BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 121/99Verkündet am: 19. November 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der PatentnichtigkeitssacheBerichtigt durch Beschlußvom 4. Dezember 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 18. März 1999 ver-kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Das europäische Patent 0 217 664 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs 12sowie seiner Patentansprüche 13, 16 und 17, soweit diese unmit-telbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1992 unterInanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in den VereinigtenStaaten von Amerika vom 1. Oktober 1985 angemeldeten, mit Wirkung für dieBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 217 664 (Streit-patents), das u.a. Ankerwickelmaschinen betrifft. Das in der Verfahrenssprache - 3 -Englisch veröffentlichte Streitpatent umfaßt 22 Patentansprüche, darunter dennebengeordneten Patentanspruch 12 sowie die auch auf Patentanspruch 12rückbezogenen Patentansprüche 13 und 16 und den auf Patentanspruch 16rückbezogenen Patentanspruch 17, die allein angegriffen sind; diese Patentan-sprüche lauten in der deutschen Übersetzung des Streitpatents unter Weglas-sung der kursiv gesetzten Teile:"12.Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zumWickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenenAnkerkern (11) hat und welche aufweist: eine Kernhalteein-richtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer Position an-ordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickeleinrichtung(22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrichtung(33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten indem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Haltender Umhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Anker-kerns (11) und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen derUmhüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27,31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34) als eine Ein-heit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen werdenkann. 13.Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der die Einrichtungzum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34)an der Trageinrichtung (27, 31) einen Kopf (52) an der Trag-einrichtung enthält, der Kopf (52) eine nach außen weisendeFlanscheinrichtung hat, die Umhüllungseinrichtung (33, 34) ei-ne Ausnehmung (53) zur Aufnahme des Kopfs (52) und derFlanscheinrichtung hat und eine lösbare Sperreinrichtung inForm eines Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue - 4 -(59) an der Umhüllungseinrichtung (33, 34) enthält, die in Ein-griff mit dem Kopf (52) zum Halten der Umhüllungseinrichtungin dem zusammengebauten Zustand mit der Trageinrichtung(27, 31) bringbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,34) von dem Kopf (52) abgenommen werden kann. 16.Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der folgendes vor-gesehen ist: die Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Um-hüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31),eine zusammenarbeitende Einrichtung an der Umhüllungsein-richtung (33, 34) und der Trageinrichtung umfaßt, die lösbareSperreinrichtung (59) die zusammenarbeitende Einrichtung ineiner Sperrstellung hält und die Sperreinrichtung (59) in eineLösestellung bewegbar ist, in der die Umhüllungseinrichtung(33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen wer-den kann. 17.Maschine nach Anspruch 16, bei der die Zusammenarbei-tungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außengerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zurAufnahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat,die lösbare Sperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52)und der Flanscheinrichtung bringbar ist, und die lösbareSperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist,um die Umhüllungseinrichtung (33, 34) in dem Sperreingriffmit der Trageinrichtung (27, 31) zu halten."In der Verfahrenssprache Englisch lauten diese Patentansprüche wiefolgt: - 5 -"12.An armature winding machine (10) having means (22, 23) forwinding coils of wire onto a slotted armature core (11), com-prising: core holding means (19) for locating the armature core(11) in a position to receive coils of wire from the windingmeans (22, 23), shroud means (33, 34) for guiding wire intoselected slots in the armature core (11), support means (27,31) for holding the shroud means (33, 34) adjacent the arma-ture core (11), and means for releasably mounting the shroudmeans (33, 34) on said support means (27, 31) whereby theshroud means (33, 34) can be removed as a unit from thesupport means (27, 31). 