ECLI:DE:BGH:2016:210616BXZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 12/15 vom 21. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und den Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster, den Richte r Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. De zember 2014 wird zurückgewiesen. Fragen von grundsätzlich er Bedeutung stellen sich nicht. Die Klägerin hat durch den Vergleich den Beklagten eine Lizenz an der Erfindung nach dem Gebrauchsmuster eingeräumt, sich aber zugleich durch die Regelung in Numme r 5 bis 7 bestimmte, in dessen Schutzbereich fallende Gestal tungen vorbehalten. Nur insoweit sind die Beklagten Beschränkungen unterworfen. Darin kann keine kartellrechtswidrige Beschränkung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Es steht hier nicht in Rede, dass vertraglich Verpflichtungen begrü ndet wurden, die über den Schutzbereich des Gebrauchsmusters hinausgehen, vielmehr sind lediglich bestimmte Gestaltungen von der eingeräumten Lizenz ausgenommen worden. D ie auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch . Auch im Übrigen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung k eine Entscheidung des Revis ionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehe n. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.483,83 EUR festgesetzt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Meier - Beck Bacher Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.1 0.2013 - 2 - 6 O 577/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2014 - 18 U 57/13 -
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