ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR12.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 12/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR12.14.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundesp atentgerichts vom 27. August 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. April 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 31. Mai 2001 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 389 985 (Streitpatents), das eine Unterschenkelorthese betrifft. Das Streitpatent umfasst zwölf Patentansprüche und wird von de n Klägern im Umfang de s Anspr u ch s 1 und der Unteransprüche 3, 4 und 6 - 11 angegriffen. Patentanspruch 1 lautet: " Unterschenkelorthese mit einer den Unterschenkel (4) umgreifenden Unterschenkelmanschette (2), die zumindest mit einer Stützfeder (22) gelenkig mit einer Fußmansche tte (6) verbunden ist, gekennzeichnet durch einen Anschlag (32), der die Biegung der Stützfeder (22) in Ric h- tung der Fußmanschette (6) begrenzt. " 1 - 3 - Die Kläger ha ben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat d as Streitpatent in der erteilten Fassung und mit vier Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat dem Streitpatent die von den Klägern nicht ang e- griffene Anspruchsfassung des Hilfsantrags I gegeben . In diesem Umfang h a- ben d ie Kläger die Klage zurückgenommen . Gegen das Urteil des Patentg e- richts richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Klage e r- strebt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage . I. Das Streitp atent betrifft eine Unterschenkelorthese und eine dafür vorgesehene Stützfeder. 1. Nach den Ausführungen in der Patentbeschreibung werden Unte r- schenkelo rthesen bei Patienten mit unterschiedlichen Erkrankungen oder auch bei gesunden Menschen eingesetzt, u m die Funktion des Fußes zu unterstü t- zen. Durch die Orthese werde der Fuß mit Bezug zum Unterschenkel gehalten, wobei eine Bewegung nach vorn e und hint en, d.h. in Längsrichtung , bestim m- bar freigegeben werde. Dabei sei die Beweglichkeit nach vorne in der Re gel über einen größeren Bereich als die Beweglichkeit nach hinten ausgebildet. Demgegenüber solle die Relativbeweglichkeit des Fußes in Querrichtung mit Bezug zum Unterschenkel in der Regel auf ein Minimum reduziert sein (Abs. 2) . Bisher bekannte Orthesen wiesen eine Fußmanschette und eine Untersche n- kelmanschette auf , die über Knöchelgelenke aus Metall miteinander verbunden seien. D erartige Knöchelgelenke seien große r Belastung und erhebliche m Ve r- 2 3 4 5 6 - 4 - schleiß unterworfen und müssten daher vergleichsweise stabil ausgeführt sein. Die Beweglichkeit werde durch Anschläge vorgegeben, die im Knöchelgelenk ausgebildet seien. Wegen der stabilen Ausgestaltung verfügten d ie Orthesen über ein beachtliche s Gewicht, das die Beweglichkeit der Patienten beeinträc h- tige. Nachteil ig sei zudem , dass stabile Knöchelgelenke einen erheblichen Ba u- raum erforderten, so dass die Orthese relativ plump wirke (Abs. 3, 4) . Nach dem deutschen Gebrauchsmuster 299 08 981 (N 2) , auf dessen Gegenstand sich das Streitpatent stütze, sei eine Unters chenkelorthese mit e i- ner Stützfeder in einer einstückig ausge stalteten Unterschenkelmanschette und Fußmanschette mit einem im Übergangsbereich vorgesehenen Gelenkschlitz bekannt . Nachteilig an dieser Orthese sei, dass durch die einstückige Auspr ä- gung leich te Pendelbewegungen des Patienten zur ungewollten Schritteinle i- tung führten, wodurch erhebliche Gleichgewichtsprobleme entstünden (Abs. 5, 6) . 