13.A machine according to claim 11 or 12 wherein the means forreleasably mounting the shroud means (33, 34) on the supportmeans (27, 31) includes a head (52) on the support means,said head (52) having an outwardly directed flange means,said shroud means (33, 34) having a groove (53) for accom-modating the head (52) and flange means, and releasable lockmeans (59) on the shroud means (33, 34) engageable with thehead (52) for holding the shroud means in assembled relationwith the support means (27, 31), said lock means (59) beingreleasable whereby the shroud means (33, 34) can be re-moved from the head (52). 16.A machine according to claim 11 or 12 wherein: said meansfor releasably mounting the shroud means (33, 34) on thesupport means (27, 31) includes cooperating means on theshroud means (33, 34) and support means (27, 31), and re-leasable lock means (59) for holding the cooperating means ina locked position, said lock means (59) being movable to a - 6 -released position wherein the shroud means (33, 34) can beremoved from the support means (27, 31). 17.A machine according to claim 16 wherein: said cooperatingmeans includes a head (52) having an outwardly directedflange means and a groove (53) for accommodating the head(52) and flange means, said releasable lock means (59) beingengageable with said head (52) and flange means, said re-leasable lock means (59) being engageable with said head(52) to hold the shroud means (33, 34) in locking engagementwith the support means (27, 31)."Die Klägerinnen haben geltend gemacht, daß der Gegenstand der ange-griffenen Patentansprüche des Streitpatents nicht neu, jedenfalls aber durchden Stand der Technik nahegelegt sei. Sie haben sich dazu auf die US-Patentschriften 1,121,798 (K8), 2,144,447 (K1), 2,348,948 (K2), 3,892,366 (K9)und 4,300,271 (K10), verschiedene Unterlagen zu behaupteten Vorbenutzun-gen sowie eine Fachbuchveröffentlichung bezogen. Sie haben beantragt, dasStreitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 12 sowie 13, 16 und 17, soweitdiese unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, mitWirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte hat das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, nur einge-schränkt verteidigt. Patentanspruch 12 hat sie nicht verteidigt. Patentanspruch13 hat sie in erster Linie in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12 unverändert,hilfsweise unter Einfügung des kursiv gesetzten Teils ohne das unterstricheneWort, weiter hilfsweise unter Aufnahme des unterstrichenen Worts verteidigt.Patentanspruch 16 hat sie in folgender Fassung, hilfsweise unter Einfügung deskursiv gesetzten, nicht unterstrichenen Teils, weiter hilfsweise auch der unter-strichenen Worte, verteidigt: - 7 -"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-keln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-kern hat (11) und welche aufweist:eine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einerPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-richtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-tung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten indem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten derUmhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-richtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-hüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-tung (27, 31) abgenommen werden kann, wobeidie Einrichtung zum lösbaren Anbringen an der Umhüllungsein-richtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31) zum Anbrin-gen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Betriebsposition,sowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form eines vorbelaste- ten Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue umfaßt, um die zusammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zuhalten, und wobeidie Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist, in derdie Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31)abgenommen werden kann." - 8 -Patentanspruch 17 hat die Beklagte in Rückbeziehung auf den vertei-digten Patentanspruch 16, hilfsweise in dessen hilfsweise verteidigten Fassun-gen, verteidigt.Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-gen das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweisefür nichtig erklärt, und zwar im Umfang seines Patentanspruchs 12, seines Pa-tentanspruchs 13 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12, soweit er über diehilfsweise verteidigte Fassung hinausgeht, seines Patentanspruchs 16 in Rück-beziehung auf Patentanspruch 12 sowie seines Patentanspruchs 17 in Rückbe-ziehung über Patentanspruch 16 auf Patentanspruch 12, soweit er über folgen-de Fassung hinausgeht:"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-keln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-kern hat (11) und welche aufweist: Eine Kernhalteeinrichtung (19),welche den Ankerkern (11) in einer Position anordnet, in der dieDrahtwicklungen von der Wickeleinrichtung (22, 23) aufgenommenwerden, eine Umhüllungseinrichtung (33, 34) zum Führen desDrahtes in die gewünschten Nuten in dem Ankerkern (11), eineTrageinrichtung (27, 31) zum Halten der Umhüllungseinrichtung(33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11) und eine Einrichtung zumlösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an derTrageinrichtung (27, 31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,34) als eine Einheit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommenwerden kann, wobei die Einrichtung zum lösbaren Anbringen an derUmhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31)zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be-triebsposition, sowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form ei-nes Sperrbolzens oder einer Sperrklaue umfaßt, um die zusam- - 9 -menarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zu halten, undwobei die Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist,in der die Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung(27, 31) abgenommen werden kann, und bei der die Zusammenar-beitungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außengerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zur Auf-nahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat, die lösbareSperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) und der Flansch-einrichtung bringbar ist, und die lösbare Sperreinrichtung (59) inEingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist, um die Umhüllungseinrich-tung (33, 34) in dem Sperreingriff mit der Trageinrichtung (27, 31)zu halten."Mit der Berufung verfolgt die Klägerin zu 1 ihr erstinstanzliches Begehrenweiter, soweit das Bundespatentgericht diesem nicht entsprochen hat. Siemacht dabei auch geltend, daß die Erfindung nicht so offenbart sei, daß einFachmann sie ausführen könne und daß der vom Bundespatentgericht als be-standsfähig angesehene Patentanspruch 13 nicht durch die ursprüngliche Of-fenbarung in der Anmeldung des Streitpatents gedeckt sei. Die Beklagte vertei-digt das angegriffene Urteil. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr Patentanspruch13 in erster Linie in folgender Fassung (Änderungen unterstrichen):"Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zum Wickelnvon Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Ankerkern(11) hat, und welche aufweist:eine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einerPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-richtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-tung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in - 10 -dem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten derUmhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-richtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-hüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-tung (27, 31) abgenommen werden kann, wobei die Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31) zusammenarbeitende Einrichtungen an der Umhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31) zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be- triebsposition enthält, wobei die zusammenarbeitenden Einrichtun- gen einen Kopf (52) an der Trageinrichtung mit einer nach außen weisenden Flanscheinrichtung, sowie eine Ausnehmung (53) an der Umhüllungseinrichtung (33, 34) zur Aufnahme des Kopfs (52) und der Flanscheinrichtung aufweisen, wobei die Einrichtung zum lösba- ren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der Tragein- richtung (27, 31) weiter eine lösbare Sperreinrichtung in Form eines Sperrbolzens oder einer Sperrklaue (59) an der Umhüllungsein-richtung (33, 34) enthält, die in Eingriff mit dem Kopf (52) zum Hal-ten der Umhüllungseinrichtung in dem zusammengebauten Zustandmit der Trageinrichtung (27, 31) bringbar ist, und die Sperreinrich- tung (59) lösbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34) von dem Kopf (52) abgenommen werden kann."Weiter hilfsweise verteidigt sie die Patentansprüche 13 und 17 in derWeise, daß dort jeweils das Wort "Ausnahmung" durch das Wort "Nut", nochweiter hilfsweise durch "T-förmige Nut" ersetzt werden und schließlich in derWeise, daß zu dieser Ergänzung zusätzlich anstelle der Worte "einen Kopf" dieWorte "einen T-förmigen Kopf" gesetzt werden. Dabei sollen die Rückbezie- - 11 -hungen in den angegriffenen Patentansprüchen jeweils entsprechend angepaßtwerden.