BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 121/14 vom 7. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias s o- wie die Rich terinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestse t- zung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der S e- nat h at den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 n- sicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 Die Klägerin, die mit ihrer N ichtzulassungsbeschwerde die Wiederhe r- ste l lung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurte i- lung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins - und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 ehenssich e- rungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung e r- wirkt. Außerdem hat sie die Feststellung en erwirkt, dass sie aus einem Fina n- zierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 r- pflichtet ist und dass si ch die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsb e- trag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 n- gen in Höhe von 489,68 1 2 - 3 - Entgegen der Rech tsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesam t- streitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Fina n- zierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so ge stellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 XI ZR 498/07, juris , mwN). Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW - RR 2000, 1015) zur Berechnun g der B e- schwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches. Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie et wa im Fall des Anspruchs auf He r- ausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten B e- trags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterle g- tem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereich e- rungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zu r Hauptsumme lediglich Nebenford e- rungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 XI ZR 273/99, NJW - RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es 3 4 5 - 4 - sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettoda r- lehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.07.2013 - 7 O 109/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2014 - 5 U 103/13 -
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