2. D ie Aufgabe der Erfindung besteht sonach darin, eine Unte r- schen kelorthese und eine Stützfeder bereit zustelle n , durch die eine hinreiche n- de Beweglichkeit und Stabilität mit minimalem vorrichtungstechnischem Au f- wand gewährleistet ist (Abs. 7). 3. Als Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Unte r- schenkelorthese mit folgenden Merkmalen vor, die im Wes entlichen mit den vom Patentgericht formulierten Merkmalen übereinstimmen: Die Unterschenkelorthese weist auf: 1. Eine Unterschenkelmanschette, die 1.1 den Unterschenkel (4) umgreift und 1.2 zumindest mit einer Stützfeder (22) gelenkig mit einer Fußmansche tte (6) verbunden ist 7 8 9 - 5 - und 2. einen Anschlag (32), der die Biegung der Stützfeder (22) in Richtung der Fußmanschette (6) begrenzt. 4. Mit diesen Merkmalen stellt sich f ür den Fachmann, den das P a- tentgericht rechtsfehlerfrei als Orthopädietechniker oder - meister mit Erfahrung auf dem G ebiet der Orthesen, der bezüglich medizinischer Fragestellungen mit einem Orthopäden zusammenarbeite t, angesehen hat, der patentgemäße G e- genstand wie folgt dar: Die Unterschenkelorthese verfügt über zumindest e ine Stütz fed er, über die eine Unterschenkelmanschette , die höhenverstellbar ausgebildet sein kann, und eine Fußmanschette miteinander verbunden sind. Die Stützfeder soll die Beweglichkeit in Längsrichtung im erforderten Bereich frei geben . Sie kann so ausge bildet sein, dass die Beweglichkeit in Querrichtung minimal ist, oder de r- art, dass eine gewollte Flexibilität zugelassen wird, um eine Ge gen rotation und Lenkung zu ermöglichen (Abs. 8) . Die Stütz - oder Blatt feder ist in dem in der Patentschrift dargestellten Ausführun gsbeispiel in der Fußmanschette so g e- führt, dass sie nur an ihrem fußseitigen Endabschnitt mit d er Fußmanschette verbunden ist und sich zwischen der hinteren Stirnseite der Fußmanschette und dem Fersenteil bzw. dem unterschenkelseitigen Teil d er Blattfeder ein Spalt ergibt (Abs. 12). Aus der Sicht des Fachmanns bedeutet dies, dass in der R u- heposition des Fußes der Fersenteil der Stützfeder und die Fußmanschette durch den Spalt voneinander getrennt, jedoch relativ gegeneinander beweglich sind . Diese Bewegung wird über eine n (definierten) Anschlag an der hinteren Seite der Fußmanschette bei der Schritteinleitung begrenzt ( Abs. 12). Die Begrenzung der Biegung der Stützfeder durch den Anschlag hat die Wirkung, dass in dem von einer Kraftübertragung auf die F ußmanschette freien Winkelbereich Pendelbewegungen des Patienten möglich sind, ohne dass es 10 11 12 - 6 - zu einer Schritteinleitung kommt. Hierzu kommt es erst, wenn infolge der B e- grenzung der (freien) Biegung der Stützfeder durch den Anschlag die weitere Biegung auf d ie Fußmanschette übertragen wird. Hingegen findet zwischen der hinteren Stirnseite der Fußmanschette und dem Fersenteil bzw. einem unte r- schenkelseitigen Stützfederteil i n der Ruheposition, d. h. im Stand, keine Berü h- rung statt (Abs. 22) . Die nachfolgend dargestellte Figur 1 des Streitpatents zeigt vereinfacht das erörterte Ausführungsbeispiel eine r erfindungsgemäße n Unterschenkelo r- these in Seiten und Rückansicht. Im Patentanspruch sind die für diese Funktionsweise erforderlichen El e- mente der Orthe se nur durch das Merkmal 2 festgelegt. Der Patentanspruch gibt damit nicht vor, wie die Möglichkeit der nicht auf die Fußmanschette übe r- tragenen Biegung