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. O. W. , , ein schriftlichesGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. Die Klägerin zu 1 hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing.R. H. , , vorgelegt.Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteilsund zur weiteren teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem Umfang,in dem die Berufungsklägerin dieses angreift.I. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit es angegriffen ist, Ankerwickelma-schinen, die Einrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mitNuten versehenen Ankerkern aufweisen. Bei solchen Ankerwickelmaschinenwerden Drahtwindungen auf den mit Nuten versehenen Ankerkern gewickelt.Die Wellenenden des Ankerkerns werden von Halterungen gehalten und wäh-rend des Wickelvorgangs indexiert. Diese sind mit Spannanordnungen verse-hen, die in die Halterungen integriert sind und nicht ohne weiteres von der Ma-schine abgenommen werden können. Will man einen Ankerkern mit andererWellengröße einsetzen, muß die gesamte Halterung ausgetauscht werden, waserheblichen Zeitaufwand erfordert, der sich vor allem daraus ergibt, daß solcheAnkerwickelmaschinen weiter Umhüllungen oder Drahtformer aufweisen, dienahe an den gegenüberliegenden Seiten des Ankerkerns angeordnet sind. De-ren äußere Oberflächen führen den Draht, der von den flügelartigen Armen ab-gespult wird, in die vorgesehenen Nutenpaare des Ankerkerns. Sollen unter- - 12 -schiedlich große Ankerkerne gewickelt werden, müssen unterschiedlich gestal-tete Umhüllungen auf den Trägern der Maschine angebracht werden, was zeit-und arbeitsaufwendig ist, wenn sie - wie in dem in der einleitenden Beschrei-bung erläuterten Stand der Technik - aus der Richtung aufgesetzt werden müs-sen, in der sich im Betriebszustand der Anker befindet (Streitpatent, Beschrei-bung Sp. 1 Z. 8 - 58).2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Ankerwickelmaschinezur Verfügung gestellt werden, bei der die Spannanordnung und die Umhül-lungseinrichtung leicht und schnell ausgetauscht werden können (vgl. Be-schreibung Sp. 1 Z. 59 - Sp. 2 Z. 37).3. a) Hierzu lehrt der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig ange-sehene verteidigte Patentanspruch 13 in Rückbeziehung auf den nicht vertei-digten Patentanspruch 12 eine Ankerwickelmaschine, die aufweist, wobei in derAufzählung die mit dem ersten Hilfsantrag eingefügten Merkmale kursiv wieder-gegeben sind:(1.)eine Wickeleinrichtung zum Wickeln von Drahtwindungenauf einen mit Nuten versehenen Ankerkern,(2.)eine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einer Po-sition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wik-keleinrichtung aufgenommen werden,(3.)eine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts indie gewünschten Nuten im Ankerkern,(3.1)die eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und derFlanscheinrichtung der Trageinrichtung hat und(3.2)eine lösbare Sperreinrichtung in Form eines Sperrbolzensoder einer Sperrklaue aufweist, die in Eingriff mit dem Kopfzum Halten der Umhüllungseinrichtung im zusammenge- - 13 -bauten Zustand mit der Trageinrichtung gebraucht werdenkann, wodurch die Umhüllungseinrichtung vom Kopf abge-nommen werden kann,(4.)eine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungseinrich-tung in der Nähe des Ankerkerns und(5.)eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhül-lungseinrichtung an der Trageinrichtung,(5.1)wodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit von derTrageinrichtung abgenommen werden kann, und(5.2)die einen Kopf an der Trageinrichtung aufweist,(5.2.1)der eine nach außen weisende Flanscheinrichtung hat.b) Der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene - aller-dings in seiner Formulierung nur schwer verständliche - Patentanspruch 17 inRückbeziehung über den nicht als bestandsfähig angesehenen Patentanspruch16 auf den nicht verteidigten Patentanspruch 12 lehrt eine Ankerwickelmaschi-ne, die aufweist:(1.)Einrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen aufeinen mit Nuten versehenen Ankerkern,(2.)eine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einerPosition