ECLI:DE:BGH:2016:250216UIXZR12.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 12/14 Verkündet am: 25. Februar 2016 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine g e- meinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zah lung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Za h- lung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14 - OLG Frankfurt am Main LG Fr ankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richte rin Möhring und den Richter Dr. Schoppme yer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve rfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 17. September 2010 am 27. Oktober 2010 erö ffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D . GmbH (fortan : Schuldnerin), einer Tochtergesellschaft der A . AG , über deren Vermögen am 29. November 2010 ebenfalls das Inso l- venzverfahren eröffnet wurde . Die A . AG schuldete der Beklagten nach e i- 23. D e- zember 2009 überwies die Schuldnerin diesen Betrag von ihrem Konto bei der D . Bank, die den verbundenen Gesellschaften eine gemeinsame Kr e- 1 - 3 - A . AG verfügte zu diesem Zeitp unkt noch über liquide Mittel in Höhe von 28.197, 8 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der von der Schul d- nerin geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sche n- kungs anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO . Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de r angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. D as Berufungsgericht hat gemeint, die Überweisung der Schuldnerin sei nicht nach § 134 InsO anfechtbar, weil bereits nicht feststehe, dass die Mi t- tel der Zahlun g aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten. Wenn, wie der Kläger vortrage, am Zahlungstag sowoh l die Schuldnerin als auch die A . AG zahlungsunfähig gewesen seien und die ihnen eingeräumte Kreditlinie nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, könne di e Überweisung nur durch eine geduldete Überziehung dieser gemeinsamen Kreditlinie bestritten worden sein. Wegen des bei der Überweisung angegebenen Verwendungszwecks " Verei n- barung/Vergl eich vom November 2009 mit der A . " sei von einer Überzi e- hung der Kreditlinie durch die A . AG auszugehen. 2. D iese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. 2 3 4 5 - 4 - a) D er Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Glä ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mi t- hin wenn sich die Befriedigungsmög lichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Demnach scheidet eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das haftende Vermögen des In solven z- schuldners, sondern dasjenige eines Dritten bet roffen hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, WM 2016, 282 Rn. 13 mwN). Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Ko n- toüberziehung und fließen diese aufgrund e iner vom Schuldner veranlassten Überweisung von der Bank direkt dem Empfänger zu, benachteiligt dies die Gläubiger des Schuldners, weil die Zuwendung an den Empfänger nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden kann. Eine solche Direktzahlung kann anfechtungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner ke i- nen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überla s- sen und sodann zur Deckung von Verbindli chkeiten verwendet werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 f; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 12). b) N ach diesen Maßstäben kann im Streitfall eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuld nerin nicht verneint werden. Der Überweisung s- auftrag erfolgte zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin. Die Gläubigerbenac h- 6 7 8 - 5 - teiligung liegt in einem solchen Fall darin, dass die Mittel des Überziehungskr e- dits nicht zunächst in das Vermögen der Schuldnerin gel angt und dort für den Zugriff der Gesamtheit ihrer Gläubiger verblieben sind. Der Umstand, dass die ausführende Bank der Schuldnerin und ihrer Muttergesellschaft eine gemei n- same Kreditlinie eingeräumt hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er b e- sagt nur, dass sowohl die Schuldnerin als auch die Muttergesellschaft im Ra h- men der gemeinsamen offenen Kreditlinie Darlehensmittel abrufen konnten. Nahm eine der verbundenen Gesellschaften Kreditmittel in Anspruch, gleichviel ob diesseits oder jenseits der ei ngeräumten Kreditlinie, war insoweit nur diese Gesellschaft Darlehensnehmer in. Nur ihre Gläubiger wurden benachteiligt, wenn die Bank das Darlehen nicht an die anweisende Gesellschaft, sondern zu Lasten ihres Kontos direkt an einen Dritten auszahlte. Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Überweisung der Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, einer Schuld der ve r- bundenen Gesellschaft oder derjenigen eines Dritten diente. Entscheidend für die Frage d er Gläubigerbenachteiligung ist allein, dass die Zahlung auf der Grundlage einer zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolgte. 3. D ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) D ie von § 134 Abs. 1 InsO vorausgesetz te Unentgeltlichkeit der Lei s- tung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A . AG zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin noch über liquide Mittel verfügte, die den Zahlungsb e- tr ag geringfügig überstiegen. 