der Stützfeder in Richtung auf die Fußmanschette realisiert wird, sondern überlässt deren Ausgestal tung dem Fachmann. Notwendig ist nur, dass eine solche Biegung in der Ruheposition möglich ist und durch einen Anschlag (definiert) begrenzt wird. 13 14 - 7 - II. Das Patentgericht hat seine Beurteilung der Patentfähigkeit im Wesentlichen wie folgt begründet: De r Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei durch die Entg e- genhaltung N 2 vorweggenommen . Das Gebrauchsmuster zeige eine Unte r- schenkelorthese mit einer einen Unterschenkel umgreifenden Unterschenke l- manschette, die durch eine Stützfeder gelenkig , d. h. beweglich , mit einer Fu ß- manschette verbunden sei. Die Fußmanschette und die Unterschenkelma n- schette seien durch einen Gelenkschlitz voneinander getrennt. Dieser befinde sich im Übergangsbereich zwischen den beiden Manschetten. Die Fußma n- schette ende a n di esem Übergangsbereich und nicht, wie die Beklagte meine, im angezogenen Zustand erst hinter dem Fuß. Zwar könne die Unterschenke l- manschette einstückig mit der Fußmanschette ausgebildet sein und der G e- lenkschlitz könne zur maximalen Aussteifung auch vollstä ndig geschlossen sein. In ihrer allgemeinsten Ausführungsform verfüge die Orthese der N 2 aber über eine jeweils separate Unterschenkelmanschette und Fußmanschette, die über eine Stützfeder miteinander verbunden seien. B ei dem in Figur 1 gezei g- ten Ausführu ngsbeispiel könne durch entsprechende Wahl der Schlitztiefe der Gelenkschlitz bis zur Sohle reichen, so dass die Fußmanschette und die Unte r- schenkelmanschette vollständig voneinander getrennt sein könnten. In der N 2 sei jedenfalls keine Beschränkung der S chlitztiefe und der Geometrie des Schlitzes angegeben, so dass der Fachmann diese gemäß den individuellen Anforderungen an die Beweglichkeit der Manschetten zueinander frei wählen könne. Die Beweglichkeit beim Heben des Fußes sei unter anderem durch die Öf fnungsweite des Schlitzes bestimmt. Der Öffnungswinkel des Gelenkschli t- zes verringere sich beim Heben des Fußes. Die Dorsalflexion und somit die Biegung der Stützfeder in Richtung der Fußmanschette werde zwangsläufig durch ein Anschlagen der Unterschenke l und Fußmanschette aneinander b e- grenzt. Der Einwand der Beklagten, N 2 zeige keinen Anschlag, da die Seiten des Schlitzes nicht aneinander anschlügen, sondern bei beispielsweise einem 15 16 - 8 - breiten Schlitz aneinander vorbeirutschten, überzeuge nicht. Selbst we nn bei einem entsprechend breiten Schlitz die Seiten von Unterschenkel und Fu ß- manschette aneinander vorbeirutschen könnten, w e rde diese Bewegung sp ä- testens durch ein seitliches Anschlagen der Manschetten aneinander beendet. Zwar verfüge die Orthese der N 2 nicht über einen definierten Anschlag zur B e- grenzung der Biegung der Stützfeder, sondern ein Anschlagen von Unte r- schenkel und Fußmanschette aneinander ergebe sich eher zufällig, abhängig von der Geometrie und Öffnungsweite des Gelenkschlitzes. Bei einem kleinen Öffnungswinkel direkt aneinander anschlagen. Somit weise die aus der N 2 bekannte Unte r- schenkelorthese auch einen Anschlag im Sinne des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents auf, der die Biegung der Stützfeder in Richtung der Fußmansche t- te begrenze. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 5 4 EPÜ). a) Die Entgegenhaltung N 2 nimmt den Gegenst and des Streitp a- tents nicht vorweg. aa) N 2 betrifft eine Unterschenkelorthese mit einer den Unterschenkel (4) umgreifenden Unterschenkelmanschette (2), die gelenkig durch zumindest eine Stützfeder (22) mit einer Fußmanschette (6) oder einem Schuh verbu nden ist (Anspr. 