anordnet, in der die Drahtwicklungen von derWickeleinrichtung aufgenommen werden,(3.)eine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts indie gewünschten Nuten in dem Ankerkern,(4.)eine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungsein-richtung in der Nähe des Ankerkerns und(5.)eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen (an) derUmhüllungseinrichtung (und) an der Trageinrichtung, - 14 -(5.1)wodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit vonder Trageinrichtung abgenommen werden kann,(5.2a)mit (einer) zusammenarbeitenden Einrichtung(en) an derUmhüllungseinrichtung und der Trageinrichtung(5.2a.1)zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung in ihrer Be-triebsposition(5.2a.2)und einen Kopf umfaßt(5.2a.2.1)mit einer nach außen gerichteten Flanscheinrichtung(5.2a.3)und eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und derFlanscheinrichtung hat, und(5.3)eine lösbare Sperreinrichtung aufweist, durch die die zu-sammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellunggehalten werden,(5.3.1)die in Eingriff mit dem Kopf und der Flanscheinrichtunggebracht werden kann, um die Umhüllungseinrichtung imSperreingriff mit der Trageinrichtung zu halten,(5.3.2)in eine Lösestellung bewegbar ist, in der die Umhül-lungseinrichtung von der Trageinrichtung abgenommenwerden kann,(5.3.3)in Form eines Sperrbolzens oder einer Sperrklaue.c) Die Vorrichtungen nach den beiden verteidigten Patentansprüchenstimmen mithin in den Merkmalen 1, 2 und 4 sowie teilweise in den Merkmals-gruppen 3 und 5 überein; sie unterscheiden sich dabei hinsichtlich der Merk-male 3.1 und 3.2, 5.2 und 5.2.1, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-digten Patentanspruch 13 vorhanden sind, und 5.2a, 5.2a.1, 5.2a.2, 5.2a.2.1,5.2a.3, 5.3, 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-digten Patentanspruch 17 vorgesehen sind. - 15 -4. a) Bei solchen Ankerwickelmaschinen werden Drahtwindungen aufdem mit Nuten versehenen Ankerkern aufgewickelt; wie dies geschieht, ist inder Beschreibung des Streitpatents beispielhaft beschrieben (Sp. 3 Z. 63 - Sp. 4Z. 65). Die Ankerkerne müssen dabei nach dem Aufwickeln des Drahts von derMaschine abgenommen und durch einen neuen, zu umwickelnden Ankerkernersetzt werden. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüchebetreffen Maßnahmen, die sich auf den Austausch der Ankerkerne beziehen,und setzen hierbei eine besondere Ausgestaltung der Ankerwickelmaschine nurinsoweit voraus, als dies in den Merkmalen dieser Patentansprüche zum Aus-druck kommt. Dies sehen auch die Parteien und der gerichtliche Sachverstän-dige nicht anders.b) Die in den angegriffenen Patentansprüchen vorgesehene lösbareSperreinrichtung (Bezugszeichen 59) ist in der Beschreibung des Streitpatents(Sp. 5 Z. 42 - Sp. 6 Z. 20) behandelt. Diese Beschreibung füllt jedoch den all-gemeiner gehaltenen Umfang der angegriffenen Patentansprüche nicht aus,sondern erläutert die Erfindung in Form eines Ausführungsbeispiels, auf dassich der durch das Streitpatent begründete Schutz nicht beschränkt. DieSperreinrichtung (im maßgeblichen englischen Text "Lock means") hat nachdiesem Ausführungsbeispiel einen Körper (61), der mit Bolzen (62) am Körper(38) befestigt ist. Der untere Teil des Körpers (61) hat ein Durchgangsloch (63),das einen länglichen Sperrbolzen (64) aufnimmt. Das innere Ende (66) desSperrbolzens (64) ist nach oben und außen verjüngt; die Verjüngung nimmt denunteren Teil des Kopfs (52) auf, wodurch der Kopf (52) im Eingriff mit dem ge-krümmten Ende (58) der Nut (53) gehalten wird. Der Sperrbolzen (64) wirddurch ein Loch in den Körper (38) gleitend eingebracht, so daß er in die Nut(53) reicht. Ein Hebel (68) ist drehbar auf einem Drehzapfen (69) montiert, derdurch Löcher im Körper (61) hindurchreicht. Das untere Ende des Hebels (68)hat einen nach unten zeigenden Finger (71), der in eine Nut (72) des Sperrbol-zens (64) reicht. Der Hebel (68) drückt den Sperrbolzen (64) in eine Lösestel- - 16 -lung, wenn er in Pfeilrichtung (73) bewegt wird. In seine Sperrstellung wird derSperrbolzen (64) über den Hebel (68) durch ein Federpaar (74, 76) gedrückt.Fig. 6 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt dies (vergrößert): II. