ECLI:DE:BGH:2016:090816BXZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 12/15 vom 9. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 21. Juni 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch säm t- lich für nicht durchgreifend erachtet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln n icht mehr anfechtbare , letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt auch für Besch lüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 A bs. 4 ZPO zurückgewiesen wird 1 2 3 - 3 - (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Enthält ein solcher Beschluss wie hier au s- nahmsweise eine Begründung, die auf einen Teil der zur Begründung der Nichtz u- lassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente eingeht, rechtfertigt di es nicht den Schluss, das Gericht habe die ander en Argumente nicht aufgenommen. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2013 - 2 - 6 O 577/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2 014 - 18 U 57/13 -
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