BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 121/14 vom 15 . Ju l i 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 15 . Ju l i 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts Dr. S . gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde im S e- natsbeschluss vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Berufung sgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 191.116,83 nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründung den Antrag angekündigt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte über einen Betr r- den sei . Im Beschluss vom 18. Juni 2015, mit welchem die Nichtzulassungsb e- schwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde folglich auf 127.020,64 t- g esetzt. Nunmehr meint der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die genannte Beschränkung sei dadurch entfallen, dass der Beklagte nach Ablauf der B e- gründungsfrist erklärt habe, das Berufungsurteil sei auch nicht teilweise recht s- kräftig geworden . Dies t rifft nicht zu. Die Parteien haben unterschiedliche 1 2 - 3 - Rechtsansichten dazu geäußert, ob ein Berufungsurteil teilweise rechtskräftig wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wird, in der Begründung jedoch ein Antrag angekündigt wird, der nur einen Teil der B e- schwer der Partei erfasst. Eine Erweiterung des bis dahin angekündigten A n- trags hat der Beklagte dam it weder aus drücklich noch sinngemäß erklärt . Der Senat hat folgerichtig davon abgesehen, die Nichtzulassungsbeschwerde - wie der Kläger beantragt hatte - teilweise als unzulässig zu verwerfen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2013 - 2 - 18 O 498/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.05.2014 - 4 U 27/13 -
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