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Patentansprüche in ihrenverteidigten Fassungen durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind undob die in ihnen unter Schutz gestellte technische Lehre ausführbar ist. Dennjedenfalls ist diese Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.Dabei stimmen die in erster Linie verteidigten Patentansprüche 13 und 17 inihrem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen technischenGehalt überein, weshalb sich eine getrennte Behandlung erübrigt. Dies sehen - 17 -auch die Parteien, der gerichtliche Sachverständige und der Parteigutachternicht anders.1. Der Gegenstand der verteidigten Patentansprüche 13 und 17 ist neu,was auch die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft inAbrede gestellt hat.2. Für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhoch-schulausbildung, der über mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse aufdem Gebiet des Werkzeugmaschinenbaus verfügt, bedurfte es keines erfinderi-schen Zutuns, um zum Gegenstand der im Berufungsverfahren in erster Linieverteidigten Patentansprüche zu gelangen (Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ). Dies führtauch insoweit zur Nichtigerklärung des Streitpatents (Art. 138 Abs. 1 Buchst. aEPÜ, Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat dabei in Über-einstimmung mit der Berufungsklägerin, der beklagten Patentinhaberin, demgerichtlichen Sachverständigen und dem Parteigutachter die US-Patentschrift3,892,366 (Ott) an. Die Entgegenhaltung betrifft Drahtführungselemente für eineAnkerwickelmaschine. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 zei-gen eine Ansicht eines Wickelelements sowie eine Draufsicht, wobei jeweilsTeile im Schnitt gezeigt werden: - 18 -Die Vorrichtung weist eine Einrichtung (flügelartige Arme, "flyer" 40,Sp. 3 Z. 36 ff.) zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehe-nen Ankerkern (Merkmal 1), eine Kernhalteeinrichtung (Merkmal 2), eine Um-hüllungseinrichtung (Wickelführungselemente, "winding guide forms" 60, 62;Sp. 3 Z. 47 f.; Merkmal 3) zum Führen des Drahts (44) in die gewünschten Nu-ten des Ankerkerns und eine Trageinrichtung ("extension", 50, "bearing", 52;Sp. 3. Z. 44 ff.; Merkmal 5), die die Umhüllungseinrichtung in der Nähe des An-kerkerns hält, auf; sie sieht weiter eine Einrichtung zum Anbringen der Umhül-lungseinrichtung an der Trageinrichtung vor (Sp. 3. Z. 44 ff.; Sp. 5 Z. 55 ff.). Dieübrigen Merkmale der verteidigten Patentansprüche 13 und 17, sind, wie dergerichtliche Sachverständige angegeben hat, zwar nicht identisch, aber doch inihrer Funktion verwirklicht. So entsprechen dem Kopf und der Flanscheinrich-tung (Merkmale 5.2, 5.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 13, Merkmale5.2a.2, 5.2a.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 17) die Bezugszeichen 50,52 und der Flanscheinrichtung das Bezugszeichen 54. Der lösbaren Sperrein-richtung (Merkmale 3.2 bzw. 5.3) entsprechen in ihrer Funktion, wie das Bun-despatentgericht festgestellt und der gerichtliche Sachverständige überzeugendbestätigt hat, die Schrauben 56 der Entgegenhaltung. Die Lösbarkeit ergibt sichschließlich aus der Beschreibung (Sp. 5 Z. 55 ff.). Die Gewindeschrauben (56)erfüllen die Funktionen einer Sperreinrichtung, was das Bundespatentgerichtzutreffend gesehen hat. Was schließlich die bei dem verteidigten Patentan-spruch 12 gegenüber dem Stand der Technik unterschiedliche Anordnung derAusnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der Flanscheinrichtung an der Um-hüllungseinrichtung (Merkmal 3.1) betrifft, hat das Bundespatentgericht zutref-fend ausgeführt, daß hierin eine erfinderische Leistung nicht zu sehen ist; dergerichtliche Sachverständige wie der Privatgutachter beurteilen dies ersichtlichnicht anders. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatent-gericht bei. - 19 -Allerdings unterscheiden sich die Vorrichtungen nach den verteidigtenPatentansprüchen 13 und 17 in der Ausgestaltung der Sperreinrichtung von derEntgegenhaltung. Hierin hat das Bundespatentgericht einen erfinderischenÜberschuß gesehen, weil die Ausbildung der Sperreinrichtung in Form einesSperrbolzens oder einer Sperrklaue weder aus dem Stand der Technik bekanntgewesen sei noch der Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens auf sie aufGrund des Standes der Technik habe kommen können. Zwar seien Bolzen undKlauen dem Fachmann aus den Grundlagen der Maschinenelementelehre be-kannt. Auf Grund der beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen auftretendenMikroschwingungen sei der Fachmann jedoch davon abgehalten worden, diebei der US-Patentschrift 3,892,366 vorgesehenen Schrauben durch Bolzen zuersetzen, mit denen - anders als durch Schrauben - eine zur Erreichung einerrüttelfesten Verbindung erforderliche Vorspannkraft nicht zu