1, Beschr. S. 1, Z. 1 - 3). Ebenfalls offenbart ist eine Unterschenkelo r- these, bei der , wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt, die Unte r- schenkelmanschette und die Fußmansche tte einstückig ausgebildet sind und im Übergangsbereich e in Gelenkschlitz (16) vorgesehen ist (Anspr. 2 , Beschr. S. 5, 3. Abs.). 17 18 19 20 - 9 - Figur 1 bb) Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Patentgerichts, die Dorsalflexion und somit die Biegung der Stützfeder in Ric h- tung der Fußmanschette werd e zwangsläufig durch ein Anschlagen der Unte r- schenkel und Fußmanschette aneinander begrenzt. Sie kann der Beurteilung der Patentfähigkeit durch den Senat nicht zugrunde gelegt werden, da die Ber u- fung konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an d er Richtigkeit di e- ser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung im Ber u- fungsverfahren gebieten (§ 117 PatG i . V . m . § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Beschreibung der N 2 wird ein Anschlagen der Unterschenke l- manschette an der Fußmanschett e nicht erwähnt. Zwar mag es dem Fachmann möglich sein, den Gelenkschlitz (16) und die an ihn angrenzenden Seiten der beiden Manschetten so auszubilden, dass die Unterschenkelmanschette in e i- ner bestimmten Stellung an die Fußmanschette anschlägt und danach eine we i- tere Biegung der Stützfeder auf die Fußmanschette übertragen wird. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts tritt diese Wirkung aber nicht zwangsläufig ein, sondern nur dann, wenn die einzelnen Teile der Orthese in hierfür geeign e- ter Weise aus ge staltet werden. Hinweise auf eine solche Ausgestaltung finden sich in N 2 nicht. 21 22 - 10 - Darüber hinaus kann der Beschreibung der N 2 nicht entnommen we r- den, dass in der Ruheposition eine Biegung der Stützfeder möglich ist, ohne dass diese auf die Fußmanschette übertragen wird. Wie die Berufung mit dem von ihr vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorg e- führten Modell einer nach der N 2 gefertigten Orthese demonstriert hat, ist es auch bei Ausbildung eines Gelenkschlitzes nicht zwangsläufig, dass ein e Bi e- gung der Stützfeder aus der Ruhestellung heraus nicht auf die Fußmanschette übertragen wird. Vielmehr kann eine solche Kraftübertragung auch dann stat t- finden, wenn die beiden Manschetten durch ein en Schlitz voneinander getrennt sind . Hinweise darauf, die Orthese so auszugestalten, dass eine solche Übe r- tragung ausgeschlossen ist, finden sich in N 2 nicht. b) Auch d as US - amerikanische Patent 2 557 603 (N 1) nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg. aa) In dieser Entgegenhaltung wird eine Fall - oder Hänge fußstütze ( " drop - foot brace " ) vorgestellt, die es an Fußhebeschwäche leidenden Pers o- nen ermöglicht, in einer nahezu normalen Art und Weise zu gehen oder den Fuß zu bewegen . Die Stütze weist ein längliches Stützelement 8 ( " brace me m- ber " ) auf, dessen mittleres Kernelement aus einem Material wie Aluminium und dessen äußere Deckschicht aus einem Material wie Leder besteht. Wie aus den nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 der N 1 er kennbar ist , 23 24 25 - 11 - trägt d as längliche Stützelement 8 ein oberes, breites, das Bein umgreifendes und stützendes Element 10 ( leg embracing memb