BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 122/00 Verkündet am:15. Oktober 2003KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360aa)Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruchgenommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wennsie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nurmit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß undihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.b)Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, dasihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 -OLGStuttgartAGBacknang - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2000 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem RechtAnsprüche auf Elternunterhalt geltend.Die am 23. November 1913 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Au-gust 1995 in einem Altenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihrenRenteneinkünften und ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversi-cherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Sozialhilfe inForm der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. In dem streitigen Unterhaltszeit-raum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich1.562 DM. Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20. Oktober 1995 und 27. Au-gust 1998 wurde die Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet und darauf hin-gewiesen, daß sie ihrer Mutter dem Grunde nach unterhaltspflichtig sei. - 3 -Die Beklagte ist verheiratet; unterhaltsberechtigte Kinder hat sie nicht. ImHerbst 1998 war die Beklagte bereits seit zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.087 DM monatlich und imNovember 1998 letztmalig in Höhe von 963 DM. Der Ehemann der Beklagtenverfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von11.469 DM. Die Eheleute bewohnten bis Ende Februar 1999 eine Eigentums-wohnung, die in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stand und deren Wohnwertsich auf monatlich 1.150 DM belief. Seit 1. März 1999 bewohnen sie ein neuerrichtetes - ebenfalls in ihrem Miteigentum stehendes - Einfamilienhaus. DieEigentumswohnung war durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Februar 1998veräußert worden.Die beiden Schwestern der Beklagten werden von dem Kläger in Höhevon monatlich 100 DM bzw. 60 DM zu Unterhaltsleistungen für die Mutter her-angezogen.Von der Beklagten verlangt der Kläger Zahlung von insgesamt 3.040 DMzuzüglich Zinsen, und zwar monatlich 810 DM für September und Oktober1998, 380 DM für November 1998 und monatlich 260 DM für Dezember 1998bis März 1999. Er hat die Auffassung vertreten, bis November 1998 sei die Be-klagte in Höhe der geltend gemachten Beträge aufgrund des bezogenen Ar-beitslosengeldes leistungsfähig, da sie dieses nur teilweise zur Deckung desFamilienbedarfs einzusetzen habe. Für die Folgezeit könne sie aus ihrem Ta-schengeld, das sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, die verlangtenUnterhaltszahlungen erbringen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-stungsfähig, weil der ihr zuzubilligende Selbstbehalt höher sei als das bezogene - 4 -Arbeitslosengeld und das Taschengeld für den Unterhalt der Mutter nicht einzu-setzen sei.Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von monatlich 637 DM fürSeptember und Oktober 1998 - zuzüglich Zinsen - stattgegeben. Mit seiner Be-rufung hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte hat dieZurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der AnschlußberufungKlageabweisung begehrt, soweit sie zu höheren Unterhaltsleistungen als mo-natlich 337 DM (monatliches Arbeitslosengeld von 2.087 DM abzüglich Selbst-behalt von 1.750 DM) verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das an-gefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte an-tragsgemäß zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 3.040 DM zuzüglich Zin-sen verurteilt; die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Ur-teil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die in derBerufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2000, 245 ff.veröffentlicht ist, hat die Beklagte im Umfang der Klageforderung für unterhalts-pflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf derMutter ebensowenig wie die dem Grunde nach bestehende Unterhaltspflicht derBeklagten für diese zwischen den Parteien im Streit sei. Unterschiedlich beur-teilt werde von ihnen allein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei inHöhe der geltend gemachten Beträge gegeben. Hierzu hat das Oberlandesge- - 5 -richt für den Zeitraum von September bis November 1998 ausgeführt: Für dieBeurteilung der Leistungsfähigkeit komme es allein auf die eigenen Einkünfteder Beklagten an, da ihr Ehemann nicht verpflichtet sei, eigene Geldmittel fürden Unterhalt der Schwiegermutter zur Verfügung zu stellen. Ob und gegebe-nenfalls inwieweit die Beklagte unterhaltspflichtig sei, hänge zunächst davonab, in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt zustehe. Insofern sei im Grundsatz vondem in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern vor-gesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen, der sich auf 2.250 DM für denUnterhaltspflichtigen selbst und auf 1.750 DM für den mit diesem zusammenle-benden Ehegatten belaufe. Eine Unterhaltspflicht komme danach