erzielen sei. Auchder sonst genannte Stand der Technik offenbare keine lösbare Sperrvorrichtungmit einem Sperrbolzen oder einer Sperrklaue.Die Berufungsklägerin meint demgegenüber, die Verwendung eines ausden Grundlagen der Maschinenelementelehre allgemein bekannten Bauteilsentsprechend seiner Zweckbestimmung könne für sich allein auch unter denvom Bundespatentgericht gesehenen besonderen Umständen eine erfinderi-sche Leistung nicht begründen. Auch erreichten etwa auftretende Mikroschwin-gungen beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen kein solches Ausmaß, daß derFachmann befürchten müsse, Sperrbolzen oder Sperrklauen könnten sich lok-kern. Zudem umfasse der übergeordnete Begriff "Sperrbolzen" auch Sperr-schrauben und sei deshalb zu Abgrenzung vom Stand der Technik nicht geeig-net. Schließlich werde auch bei Sperrbolzen und Sperrklauen ein Festhaltensolange wie erforderlich regelmäßig mit dem Fachmann bekannten zusätzlichenMaßnahmen (Federvorbelastung, selbsthemmendes Schraubgewinde, Konter-mutter, Sicherungsstift oder Einrasten) sichergestellt; den Einsatz ungesicherterSperrbolzen offenbare das Streitpatent in keinem Ausführungsbeispiel. - 20 -Demgegenüber verweist die beklagte Patentinhaberin auf die Andersar-tigkeit der Anordnung insbesondere nach dem verteidigten Patentanspruch 17.Sie sieht eine erfinderische Leistung nicht nur in der Ausgestaltung derSperreinrichtung als Sperrbolzen oder Sperrklaue, sondern auch in der Zu-sammenschau dieser Ausgestaltung mit der Art und Weise, wie die Sperrein-richtung mit den anderen Vorrichtungsteilen in Eingriff gebracht werden kann.Der Senat ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungdavon überzeugt, daß sich die Ausgestaltungen, für die in den angegriffenenPatentansprüchen in ihrer in erster Linie verteidigten Fassung Schutz bean-sprucht wird, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand derTechnik ergaben. Der hier verhältnismäßig hoch qualifizierte und über erhebli-che praktische Erfahrung verfügende Fachmann erkannte, daß bei der Vor-richtung nach der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) die Montage und Demonta-ge der Umhüllungseinrichtung schwierig und aufwendig ist. Wie das sachkundigbesetzte Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, muß eine Bedie-nungsperson, um dort die Schrauben 56 eindrehen zu können, die anzubrin-gende Umhüllungseinrichtung nicht nur bezüglich des Kopfs koaxial an dieFlanschverbindung halten, sondern auch in einer bestimmten Drehlage, damitdie Löcher in der Flanscheinrichtung den jeweiligen Gewindelöchern gegenü-berstehen; der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen Ver-handlung bestätigt. Der Fachmann konnte, wollte er dies vereinfachen, aufGrund seines Fachwissens und Fachkönnens hier Abhilfe schaffen, indem erdie koaxiale Lage dadurch vorläufig sicherstellte, daß er ein Teil in das anderezunächst formschlüssig eingreifen ließ; dazu bot sich ein Auflegen des anzu-bringenden Teils zunächst - wie das Bundespatentgericht plastisch ausgeführthat - wie bei einem Räderwechsel bei einem Fahrzeug an, wodurch eine Zen-trierung und Ausrichtung, allerdings bei zunächst verbleibender axialer Ver-schiebbarkeit erreicht werden konnte. Daß auch diese Verschiebbarkeit besei- - 21 -tigt werden mußte, erkannte der Fachmann ohne weiteres, weil die Vorrichtungandernfalls ihre Funktion nicht mit hinreichender Genauigkeit erfüllt hätte. Esbereitete ihm auch keine Schwierigkeiten, gegen die Verschiebbarkeit Abhilfezu schaffen; dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-handlung bestätigt.War es für den Fachmann somit naheliegend, von der schwer zu hand-habenden Schraubverbindung der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) abzugehen,standen ihm vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die Verbindung auf andereWeise vorzunehmen. Hierzu standen ihm Möglichkeiten einer axialen wie einerradialen Einführung des zu befestigenden Teils zur Verfügung, wobei der ge-richtliche Sachverständige eine gewisse Präferenz für eine radiale Einführunggesehen, aber auch axiale Verbindungen, etwa in Form eines Bajonettver-schlusses, als naheliegend bezeichnet hat. Da die Verbindung entsprechendihrer Bestimmung für ein wiederholtes Auswechseln leicht lösbar gestaltet wer-den mußte, kamen andererseits solche Lösungen von vornherein als ungeeig-net nicht in Betracht, bei denen die Verbindung nicht leicht lösbar ist, wie dasEinbringen eines Bolzens mit Preßpassung. Dies führte den Fachmann ohneweiteres zu der Überlegung, an die Stelle