er ; Sp. 2, Z. 13 - 22) und ist über eine Gelenkverbindung 16 ( pivotal connection , Sp. 2, Z. 23 - 28) mit einem Schuh verbunden. Die G elenkverbindung ist mit einer Platte 22 ( plate ) und e i- nem Rohr ( tube ) mit Längsbohrung ausgebildet, in der sich ein Kolben 40 ( plunger ) bewegen kann. Die Kraft, mit der die Stütze den Fuß in die normale Stellung zurückführt , wird durch ein Einschrauben des Anstoßstopfens 44 ( abutment plug ) ge steuert und eingestellt (Sp. 3, Z. 5 - 19, Z. 52 - 55). Abhängig davon , ob der Anstoßstopfen nach innen oder nach außen geschraubt wird, erhält die Stütze eine größere oder geringere Rückstellkraft. Wenn die Stütze und der Schuh in den in Figur 1 und 2 angegeb enen Stellungen sind, wird der Fuß ständig in die Richtung gegen den Uhrzeigersinn gedrängt. Wenn sich Fuß und Bein wie etwa beim Sitzen in Ruhestellung befinden, ha ben der Schuh und der Fuß eine normale Höhe in Bezug auf das Bein, wobei die Bewegung des S chuhs und des Fußes gegen den Uhrzeigersinn durch den Kontakt zwischen dem unteren Ende der Stütze und der Rückseite des Schuhs begrenzt werden ( " w hen the foot and leg are at rest, as when the wearer of the brace and shoe is sitting, the foot and shoe thus have a normal attitude with respect to the leg, the counter - clockwise motion of the shoe and foot being limited by contact between the lower end of brace 8 and the rear of the shoe " , Sp. 3, Z. 33 - 40). - 12 - bb) Bei dieser Sachlage weist , s elbst wenn man das längliche Stütz - element 8 wegen seines Aluminiumkerns als Stützfeder, den Schuh als Fu ß- manschette und das beinumgreifende Element 10 als Unterschenkelmansche t- te ansehen wollte, die Fußstütze der N 1 kein en die Biegung der Stützfeder in Richtung der Fußmans chette begrenzenden Anschlag im Sinne des Merkmals 2 auf . Denn in der Ruheposition wird die hintere Seite der Fußmanschette durch die gegen den Uhrzeigersinn wirkende Rückstellkraft bestimmungsgemäß g e- gen die Stützfeder gedrückt. Zu einer eine Pendelbewegu ng erlaubenden freien, durch einen Anschlag begrenzten Biegung der Stützfeder in Richtung der Fußmanschette soll und kann es mithin nicht kommen. c) Der Gegenstand des Streitpatents ist schließlich auch neu gege n- über dem US - amerikanischen Patent 3 827 4 30 (N 3). aa) N 3 betrifft eine orthopädische Fußstütze mit einem Schaftelement 12 ( " shank member " ), das einen vertikalen sich erstreckenden Abschnitt 14 ( " vertical elongated portion " ) und an dessen unterem Ende einen sich horizontal erstreckenden, eine n Schuh ergreifenden Abschnitt 16 ( " horizontal elongated shoe engaging portion " ) aufweist. Am oberen Ende des Schaftelements ist , wie in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 gezeigt, ein länglicher vertikaler Schlitz vorgesehen, in dem ein die Wade ergr eifendes Element 10 ( " calf eng a- ging member " ) gleitbar montiert ist ( " slidably mounted in a slot " ; Sp. 2, Z. 18 31). 26 27 28 - 13 - Der den Schuh ergreifende Abschnitt ist in einer Position an der Hacke ges i- chert oder unter die Innensohle eingepasst und mit dem Spann de s Schuhs vernietet. Bei einer derartigen Sicherung an einem Schuh wird die vertikale B e- wegung des sich vertikal erstreckenden Abschnitts von der Relativbewegung des die Wade aufnehmenden Elements in dem Schlitz ausgeglichen (Sp. 1, Z. 55 - 62). Durch die Bew egung des den Schuh ergreifenden Abschnitts 16 wird eine Vorspannung aufgebracht, die das Wadenelement gegen die Rückseite