BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 12/13 Verkündet am: 8. Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 548 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 a) Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instand - setzungs - und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nich t- erfüllung (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Juni 2010 XII ZR 52/08 NJW 2010, 2652 Rn. 12). b) Die Verjährungsfrist eines wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs - und Instandhaltungspflicht auf §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB gestüt zten Schadensersatzanspruchs beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf a n- kommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist (im Anschluss an BGH Urteil vom 15. März 2006 VIII ZR 123/05 NJW 2006, 1588 Rn. 9). c) Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung auch dann, wenn zum Zei t- punkt der Klageerhebung von der Sachbefugnis abgesehen noch nicht alle A n- spruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für einen Schadensersatzanspr uch nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung noch fehlt (im Anschluss an BGHZ 172, 42 = NJW 2007, 1952 Rn. 43; BGH Urteile vom 27. Februar 2003 VII ZR 48/01 NJW - RR 2003, 784 und vom 3. Mai 1999 II ZR 119/98 NJW 1999, 2115). BGH, Urte il vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur u nd Guhling für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Teilu rteil des 4. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20 . Dez ember 2012 in der Fassung des B erichtigungsb e- schluss es vom 1. Februar 2013 aufgehob en . D er Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen nicht d urchgeführter Instandsetzungs - und Instandhaltungsmaßnahmen nach bee n- detem Mietverhältnis geltend. Mit Vertrag vom 12 . Januar 1999 und Zusatzvertrag vom 27. Januar 2000 vermietete die Klägerin die drei jeweils mit Werkhallen bebauten streitg e- genständlich en Gewerbegrundstücke an die Rechtsvorgängerinnen der Bekla g- ten zu 1. Die Beklagte zu 2 unterzeichnete den Mietvertrag als " Haftende " auf Mieterseite. In § 11 des Mietvertrags war unter anderem folgendes vereinbart: 1 2 - 3 - " 2. Die Mieter sind verpflichtet, alle U nterhaltungs - und Instandha l- tungsarbeiten einschließlich der Außenanlagen und Einfriedung auszuführen, auch soweit Unterhaltungs - bzw. Instandsetzung s- bedarf bereits bei Beginn des Mietverhältnisses besteht (Instan d- 3. Soweit be i Beendigung des Mietverhältnisses der vorstehenden Verpflichtungen entsprechende Arbeiten ausstehen, sind diese vor Rückgabe der Mietsache fachgerecht durchzuführen. " Mit Schreiben vom 30. September 2008 kündigte n die Mieter innen den Vertrag zum 31. Mär z 2009. Zwei Grundstücke erhielt die Klägerin am 29. Juni 2009 zurück, das dritte am 31. Oktober 2009. Nach Auffassung der Klägerin standen Instandsetzungsarbeiten in erheblichem Umfang aus. Im November 2009 hat die Klägerin daher gestützt auf das Guta chten eines Sachverständigen gegen die Rechts vorgängerinnen der Beklagten zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 Klage beim Landgericht erhoben und mit d ies er einen Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 355.483 zzgl . Mehrwertsteuer ( insgesam t 423.024,77 ) verlangt. Im Juli 2010 hat sie die Klage um weitere Hilfsanträge erweitert. Diese waren auf Verurteilung zur Durchführung der in dem Gutachten genannten Arbeiten und auf Feststellung ge richtet, dass die Beklagten die sich aus der Durchführu ng dieser Arbeiten ergebenden, die Klageforderung übersteigenden Kosten zu tragen h ätten . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat d ie Klägerin den Vorschussanspruch nicht weiter verfolgt, sondern Schadensersatz in Höhe von 355 .483 t- stellung begehrt, dass die Beklagten ihr auch die über diesen Betrag hinausg e- henden Kosten für die im Gutachten aufgeführten Arbeiten erstatten müssten. Außerdem hat die Klägerin hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Durc h- führu ng dieser Arbeiten beantragt. Nachdem übe r das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht 3 4 5 - 4 - durch Tei lurteil die auf die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) bezogene Berufung der Klägerin zurückgewiese n. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zug e- lassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Tei l- urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt , es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 11 des Mie t- vertrags, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Durchführung der dort g e- nannten Instandsetzungs - und Unterhalt ungsmaßnahmen habe. Die Überwä l- zung dieser Arbeiten auf den Mieter sei im Gewerberaummietrecht zulässig. Dass es sich vorliegend um eine Formularklausel handele, deren Wirksamkeit § 307 BGB entgegenstehen könnte, sei von den Beklagten nicht hinreichend dar gelegt. Ihnen sei der Zustand der auf den Grundstücken befindlichen Hallen bei Vertragsschluss auch bekannt gewesen, da jedenfalls eine der Mieterinnen die Objekte bereits genutzt habe und zuvor deren Eigentümerin gewesen sei. Die Ansprüche der Klägerin seien aber verjährt. Die Klage habe die Ver - jährung nicht gehemmt. Zwar sei die jeweils mit Rückgabe der Immobilien be - ginnende sechsmonatige Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abge - laufen gewesen. Ein Vorschussanspruch der Klägerin habe zu dies em Zeit - punkt jedoch nicht mehr bestanden. Denn für ihn sei nach Herausgabe des 6 7 8 9 - 5 - Mietobjekts durch den Mieter kein Raum mehr, weil der Vermieter dann einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB geltend machen könne und Billigkeitserwägun - gen einen Vorschussanspruch nicht mehr geböten. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatz anspruch habe bei Klageeinreichung nicht bestan - den, weil es sowohl an der gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Mahnung als auch an der hier nicht entbehrlichen Fristsetzung gef ehlt habe. Diese würden durch die Klageerhebung nicht ersetzt. Die Verjährung eines nicht bestehenden Anspruchs könne schwerlich durch Klageerhebung gehemmt werden. Sofern die Rechtsprechung in Einzelfällen auch bei Fehlen einer An - spruchsvoraussetzung Hem mung oder Unterbrechung angenommen habe, handele es sich nicht um vergleichbare Fälle. Soweit die Klägerin während des Berufungsrechtszugs mit Schreiben vom 23. März 2012 den Beklagten die erforderliche Frist gesetzt habe, sei zu diesem Zeitpunkt die Ve rjährungsf rist des § 548 BGB abgelaufen gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich des am 8. Juli 2010 gestellten Hilfsantrag s auf Durchführung der im Einzelnen aufgelisteten Arbeiten, der einen anderen Streitgegenstand darstelle. Eine Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs sowie des Anspruchs aus § 11 des Mietvertrags sei schließlich auch nicht gemäß § 213 BGB erfo lgt. Denn diese Vorschrift setz e ihrem Wortlaut nach voraus, dass bei Geltendmachung des fraglichen Anspruchs wegen eines anderen auf d emse l- ben Sachverhalt beruhenden Anspruchs bereits eine Hemmung eingetreten sei. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestanden und mithin keine Hemmung bewirken können. 10 11 - 6 - II. Diese Ausführungen h alten der rechtlichen Nach prüfung nicht stand. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Ber u- fungsgericht die in § 11 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung der Mieter zur Durchführung der auch Dach und Fach betreffenden u nd bereits bei Beginn des Mietverhältnisses erforderlichen Unterhaltungs - und Instandse t- zungsmaßnahmen als einzelvertragliche Vereinbarung im vorliegenden F all für wirksam befunden hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 53, 62 f. = NJW 2002, 2383, 2384) . D ie B eklagte , d e ren uneingeschränkte Mithaftung für diese Ve r- pflichtung revisionsrechtlich zu unterstellen ist , erinnert mit der Revisionserw i- derung hiergegen auch nichts . 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen d ie Annahme des Berufungsgerichts , auf dieser vertra glichen Verpflichtung bzw. deren Nichterfüllung beruhende Anspr ü- che der Klägerin seien gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. a) Zwar gilt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB , der im vo r- liegenden Fall gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendu ng findet, auch für die streitgegenständlichen Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandhaltungsp f licht bzw. auf Sch a- densersatz wegen deren Nichterfüllung . Denn die Regelung des § 548 Abs. 1 BGB soll zwisch e n den Parteien des Mietvertrag s eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine b e- schleunigte Klarstellung der Ansprüche we gen des Zustand s der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsb e- reich des § 548 BGB weit ausgedehnt. So unterfallen unter anderem Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache ebenso der 12 13 14 15 16 - 7 - kurzen Verjährung des § 548 BGB wie Ansprüche wegen einer vertraglich übernommenen Instandsetzungs - und Instandhaltungspflicht . F erner erfasst § 548 Abs. 1 BGB sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass der Mieter die Mietsache als solche zwar z u- rückgeben kann, diese sich aber nicht in dem bei der Rückgabe vertraglich g e- schuldeten Zustand bef indet (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 XII ZR 52/08 NJW 2010, 2652 Rn. 12 mwN; BGH Urteil vom 7. November 1979 VIII ZR 291/78 NJW 1980, 389, 390; vgl. auch Schmidt - Futterer/Streyl Mie t- recht 11. Aufl. § 548 BGB Rn. 13, 19, 25 mwN ) . b) Ebenfalls z utreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Verjährung auch des auf § § 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen b e- gonnen hat , ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspr uch zu diesem Zei t- punkt bereits entstanden war . Denn mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Sinn des § 200 Satz 1 BGB ein andere r Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt (BGH Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05 NJW 2006, 1588 Rn . 9). Daher kann der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instand setzungs - und Instand haltungspflicht bereits verjährt sein, bevor die gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich e Fristsetzung durch den Vermiet er erfolgt ist. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch der innerhalb der Verjä h- rungsfrist erhobenen Klage die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgesprochen. Dabei kann dahinstehen, ob wie die Revision geltend macht - eine erfolglose F ristsetzung i.S.d. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ( die nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts inzwischen vorliegt ) hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Denn unabhängig hiervon hat die Geltendmachung des 17 18 - 8 - Schadensersatzanspruchs durch Klageerhebung d ie Verjährung rechtzeitig g e- hemmt. aa) Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich den Klagebetrag in erster Linie als Vorschuss und lediglich hilfsweise als Sch a- densersatz gefordert hat . Denn f ür die verjährungshemmende Wirkung e iner Klage ist die prozessuale Gestaltung als Haupt - oder Hilfsantrag unschädlich ( BGH Urteil vom 7. Mai 1997 VIII ZR 253/96 NJW 1997, 3164, 3165; S e- natsurteil vom 19. Januar 1994 XII ZR 190/92 NJW - RR 1994, 514, 515; MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 204 Rn. 6 ). bb) Z um anderen ist der Klageerhebung eine Hemmung swirkung nicht bereits deshalb abzusprechen, weil zu diesem Zeitpunkt mangels Fristsetzung gegebenenfalls noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des Schadense r- satzanspruchs vor gele gen haben . Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erh e- bung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Recht s- verfolgungswillen so deutlich macht , dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einste l- len muss. Dabei ist zwar n ur die wirksam erhobene Leistungsklage geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die in sbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst aber eine wirksame , wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie u nzulässig oder unbegründet ist . Denn auch sie macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich (BGH U r- teil vom 24. Mai 2012 IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296 Rn. 16 f.; Senatsu r- 19 20 21 - 9 - teil vom 19. Januar 1994 XII ZR 190/92 NJW - RR 19 94, 514, 515). Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet die wirksame Klageerhebung ihre verjä h- rungshemmende Wirkung daher auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klagee r- hebung von der Sachbefugnis abgesehen noch nicht alle Anspruchsvorau s- s etzungen vorliegen ( BGHZ 172, 42 = NJW 2007, 1952 Rn. 43 zum Mahnb e- scheidsantrag; BGH Urteile vom 27. Februar 2003 VII ZR 48/01 NJW - RR 2003, 784 und vom 3. Mai 1999 II ZR 119/98 NJW 1999, 2115 ; vgl. auch Erman/Schmidt - Räntsch BGB 13. Aufl. § 204 R n. 3; Palandt/Ellenbe rger BGB 73 . Aufl. § 204 Rn. 5). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung eines (noch) nicht entstandenen Anspruchs könne schwerlich durch Klageerhebung gehemmt werden, ist mithin unzutreffend, ohne dass es überhaupt auf die vom Ber u- fungsger icht erkannte Besonderheit ankäme , dass die Verjährung auch vor A n- spruchsentstehung zu laufen beginnen konnte. d) Die streit gegenständlichen Schadensersatza nsprüche der Klägerin sind insgesamt nicht verjährt. aa) Die verjährungshemmende Wirkung ist v orliegend hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht auf den bei Klageerhebung bezifferten Betrag (mit oder ohne Mehrwertsteuer) beschränkt, so dass der darüber hinausgehe n- de, derzeit mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch ebenfalls nicht ve r- jä hrt ist. Zwar erstreckt sich die Hemmung bei einer " verdeckten Teilklage " , d.h. einer solchen, bei der weder für die Beklagtenseite noch für das Gericht e r- kennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, nur auf den geltend g emachten Anspruch im beantragten Umfang. Etwas and e- res gilt für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Schadensersatza n- 22 23 24 25 - 10 - sprüche aber, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich dann Umfang u nd Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Der Schadense r- satzkläger klagt dann nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Fü r die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, auf grund derer das Urteil ergeht , so dass dem Umfang der Verjährungswirkung daher durch den ursprünglich bezifferten Leistungsantrag keine Grenzen gezog en werden (BGH Z 151, 1 = NJW 2002, 2167, 2168 ). bb) So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte von Anfang an ausreichend deutlich gemacht, dass sie den gesamten für die nachzuholenden Instandse t- zungsarbeiten erforderlichen Betrag als Schade nsersatz begehrte und diesen auf der Grundlage des vorgerichtlichen Gutachtens , das die angegebenen Ko s- ten als " grob geschätzt " bezeichnete, vorläufig beziffert hatte. Damit wurde die Verjährung auch für über den Klageantrag hinausgehende B eträge gehemmt, soweit diese ebenfalls auf dem Anspruchsgrund der nicht von Mieterseite au s- geführten Arbeiten beruhen. cc) A uf die trotz § 281 Abs. 4 BGB mit dem Hilfsantrag geltend gemac h- ten Erfüllungsansprüche kommt es daher im Revisionsverfahren nicht an . 26 27 - 11 - 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Hauptantr ä- gen hat demnach keinen Bestand. Der Senat kann in der Sache nicht abschli e- ßend entscheiden, da es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 04.11.2010 - 13 O 166/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2012 - 4 U 97/10 - 28
Full & Egal Universal Law Academy