der Verschraubung eine leicht lösbareBolzenverbindung zu setzen. Damit war zunächst eine Verbindung der Teileerreicht, aber noch nicht die Sicherung dieser Verbindung, zu der insbesonderewegen der vom Bundespatentgericht angesprochenen Gefahr des Auswan-derns des Bolzens infolge möglicherweise auftretender MikroschwingungenAnlaß bestand.Auch diese Schwierigkeit war indessen für den praktisch erfahrenenFachmann erkennbar und für ihn aus dem ihm geläufigen Formenschatz lösbar.Der gerichtliche Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlungüberzeugend ausgeführt, daß der Fachmann viele mögliche Lösungen sehenund bewerten werde; dabei erkenne er, daß ein einfacher Bolzen untauglich sei, - 22 -er werde aber ohne weiteres etwa auf die ihm geläufigen Exzenterbolzen, diedas Problem der Mikroschwingungen beseitigten, zurückgreifen.Damit war für den Fachmann aber die Lösung der in erster Linie vertei-digten Patentansprüche, die nicht auf die Ausbildung beschränkt sind, wie siedas Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschreibt, sondern jede Art vonSperrbolzen und Sperrklaue, mit oder ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahme,einschließen, nahegelegt. Diese erforderte zwar eine Mehrzahl von gedankli-chen Schritten, die aber jeder einzeln und insgesamt die Fähigkeiten desFachmanns nicht überschritten, wie der gerichtliche Sachverständige überzeu-gend bestätigt hat, und deshalb eine erfinderische Leistung nicht begründenkönnen.III. Patentanspruch 13 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigtenFassung enthält zusätzliche Angaben darüber, wie die verschiedenen Verbin-dungselemente an der Vorrichtung angebracht sind, nämlich an der Tragein-richtung, der Umhüllungseinrichtung und an (funktional beschriebenen) zu-sammenarbeitenden Einrichtungen. Soweit, was zweifelhaft erscheint, aber ei-ner abschließenden Klärung nicht bedarf, diese Merkmalskombination durch dieursprüngliche Offenbarung und insbesondere durch das erteilte Patent gedecktsein sollte, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit als bei den in erster Linie verteidigten angegriffenen Patentansprüchen,weil der Fachmann die konkrete Anordnung den gegebenen Verhältnissen ent-sprechend vorsehen und vornehmen wird.IV. Die weiteren hilfsweise verteidigten Patentansprüche, bei denen derBegriff "Ausnehmung" durch den Begriff "Nut" oder den Begriff "T-förmige Nut"ersetzt worden ist und auch der Kopf T-förmig ausgebildet sein soll, rechtferti-gen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zwar wird hierdurch der Schutzgegen-stand auf solche Ausführungen eingeschränkt, bei denen sinnvollerweise nur - 23 -ein radiales Einführen des Kopfs zur Verbindung in Betracht kommt, der ge-richtliche Sachverständige hat ein radiales Einführen aber als geläufige Maß-nahme angesehen; der Senat tritt ihm hierin bei. Für ein radiales Einführen lagaber eine dem Maschinenbauer geläufige T-förmige Ausnehmung nahe; erstrecht bot es sich in diesem Fall an, den Kopf entsprechend zu gestalten. Auchdie Zusammenschau dieser einfachen Maßnahme mit den anderen rechtfertigtkein anderes Ergebnis.V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91ZPO. Der Senat hatte die Kostenentscheidung entsprechend dem Ergebnis deszweitinstanzlichen Verfahrens auch hinsichtlich der am Berufungsverfahrennicht mehr beteiligten Klägerin zu 2 abzuändern; hieran ist er durch die Nicht-anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch diese Klägerin nicht gehindert(vgl. Sen.Urt. v. 23.9.1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138, 139 - Staubfilter).Die nur einen Teil der Prozeßparteien betreffende Rechtskraft der materiellenEntscheidung soll nämlich die im Ergebnis richtige Kostenverteilung zwischenallen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn einer der Prozeßbeteiligten infolge - 24 -der materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn ergangenen Entscheidungbereits aus dem Prozeß ausgeschieden ist (BGH, Urt. v. 14.7.1981- VI ZR 35/79, MDR 1981, 928; vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 100 Rdn. 8;Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5).MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 121/99 vom4. Dezember 2002in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Entscheidungsformel des Urteils vom 19. November 2002wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß in ihremAbsatz 2 das Wort "unmittelbar" entfällt.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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