke h- rungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treff en, um den Fo l- gen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. c) Die Umbuchung von Fluggästen auf andere Flüge ist keine Maßnahme, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung ab zuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn es im Einzelfall möglich gewesen wäre, alle Fluggäste eines annullie r- ten oder verspäteten Flugs auf einen anderen Flug umzubuchen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Ric hter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Ri chterin Schuster für Recht erkannt: Die R ev i sion gegen das am 2. September 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen die Leistung ein er Ausgleichszahlung in Höhe von 250 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unte r- s tützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung). Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 28. Juni 2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Ge plante Abflugzeit war 12.25 Uhr; um 14.20 Uhr sollte die Maschine landen . Der Abflug und die Ankunft des Flugs verspäteten sich um etwa drei Stunden und vierzig Minuten . Ursache hierfür 1 2 - 3 - war ein Generalstreik , der am 28. Juni 2011 in Griechenland stattfand . Der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, führte zu einer zeitweisen Spe r- rung des griechischen Luftraum s . Er betraf die d em von den Klägern gebuchten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart . Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurü ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgeric ht hat angenommen, den Klägern stehe kein A n- spruch auf die begehrte Ausgleichszahlung zu. Der Streik, der zu der Verspätung geführt habe, sei als außergewöhnl i- cher Umstand zu werten. D ie Verspätung des gebuchten Flugs sei bereits bei den Vorflügen , deren Umstände in die Bewertung einbezogen werden müssten, entstanden und habe sich auf den Flug nach Palma de Mallorca ausgewirkt. I n der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr habe Eurocontrol die Kontrolle über den griech i- schen Luftraum übernommen und dem Flug von Münch en nach Korfu eine sp ä- tere Start zeit, nämlich 8.38 Uhr anstatt 6.30 Uhr, zugeteilt. Die Beklagte habe ausreichenden Vortrag zu möglichen Maßnahmen zur Abwendung der Verspätung gehalten und auch die ihr zumutbaren Maßnahmen 3 4 5 6 7 - 4 - getroffen . Jedes der 24 Flugze uge der Beklagten sei am 28. Juni 2011 im Ei n- satz gewesen. Der Versuch , ein Ersatzflugzeug zu chartern, sei wegen des Mangels an verfügbaren Flugzeugen gescheitert . Dass eine Umbu chung aller oder zumindest einiger Passagiere des streitigen Flugs auf einen anderen Flug hätte gelingen können , sei nicht ersichtlich . D er Beklagten sei auch kein Org a- nisationsverschulden anzulasten. I hr sei wirtschaftlich nicht zumutbar, bei m o- natlichen Kosten von 500.000 , die auf die Flugpreise umgelegt werden müs s- ten, eine Ersatzmaschine vorzuhal ten. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Luftverkehrs unternehmens, bei der Festlegung der Flugumläufe allgemein eine Mindestzeitreserve einzupla nen, die in allen Fällen des Eintritts außergewöhnl i- cher Umstände ausreichend sei . Die von der Beklagten eingeplante Stunde sei nicht als zu gering e Zeitreserve anzuse hen . II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfun g stand. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zu. Zwar mussten sie bei dem Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca eine Ankunftsve r- spätung von mehr als drei St unden hinnehmen, was grundsätzlich einen Au s- gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet ( EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C 402/07, Slg. 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009 , 282 Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 C 581 /10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Nelson/ Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW - RR 2013, 1065 ). Die Verspätung ist j e- doch durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche U m- s tände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden , die di e- sen Anspruch ausschließen. 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Streik der Fluglotsen in Griechenland, dessentwegen Eurocontrol die Kontrolle über den Luftr aum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spät e- re Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründe n . a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, verlangt nach se i- nem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprech en, sondern außerhalb dessen liegen, was übliche r- weise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Reg el von außen komme n- de besondere Umstände seine ordnungs - und planmäßige Durchführung b e- einträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusamme n- hang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen D e- fekt auftreten, können nu r dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das , wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten , nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrs unternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu b e- herrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 Wallentin - Hermann/Alitalia; Urteil Sturg e- on/Condor , aaO ; Urteil vom 31. Januar 2013 C12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlic he Umstände begründen, so n- dern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrs unternehmens 10 11 - 6 - sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Pro b- lem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Au s- führung der Tätigkeit des betroffenen Luftverk ehrs unternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH , Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11). Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann he r- anzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispie l- haft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsri siken und den Betrieb eines Luftverkehrs unternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache auße r- gewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zu r Ankündigung eines Pilote n- streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17). b) Nach die sen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ang e- nommen, dass der Streik der griechischen Fluglotsen außergewöhnliche U m- stände begründe n konnte . (1 ) Bei diesem Streik, der infolge der Übernahme der V ergabe der Star t- zeiten durch Eurocontrol zu Verspät ungen bei den Griechenlandflügen und i n- folgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen führt e , handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im eur o- päischen Luftraum beeinträchtigte, da die Sicherheit des Luftverkehr s trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Ve r- spätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den 12 13 14 - 7 - Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten . (Primäre) Ursache der Verspätung war folglich ein von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit de r Luftverkehrsunternehmen ein wirkender Umstand . Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs - und S i- cherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrs unternehmen weder beherrscht noch beei n- flusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20). (2 ) Dem steht auch nicht entgegen, dass der von den Klägern gebuchte Flug vom dem Streik und seinen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen war. Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störungen , die am selben Tag be i vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Um stände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sic h die außergewöhnlichen U m- stände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz - und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtsc haftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen . Die Fluggas t- rechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbi etung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelb ar auf 15 16 - 8 - den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem de r vorangegangenen Umläufe darstellen. D ieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt . Danach soll vo n außergewöhnlichen Umstän de n ausgegangen we r- den , wenn eine Entscheidung des " Flugverkehrsmanagements " zu einem ei n- zelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Ve r- spätung, einer Verspätung b is zum nächsten Tag o der zu einer Annullierung kommt . Danach legt auch der Verordnung sgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Fo lgeflüge auswi r- ken können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshof s der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 C22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Fi n- nair/Lassoo y). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Luftverkehrsunterne h- men mehrere Flüge an mehreren , einem bereits beendeten Streik nachfolge n- den Tagen umorganisiert und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil sie an seiner Stelle einen von dem Streik betro ffenen Fluggast befördern wollte . Der Gerichtshof hat hierin keine Rechtfertigung für die Beförderungsverweig e- rung gesehen und ausgesprochen, dass einem Luftverkehrs unternehmen nicht erlaubt werden könne , unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste , in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es b e- rechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu e r- weitern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 Fluggastrechteverordnung o h- nehin eine Beförderungsverwe igerung aufgrund außergewöhnlicher Umstände 17 18 - 9 - nicht vorsieht, war der von dem Kläger Lassooy gebuchte Flug von den auße r- gewöhnlichen Umständen auch nicht betroffen. 2. Gegebenheiten wie der in Rede stehende Fluglotsenstreik begrü n- den nicht zwangsläufig au ßergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern ka nn oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. 22; BGH Z 194, 258 Rn. 11 ). Das Luftverkehrsunte r- nehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. a) Die Vielzahl denkbarer außer gewöhnlicher Umstände sowie die U n- übersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten B e- einträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunterne h- men zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise ger üstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, das s Annulli e- rungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Au f- wand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. W enn die Fluggastrechteverordnung n ach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ä r- 19 20 - 10 - gernis und die Unannehmlichkeiten an spricht , die durch eine Annullierung und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen , will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situati on zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nac h- zukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden . b) Welche Maßnahmen einem Luftverkeh rs unternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, b e- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls ; die Zumutbarkeit ist situat i- onsabh ängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C - 294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30). Z um einen kommt es darauf an , welche Vo r- kehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfüg i- ge Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugpl an im W e- sentlichen einzuhalten (nachfolgend zu (1 ) ) . Zum anderen muss das Luftve r- kehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchti gung tatsäc h- lich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu G e- bote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (nachfolgend zu (2 ) ) . Hinge gen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnl i- cher Umstände begegnen zu können (nachfolgend zu (3 ) ). 