9 - 6 - a a) N ach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ti l- gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwe n- dungse mpfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaf t- lich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen we r- den kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123 /13, WM 2016, 44 Rn. 6). V on der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschul d- ners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war , sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7 ; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vo m 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7 ). Ist der Schuldner zahlungsunfähig, dürfen Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden. Dies w i- derspräche dem Grundsatz, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine g e- meinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfa h- ren stattzufinden hat. Der Leistungsempfänger kann sich in einem solchen Fall nur dann darauf berufen, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, wenn er trotz dessen Zahlungsunfähigkeit inso l- venzbeständig auf noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können . Die Darlegungs - und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 17. Juni 2010, aaO Rn. 8 f). b b ) D ie im Streitf all getroffenen Feststellungen rechtfertigen danach nicht die Beurteilung, bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte habe es sich um eine entgeltliche Leistung gehandelt. Der Kläger hat vorgetragen, 10 11 - 7 - die A . AG sei im Zeitpunkt der angef ochtenen Überweisu ng zahlungsunf ä- hig gewesen. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen, weil die Vor - instanzen keine gegenteiligen Feststellungen getroffen haben. War die A . AG zahlungsunfähig, war die gegen sie gerichtete Forderung der Be kla gten ohne Wert. Allein der Umstand, dass die A . AG noch über liquide Mittel ve r- fügte, die knapp über der Höhe ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten lagen, ändert daran nichts. Die in den Vorinstanzen getroffene Feststellung zu den noch vorhand enen liquide n Mittel n beruht auf dem Vortrag des Klägers, der hierzu auf die Auswertung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Be zug g e- nommen hat . Um welche Art von liquidem Vermögen es sich handelte, ist nicht festgestellt. Schon deshalb kann nicht beurtei lt werden, o b die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus diesem Vermögen im Wege der Ei n- zelz wangsvollstreckung anfechtungsfest Befriedigung zu verschaffen . Die B e- klagte hat zu dieser Voraussetzung keinerlei Vortrag gehalten. b) Die Leistung d er Schuldnerin ist auch nicht bereits deshalb entgeltlich, weil die mit der Leistung getilgte Forderung der Beklagten auf einem Vergleich beruhte, nach dem restliche Werklohnansprüche der Beklagten gegen die A . AG und von dieser erhobene Gegenansprüc he durch eine Zahlung der A . e- klagten angeführte Rechtsprechung des Senats, wonach das gegenseitige Nachgeben im Rahmen eines Vergleichs regelmäßig nicht unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 28 5/03, NZI 2007, 101 Rn. 15 ff), ist hier nicht einschlägig, weil der Kläger nicht die im Vergleich getroffene Ve r- einbarung angefochten hat, sondern die von der Schuldnerin auf die Verpflic h- tung der A . AG aus dem Vergleich erbrachte Leistung. Der Umsta nd, dass mit dieser Leistung der im Vergleich vereinbarte Verzicht der Beklagten auf we i- tergehende Forderungen wirksam wurde, begründet im Verhältnis zur Schul d- 12 - 8 - nerin ebenfalls nicht die Entgeltlichkeit der Leistung ; insoweit kommt es, wie bei der durch die Zahlung erfüllten Forderung, auf die Werthaltigkeit der Forderu n- g en an. c) D er vom Kläger erklärten Schenkungsanfechtung steht auch nicht der Vorrang einer konkurrierenden Deckungsanfechtung des Verwalters im Inso l- venzverfahren über das Vermögen der A . AG entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 ff ; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12 ). Die Beklagte hat weder dargelegt, dass eine Deckungsanfechtung erklärt worden wäre, noch dass die Voraussetzungen einer solchen erfüllt wären. Eine Deckungsanfec h- tung durch den Insolvenzve rwalter der A . AG käme nur in Betracht, wenn diese der Schul dnerin den Gegenwert der Mittel, mit denen die Beklagte befri e- digt wurde, aus ihr em Vermögen zur Verfügung gestellt hätte, die Befriedigung der Beklagten sich somit als mittelbare Zuwendung der A . AG darstellen würde. Hierfür ist jedoch nichts ersicht lich. 4. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird die erforderlichen Festste l- lungen zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers treffen 13 14 - 9 - müssen, die A . AG sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Überweisung za h- lungsunfähig gewesen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2012 - 2 - 18 O 408/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2013 - 3 U 157/12 -
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