der Wade drückt und es an Ort und Stelle hält, ohne dass die bis zu diesem Zeitpunkt verwendete Streifen und Bänder zur Befestigung d er Stütze erforde r- lich sind (Sp. 3, Z. 13 - 20). Das Wadenelement übt damit die Funktion einer Stützfeder aus. bb) Wie die bereits erörterten Entgegenhaltungen weist auch d ie o r- thopädische Fußstütze der N 3 das Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Streitp a- tents nicht auf. Sie offenbart keinen Anschlag, der eine freie Bewegung des Schaftelements in der Ruheposition in Richtung des Schuhs , wenn man diesen als Fußmanschette ansehen wollte, begrenzt , und nimmt den G egenstand des Streitpatents nicht vorweg. 2. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Inhalt der vorst e- hend erörterten Druckschriften, insbesondere durch eine Zusammenschau der 29 30 - 14 - N 2 mit de n Entgegenhaltungen N 1 oder N 3, auch nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). a) Wie bereits ausgeführt ist in dem Gebrauchsmuster N 2 ein A n- schlag im Sinne des Merkmals 2 nicht erwähnt . Die Entgegenhaltung g i b t dem Fachmann auch keine An regung dafür, eine freie Bewegung des vertikalen Stütz - oder Schaftelements in Richtung der Fußmanschette in der Ruheposition zuzulas sen und durch einen Anschlag gezielt zu begrenzen . Die Kläger ha ben bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung nicht aufzeigen können, dass aus fachmännischer Sicht eine Au s- gestaltung der Orthese angezeigt oder jedenfalls sinnvoll wä re , bei der, wie vom Patentgericht angenommen, die Fußmanschette als Anschlag für die U n- terschenkelmanschette wirkt. Der Fachmann erhält aus der N 2 keinen Hinweis darauf, dass durch eine begrenzte Zulassung einer freien Biegung der Stützf e- der in Richtung der Fußmanschette bei der Schritteinleitung eine Stabilisierung der Schritteinleitung mit einem geringen vorrichtungstechnischen Aufwand e r- zielt werden kann (Streitpatent, Abs . 23 und 7). Bei der N 2 beeinflusst der zw i- schen der Unterschenkel - und der Fußm anschette vorgesehene Spalt lediglich das Maß der Beweglichkeit der Manschetten gegeneinander, die Beweglichkeit lässt sich durch die Auslegung der Stützfeder und/oder durch das Ausbilden eines Gelenkschlitzes in der Manschette einstellen (S. 3, 4. Abs . ). Wenn dies er nahezu vollständig geschlossen ist , wird eine maximale Aussteifung erreicht, während eine größere Beweglichkeit erreicht werden kann, indem man den G e- lenkschlitz zum Unterschenkel hin durch eine Ausnehmung erweitert (S. 5, vo r- letzter und letzte r Abs . , S. 6, 1. Abs . ). Käme es bei der Biegung der Stützfeder in Richtung der Fußmanschette an irgendeiner Stelle zu einem Anschlagen der Unterschenkelmanschette an die Fußmanschette, träte ein ( sprunghafter ) A n- stieg des der Bewegung entgegengesetzten Wid erstandsmoments auf. Weder ist der N 2 irgendetwas dafür zu entnehmen, dass und warum dies wünschen s- 31 32 - 15 - wert sein könnte, noch regt sie den Fachmann überhaupt zu der Erwägung an, erst nach einem solchen Anschlag die Biegung der Stützfeder auf die Fußma n- schette zu übertragen und in der Ruheposition ein freies Pendeln der Stützfeder zuzulassen. b) Da zu enthalten a uch d ie Entgegenhaltungen N 1 und N 3 keine Anregung , die wie ausgeführt ebenfalls keine freie Bewegung der Stützfeder in der Ruheposition zulassen . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.0 8.2013 - 4 Ni 49/11 (EP) - 33 34
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