21 - 11 - (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Fl ü- gen ohne wesentliche Verzöger ungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flo t te vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftr e- ten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Bee inträcht i- gungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewi s- , aaO Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrs unternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin - Hermann/Al italia , aaO Rn. Baltic , aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnlich e Beeinträchtigung auffangen lässt , aaO Rn. 31) ; d ies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kon - stellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab. (2) Treten jedoch außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigu n- gen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser S i- tuation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chart ern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können. Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen. (3) Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände müs sen hingegen grundsätzlich nicht e r- griffen werden. Wenn d er Unionsgerichtshof betont, dass d ie zu treffenden 22 23 24 - 12 - Maßnahmen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die auße r- gewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrs unternehmen tragbar sein müssen (EuGH , Wallentin - Hermann/Alitalia , aaO Rn. und Ratnieks/Air Baltic , aaO Rn. 29) , trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass sich nur mit Blick auf eine konkrete Situation abschätzen lässt, in welchem Umfang und mit welch er Zielrichtung Maßnahmen erforderlich sind, um trotz außergewöhnlicher Umstände Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglic h- keit zu vermeiden oder zumindest zu mildern . Da Art und Umfang der sinnvollen Maßnahme n von der Natur und der Reichweite des einge tretenen oder drohe n- den außergewöhnlichen Umstands und damit auch von Umfang und Dauer der Betroffenheit der Fluggäste ab hängen, lässt sich mit Blick hierauf auch ein deu t- lich zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit b e- stimmter Maßn ahmen gewinnen . Für postulierte vom Einzelfall unabhängige Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnlicher Umstände fehlte es hing e- gen an einem handhabbaren Maßstab. Die Fluggastrechteverordnung enthält hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspruch z u der unionsrechtlich gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit, würden sie gleichwohl für geboten erachtet. Dies verdeutlicht insbesondere der von den Parteien im Streitfall disk u- tierte Gesichtspunkt, ob und gegebenenfal ls in welchem Umfang ein Luftve r- kehrsunternehmen Ersatzflugzeuge vorhalten muss. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung fehlt nicht nur ein aus der Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ableitbare r Maßstab. Es müsste vielmehr auch der Versuch scheitern, einen solchen Maßstab aus der betrieblichen Praxis der Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen pers o- nellen und sachlichen betrieblichen Reserven vom Zuschnitt des einzelnen B e- triebs, der Zusammensetzung d er Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände abhängen. Eine Beeinträchtigung des von der Fluggastrechteverordnung ang e- 25 - 13 - strebten hohen Schutzniveaus ergibt sich hieraus nicht, da dieses nicht durch erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigk eit des Flugb e- triebs erreicht werden soll, sondern dadurch, dass den Fluggästen in den in der Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen zustehen. Hat etwa ein technischer Defekt eine Annulli e- rung oder groß e Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen hie r- für unabhängig davon einzustehen, ob es etwa durch größere sachliche Re s- sourcen die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte verme i- den können. Umgekehrt gilt aber auch in den Fällen außergewöhnlicher U m- stände, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden. 3. Die Würdigung des Berufungsgeri chts, die Beklagte habe alle z u- mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Verspätung des von den Klägern gebuchten Fluges zu vermeiden, hält hie r- nach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die von der Beklagte n vorgesehene Zeitreserve zwischen den ei n- zelnen für den 28. Juni 2011 vorgesehenen Flügen hat das Berufungsgericht für ausreichend erachtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, die Beklagte hätte die Zeitreserve so bemessen müssen, dass sie damit die Folgen des Fluglotsenstreiks hätte auffangen können, ist dies wie ausgeführt unzutreffend. b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe alle ihr möglichen und zumutba ren Maßnahmen ergri f- fen, um den streikbedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. 26 27 28 - 14 - ( 1 ) Zu der Möglichkeit, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal einzusetzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass am 28. Juni 2011 jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten im Einsatz und weitere 14 Flugzeuge verchartert waren und der Versuch der B e- klagten, ein Ersatzflugzeug zu chartern, gescheitert ist, nicht zuletzt deswegen, weil durch den den gesamten griechischen Luf traum betreffenden Streik ein Mangel an verfügbaren Flugzeugen herrschte. (2 ) Die Maßnahmen, die die Beklagte zur Reorganisation ihres Flugb e- triebs mit den vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln getroffen hat, sind gleichfalls nicht zu beanstan den. ( a ) S elbst wenn ein den Flugbetrieb beeinträchtigender Streik angekü n- digt ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel nur eine kurze Zeitsp anne , um auf die eing etretene oder drohende Situation zu reagieren und insbes ondere Verspätung en auszugleichen . In Anbetracht der in der Regel komplexen Entscheidungssituation ist d em Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spie l raum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGH Z 194, 258 Rn. 33) . (b) D ie B eklagte war entgegen der Auffassung der Revision nicht geha l- ten, d ie Flüge von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart zu annu l- lieren , um in Stuttgart rechtzeitig starten zu können . In diesem Fall hätte die Beklagte eine Beförderung der Passagiere der Vorflüge am 28. Juni 2011 nicht sicherstellen können und damit die durch die Verspätung entstehenden Una n- nehmlichkeiten nicht vermieden, sondern nur in Form der Folgen einer Annulli e- rung auf andere Flugpassagiere verlagert. Dazu war sie nicht verpflich tet. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung e i- nes einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht 29 30 31 32 - 15 - allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annu lliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33). Für die Konstellation des Streitfalls gilt nichts anderes. Wenn d ie Beklagte sich dafür entschieden hat , im Interesse aller Fluggäste , die sie an diesem Tag zu befö r- dern hatte, sämtliche Flüge wenn auch verspäte t durchzuführen und somit allen R eisenden ein Ankommen am Zielort zu ermöglichen , so bewegt sich d iese O r- ganisationsentscheidung innerhalb des dem Luftverkehrs unternehmen zuzubi l- ligenden Spielraum s und ist bedenkenfrei . (c) Zur Vorhaltung von Ersatzflu gzeuge n als Reserve für den Störfall war die Beklagte wie ausgeführt nicht verpflichtet . 4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Ber u- fungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere auf einen anderen Flug ersichtlich nicht g e- lungen sei. Dieser Angriff gegen das angefochtene Urteil verkennt, dass die Umb u- chung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach der System a- tik der Verordnung keine Maßnahme ist, um e ine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Au s- gleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. a) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii der Veror dnung ist eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen. Dieser Au s- schlusstatbes tand steht selbständig neben dem Ausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Er greift hinsichtlich der Fluggäste, die ein solches A n- 33 34 35 36 - 16 - gebot erhalten, auch dann, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder mit zumutbar en Maßnahmen hätte vermieden we r- den können. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste auf einen anderen Flug umzubuchen, kein Kriterium dafür ist, ob sich eine Annulli e- rung oder eine große Verspätung eines Flugs mit zumutbar en Maßnahmen hä t- ten vermeiden lassen. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesg e- richtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Flugga sts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderung s- vorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer b e- stimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH , Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13 ). Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind deshalb nur Umstände zu berücksichtigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses Beförderungsvorgangs hätte vermieden werden können. Die individuelle Umb u- chung einzelner Fluggäste i st ein davon zu unterscheidender Vorgang, der nur einzelne Fluggäste betrifft. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall für alle Fluggäste eines annullie r- ten oder verspäteten Flugs eine Umbuchungsmöglichkeit bestanden hätte. Auch in dieser Konstellation betrifft die Umbuchung nicht den annullierten oder verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförd e- rung einzelner Fluggäste. 37 38 - 17 - b) Der Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen im Falle einer A n- nullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buc hst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c FluggastrechteVO verpflichtet ist, dem Fluggast auf dessen Verlangen eine a n- derweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder einen vom Fluggast gewünschten späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Fluggast auch im Falle einer großen Verspätung Ansprüche dieses Inhalts hat, obwohl Art. 6 der Verordnung nur Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a vorsieht und selbst diese davon abhängig macht, dass die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Auch im Falle einer Annullierung ist eine Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c eine Unterstützungsleistung, die unabhängig von einer Ausgleichszahlung geschul det ist und gegebenenfalls neben einen Anspruch aus Art. 7 tritt, sofern die anderweitige Beförderung nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst . c Nrn. ii oder iii FluggastrechteVO entspricht. Dies bestätigt, dass die Möglichkeit einer Umbuchung kei nen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung relevanten Umstand, sondern eine individ u- e l le Maßnahme zur Beförderung einzelner Fluggäste darstellt. Die Verweig e- rung einer geschuldeten Umbuchung kann danach zu Schadensersatzanspr ü- chen des Flugga sts führen, nicht aber dazu, dass eine Annullierung, die mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar war, dennoch als vermeidbar angesehen werden kann. Für den Fall einer großen Verspätung können sich jedenfalls ke i- ne weitergehenden Ansprüche des Fluggasts erg eben. 39 40 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Die Richter Dr. Bacher und Hoffmann können wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Schuster Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2012 - 447 C 3825/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 02.09.2013 - 1 S 3/13 - 41
Full & Egal Universal Law Academy