BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 12/12 Verkündet am: 13 . November 201 2 Anderer Justizangestellte als Urkundsbea m t in der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrecht eVO) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechtev eror d- nung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Fl ü- ge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlus s- verbindung gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, N JW 2009, 2743). BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 5. Januar 2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Ko s- ten der Klägerinnen zurückgewie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger innen begehren soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Abs. 1 Buchst . c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstü t zungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe förderung und bei Annullierung oder großer Verspä tung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/ 20 01, ABl. Nr. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung Fluggastrech - t e VO) . Die Kläger innen buchten bei der Beklagten, einem Luftverkehrsu n- ternehmen mit Sitz in Brasilien , einen Flug von Frankfurt am Main nach B e lém (Bundesstaat Pará) über São Paulo und zurück. Der Hinflug von Frankfurt am Main nach São Paulo erfolgte planmäßig. Der Anschlussflug 1 2 - 3 - nach Belém sollte als Direktflug mit der Flugnummer um 10.55 Uhr ab São Paulo e r folgen; die Ankunft in Belém war für 14.25 Uhr vorgesehen. Tatsächlich erfol g te die Beförderung v on São Paulo nach Belém nicht mit einem Direktflug, sondern über For t aleza. Auch startete der Flug nach Fortaleza erst um 16 . 50 Uhr. Von dort erreichten die Kläg e- rinnen Belém mit dem Flug um 23 . 00 Uhr und damit etwa 8,5 Stunden später als geplant. Das Amtsgericht hat antragsgemäß erkannt . Auf d ie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit d er vom Ber u fungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger innen die Wiederhe r stellung des erstinstanzlichen Ur teils . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei z ulässig. Die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichtsbarkeit ergebe sich aus § 29 ZPO. Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift für die geltend gemachten Ansprüche nach der Fluggas t- rechteveror d nung sei nach dem Rechtsgedanken des Art. 5 Nr. 1 Bu chst. b zweiter Spiegelstrich der Ve r ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll streckung von Entscheidungen in Zi vil und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1 ) (nachfolgen d: Brüssel - I - VO) auch der verei n- barte Abflugort in Frankfurt am Main. Dies gelte, auch wenn die Ve r- spätung sich nicht am vertragsgemäßen Abflugort, sondern erst im Ra h- men eines Anschlussflugs an einem and e ren Ort ereignet habe. 3 4 5 - 4 - Allerdings sei der Anspruc h nicht begründet. Betrachte man den Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo und den Anschlussflug nach Belém als einen einheitlichen Flug im Sinne der Fluggastrechteveror d- nung, sei diese zwar anwendbar, da der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäisch en Union begonnen habe. Doch lägen dann die Voraussetzu n- gen eines An spruchs wegen einer Annullierung oder einer der Annulli e- rung in den Folgen gleichzusetzenden Verspätung nicht vor, da es an e i- nem verspäteten Abflug in Frankfurt am Main fehle, den der An spruch v o r - aussetze. Näher liege jedoch die Sich t weise, dass es sich bei dem Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo e i nerseits und dem Flug von São Paulo nach Belém andererseits um zwei Flüge im Sinne der Verordnung handele. In diesem Fall bestehe der A nspruch ebenfalls nicht, da die Fluggastrechteverordnung dann auf den vorgesehenen innerbrasilian i- schen Flug von São Paulo nach Belém keine Anwendung fi n de . II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende i n ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist mit dem Ber u- fungsgericht zu bejahen. Sie ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 39 ZPO jedenfalls daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Ve r- handlung die erhobene Rüg e mangelnder internationaler Zuständigkeit ausdrücklich nicht aufrechterhalten und die Sachentscheidung des Ber u- fungsgerichts verteidigt hat. 2. In der Sache hat d as Berufungsgericht den Kläger inne n zu Recht einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 S atz 1 Buchst. c FluggastrechteVO wegen der Annullierung oder Verspätung des gebuc h- ten Flugs von São Paulo nach Belém ve r sagt. 6 7 8 9 - 5 - a) Ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift steht den Flu g- gästen eines Flugs zu, wenn in einer anderen Vorschrift der Vero rdnung auf Art. 7 Bezug genommen wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Art 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggas t rechteVO bestimmt insoweit, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Flu g gästen grundsätzlich eine Ausgleichsleis tung nach Art. 7 schuldet. Eine entsprechende Ausgleichslei s tung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C 402/07, Slg . 2009, I - 10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 C 581/10 Nelson/ Lufthansa) , der der Bundesgerichtshof beigetreten ist ( BGH, U r teil vom 1 8. Februar 20 10 Xa ZR 95 /0 6 , NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93 ) , g e- genüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Versp ä tung einen erheblichen Zeit verlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Fluggas t rechteVO). b) Der Begriff des Fluges ist nicht nach nationalem Luftbeförd e- rungsrecht zu bestimmen, sondern wird von der Fluggastrechteveror d- nung autonom definiert. Sie enthält allerdings keine ausdrückliche Definition, insbesondere nicht in Art. 2, der die Bedeutung verschiedener Begriffe bestimmt. Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechte - veror d nung und insbesondere derjenigen Vorsc hriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07, Slg. 2008 I - 5252 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 28 Emir a tes/Schenkel) . Einen entscheidenden Hinweis darauf, was Flug im Sinne de r Ve r- ordnung ist, gibt dabei bereits Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO, der b e- stimmt, dass die Verordnung für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen auf dem G e biet der Europäischen Union einen Flug antreten oder die sofern das 10 11 12 13 - 6 - ausführende Luftverkehrsunternehmen ein Luftve r kehrsunternehmen der Gemeinschaft ist von einem Flughafen eines Drittstaates einen Flug zu einem Flughafen auf dem Gebiet der Union antreten. Die Verordnung b e- zieht sich damit auf die (Gesamtheit der) Flu g gäste eines Fluges, der von einem bes timmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flu g- route ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743) . Etwas anderes ergibt sich au ch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 24 f. Emirates/Schenkel), die zwar etwa in der englischen oder französischen Fassung in Art. 3 Abs. 1 selbst den Begriff des Fluges nic ht erwähnen, je doch in Art. 3 Abs. 2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; " le vol concerné"). Der Gerichtshof der Euro päischen Union hat dies dahin au s gedrückt, dass es bei einem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftb e förderu ngsvorgang hande le, der in gewisser Weise eine " Einheit " dieser Beförderung darstelle, die von einem Luft fahrt unternehmen durc h- geführt werde, das die entsprechende Flugroute festlege ( EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 40 Emirates/Schenkel ). Eine einheitl i- che Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 51 Emir a tes/Schenkel). Den individuellen Reis e plan des einzelnen Fluggastes und den von ihm abgeschlossenen Befö r derun gsvertrag nimmt die Verordnung nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Flugs sozus a gen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsb e reich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden , die grundsätzli ch unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur di e- sen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug v o rangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luf t- verkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durchgeführt werden . Die 14 - 7 - Verordnung spricht deswegen auch regelmäßig nicht von (i n dividuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggastes, sondern von Rechten der Fluggä s- te. Auch inhaltlich sind diese Rechte auf die Gesamtheit der Fluggä s te eines Fluges, bezogen, wie etwa Art. 5 deut lich macht, nach dem bei A n- nullierung eines Flugs gegenüber den Fluggästen dieses Flugs, d.h. de n- jenigen, die wie immer ihr individueller Reiseplan auss e hen mag über eine bestätigte Buchung für die unter einer b e stimmten Flugnummer von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auszuführende "Luftbeförd e- rungseinheit" verfügen, Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und Betre u- ungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Au s gleichszahlungen zu erbringen sind. Ähnliches gilt nach Art. 6 im Verspätungsfall. Die Verpflic h- tung zu Betreuung s leistungen nach Art. 9 knüpft daran an, dass für ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen vernün f tigerweise absehbar ist, dass sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit erheblich ve r- zögern wird. Sie kann nicht ande rs verstanden werden als eine Verpflic h- tung gegenüber de r Gesamtheit der von der Abflugverspätung eines ko n- kreten Fluges betroffenen Fluggäste. Der G e richtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang auch d a rauf hingewiesen, dass die Verordnung d avon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flu g- ablaufs, an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens a n- knüpfen, bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in Anspruch nehme n könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 C - 173/07 Rn. 36 Emirates/ Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer A n- schlussverbindung die Verspätungen de s Erst - und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein - und desselben Flugs g e wertet würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betre f- fend außer Betracht g e lassen werden müsste. - 8 - Für Ausgleichszahlungen gilt nichts anderes. Der Ausgleichsa n- spruch knüpft ebenso wie die anderen Fluggastrechte an den F lug an, der annulliert oder verspätet durchgeführt worden ist oder auf dem Fluggästen die Beförderung verweigert worden ist. Lediglich bei der Höhe der Au s- gleichszahlung b e rücksichtigt die Verordnung (in pauschalierter Weise), dass die einzelne n Fluggäste durch die Annullierung eines Fluges oder durch die Verweigerung der Beförderung in unterschiedlicher Weise b e- troffen sein können, je nachdem, wie sich diese Maßnahme auf die Erre i- chung ihres individuellen Endziels auswirkt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Flugga strecht e VO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfe r nung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier ve r wendet die Verordnung im erörterten Z u sammenhang den Singular) infolge d er Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunft s zeit ankommt. Der Senat kann diese Auslegung seiner Entscheidung zugrunde l e- gen, ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ei n zuholen. Der Gerichtshof hat zwar ausdrücklich nur entschieden, dass bei e i ner einheitlichen Buchung eines Hin - und Rückflugs zwei Flüge im Sinne der Verordnung vorliegen. Die hierfür vom Gerichtshof gegebene Begründung gilt jedoch gleichermaßen für eine Flugreise, die sich aus z wei unterschiedlichen Flügen im Sinne von jeweils von einem Luftve r- kehrsunternehmen unter einer bestimmten Flugnummer auf einer b e- stimmten Route durchgeführten Luftbeförderungsvorgängen zusamme n- setzt , und en t spricht, wie ausgeführt, dem Grundkonzept der Ve rordnung, zu dem die Zusamme n fassung zweier oder mehrerer Flüge zu einem aus der Sicht des einzelnen Fluggastes und seiner Reiseroute definierten ei n- zigen "Flug" in einen unheilbaren W i derspruch träte. 15 16 - 9 - c) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass den Kläger inne n ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Dem Anwe n- dungsbereich der Verordnung unterfällt nur der Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo . Er wurde weder annulliert, noch war er v erspätet oder wurde den Kläger inne n die Beförderung verweigert. Auf den annu l- lierten oder verspätete n innerbrasilianischen Flug von São Paulo nach Belém kann die Ve r ordnung hingegen weder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Flu g g astrechteVO angewendet werden . 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2011 - 29 C 102/11 (46) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.01.2012 - 2 - 24 S 133/11 - 17 18
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