erst in Be-tracht, wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4.000 DM mo-natlich übersteige. Diese Selbstbehaltsätze seien allerdings nur bei durch-schnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen. Bei den gehobenenwirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die Beklagte und ihr Ehemann lebten,entspreche ein Familienbedarf von nur 4.000 DM nicht der Lebenserfahrung.Auch ohne konkrete Darlegung der Beklagten sei es geboten, einen angemes-senen Unterhaltsbedarf der Familie von 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellenVorteil aus mietfreiem Wohnen, zugrunde zu legen. Wenn die Beklagte ihrenanteiligen Bedarf von 3.000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen deckenmüsse, stünde ihr für Unterhaltszahlungen nichts mehr zur Verfügung. DieseBetrachtungsweise sei aber nicht gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof zueiner Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigenKindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihmzur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wennund soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhaltsnicht benötige. Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zuleistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtigehieraus angemessen unterhalten werde. Diese Grundsätze seien auch im vor- - 6 -liegenden Fall heranzuziehen und führten zu der Annahme, daß das Einkom-men der Beklagten nur anteilig für den - im übrigen von ihrem Ehemann aufzu-bringenden - Familienunterhalt benötigt werde, und deshalb teilweise für Unter-haltszwecke einzusetzen sei. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2.087 DMmonatlich im September und Oktober 1998 und ihres Ehemannes von11.469 DM monatlich belaufe sich ihr Anteil am Gesamteinkommen auf 15,4 %.Zu dem Gesamtbedarf der Familie von 6.000 DM habe sie deshalb nur mit924 DM (15,4 % von 2.087 DM) beitragen müssen, so daß ihr monatlich1.163 DM zur freien Verfügung verblieben seien. Im November 1998 habe derAnteil der Beklagten am Gesamteinkommen mit Rücksicht auf ihr Arbeitslosen-geld von 963 DM nur noch 7,75 % betragen. Sie habe mithin 465 DM zum Fa-milienunterhalt beisteuern müssen, während ihr 498 DM verblieben seien. DieBeträge von 1.163 DM und 498 DM lägen über der von dem Kläger insoweitgeltend gemachten Unterhaltsforderung von 810 DM bzw. 380 DM. Selbst wennder Kläger, der nach seinen Richtlinien jeweils nur 50 % des freien Einkom-mens für den Unterhalt beanspruche, hieran nach dem Grundsatz der Gleich-behandlung gebunden sei, ergebe sich mit Rücksicht darauf im vorliegendenFall keine Einschränkung. Die Beklagte habe sich nämlich überhaupt nicht oderjedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen müs-sen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in dem hier maßgeb-lichen Zeitraum die Haushaltsführung übernommen zu haben. Dazu sei sie auf-grund ihrer Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt in der Lage gewesen. Damithabe sie aber ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, erfüllt. FürUnterhaltszwecke habe von ihrem Einkommen deshalb auch unter Berücksich-tigung der Richtlinien des Klägers jedenfalls ein ausreichender Betrag zur Ver-fügung gestanden.2. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - 7 -a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine In-anspruchnahme der Beklagten für die Zeit von September 1998 an bejaht. MitRücksicht auf die Rechtswahrungsanzeigen des Klägers, zuletzt vom 27. Au-gust 1998, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Unterhalt für die Vergangenheitgefordert werden.b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht demGrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601BGB. Gegen den vom Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten zugrundegelegten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. DasBerufungsgericht hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen An-laß, von dieser Beurteilung abzuweichen.c) Was die Leistungsfähigkeit der Beklagten anbelangt, ist das Beru-fungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese nur aus deren ei-genen Einkünften ergeben kann. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhalts-rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist rechtlichweder verpflichtet, zu deren Unterhalt beizutragen noch sich zu deren Gunstenin seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen zu demder Beklagten nach § 1603 Abs. 1 BGB zu belassenden angemessenenSelbstbehalt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann dieser nicht los-gelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen,Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und des-halb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ister aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonde-ren Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt alseinem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, - 8 -zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellenund Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbe-halt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben. Ob und unterwelchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegtletztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (Senatsurteil vom23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1668, 1700 ff.).Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Familienbedarfder Beklagten und ihres Ehemannes - auch ohne konkreten Vortrag hierzu -unter Berücksichtigung der gehobenen Gesamteinkünfte, die sich nach der Le-benserfahrung in einer aufwendigeren Lebensführung niederschlagen, mit ei-nem deutlich über den Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird, wie ihndas Berufungsgericht mit monatlich 6.000 DM, zuzüglich einem eventuellenWohnvorteil, angenommen hat. Von dem Familienbedarf von 6.000 DM entfälltauf die Beklagte ein Anteil von 3.000 DM.e) Die Revision erhebt gegen diesen Ansatz auch keine Einwendungen.Sie macht aber geltend, wegen des mit 3.000 DM bemessenen Anteils der Be-klagten an dem Familienbedarf scheide ein Unterhaltsanspruch aus, weil ihrArbeitslosengeld niedriger sei. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl zu ei-nem anderen Ergebnis gelangt sei, habe es verkannt, daß die bei dem Unter-haltsanspruch eines volljährigen Kindes gegenüber einem Elternteil geltendenGrundsätze nicht auf einen Fall der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuübertragen seien. Dies folge aus der grundlegend verschiedenen Lebenssitua-tion des jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners. Die Auffassung desBerufungsgerichts müsse auch dazu führen, daß der Ehemann der Beklagtenmittelbar zum Unterhalt herangezogen würde.Diese Rüge hat keinen Erfolg. - 9 -aa) Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht,wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter sei-nem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat,wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teilweisewird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltslei-stungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkom-men der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehe-gatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß derandere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzenbrauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwaOLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mitAnm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen dieZusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff.und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sieletztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindestindirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebens-zuschnitts zu finanzieren habe. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durch-schnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regelder Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Ein-künfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für denFamilienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechendhohen Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde jedoch beein-trächtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigensolle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe.Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lückenicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391, - 10 -1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammen-stellungen von Günther und Menter, jeweils aaO).bb) Die Frage, wie die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners inderartigen Fällen grundsätzlich zu beurteilen ist, bedarf im vorliegenden Fallindessen keiner Entscheidung. Denn nach den getroffenen Feststellungenbrauchten die Eheleute ihre jeweiligen Einkünfte nicht in vollem Umfang zurBestreitung des angemessenen Familienunterhalts einzusetzen, so daß derBeklagten von ihrem eigenen Einkommen Mittel verblieben, die für Unterhalts-zwecke zur Verfügung stehen.Der Senat hat in einer Fallgestaltung, bei der es um das Unterhaltsbe-gehren eines volljährigen Kindes gegen seinen den Haushalt in einer neuenEhe führenden und nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging, zwar die Auf-fassung vertreten, dessen Unterhaltspflicht setze nach § 1603 Abs. 1 BGB erstein, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werde, in der Re-gel also erst bei Einkünften oberhalb des sogenannten Selbstbehalts. Bis zudieser Höhe benötigte der Unterhaltsschuldner die Einkünfte zur Deckung sei-nes eigenen Lebensbedarfs. Ein rechtlicher Ansatzpunkt, seinen Ehegatten fürseinen Unterhalt auch insoweit heranzuziehen, als er selbst verdiene, damit ersein Einkommen an das - unterhaltsrechtlich nachrangige - volljährige Kind ausder früheren Ehe weitergeben könne, bestehe nicht. Er sei auch durch Billig-keitserwägungen nicht zu ersetzen. Gleichwohl ist es nach Auffassung des Se-nats nicht ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügungstehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat, soweit er sie zur Bestrei-tung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht benötigt. Derartigeskommt in Betracht, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nachden §§ 1360, 1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist,daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige - 11 -Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhaltenwird. Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unter-halt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen einTeil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen desFamilienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - fürUnterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).Diese Grundsätze sind auch zur Beurteilung der hier vorliegenden Fall-gestaltung heranzuziehen (ebenso: Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.Rdn. 41; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5079; Ger-hardt Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. Rdn. 207b; Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 57; Wendl/Pauling Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 645; GüntheraaO Rdn. 92 f.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 1392). Der Senat hat zwarschon in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (XII ZR 93/91 - FamRZ1992, 795, 797) darauf abgehoben, der Inanspruchnahme auf Unterhalt für einvolljähriges Kind einerseits und auf Elternunterhalt andererseits lägen unter-schiedliche Lebensverhältnisse zugrunde, weil Unterhaltspflichtige zwar regel-mäßig damit rechnen müßten, ihrem Kind auch nach Vollendung des 18. Le-bensjahres noch Unterhalt gewähren zu müssen, bis es eine Berufsausbildungabgeschlossen habe, während eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunter-halt allenfalls bei einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit der Eltern in Betrachtkomme. Damit hat der Senat indessen nur begründet, daß es nicht rechtsfeh-lerhaft sei, den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt bei durch-schnittlichen Einkommensverhältnissen um einen maßvollen Zuschlag zu erhö-hen, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter als volljähriger Kinder- hier der Eltern - zu beurteilen sei. Demgemäß ist allein die rechtliche Möglich-keit aufgezeigt worden, Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kin- - 12 -dern der Höhe nach anders zu beurteilen, und zwar insoweit als der dem Un-terhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt abweichend vondemjenigen, der gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen ist, höher bemes-sen werden kann. An der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Elterndem Grunde nach konnte sich dadurch nichts ändern. Sie ergibt sich aus§ 1601 BGB, der allgemein den Verwandtenunterhalt regelt und bestimmt, daßdem (nicht gesteigert) Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zuverbleiben hat. Letzterer kann aber sowohl beim Deszendenten- als auch beimAszendentenunterhalt dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige durchden ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt angemessenunterhalten wird, weil dieser Unterhalt entsprechend auskömmlich ) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehe-gatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögendie Familie angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihreEhe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und derandere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheidenkönnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausar-beit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei derAusgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistun-gen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bringen, als gleichwertig anzusehen. Mit Rücksicht darauf haben sie auch An-spruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses denehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.). Die Höhe desvon jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach demVerhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen - 13 -(BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366;Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des ange-messenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfü-gung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Dashat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke einge-setzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhalts-pflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtigeEhegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen,denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Un-terhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegattenbraucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhaltgewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).dd) Ausgehend hiervon ist die Verurteilung der Beklagten für die Zeit vonSeptember bis November 1998 rechtlich nicht zu beanstanden: Durch den ihrzustehenden anteiligen Familienunterhalt von 3.000 DM wird sie angemessenunterhalten, so daß zugleich ihr Eigenbedarf gewahrt ist und sie ihr eigenes,nicht für den Familienunterhalt benötigtes Einkommen für den Unterhalt ihrerMutter einsetzen kann. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgerichteine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verneint hat,erweisen sich als rechtsbedenkenfrei.3. Für die Zeit von Dezember 1998 bis März 1999, in der die Beklagtenicht mehr über Einkommen aus Arbeitslosengeld verfügte, hat das Berufungs-gericht ihre Leistungsfähigkeit im Umfang des Unterhaltsbegehrens mit folgen-der Begründung für gegeben erachtet: Der Anspruch auf Familienunterhaltumfasse auch einen Anspruch auf Taschengeld, soweit ausreichende Mittelvorhanden seien. Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ha- - 14 -be der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzlich für den Bar-unterhalt auch das Taschengeld einzusetzen sei; das Bundesverfassungsge-richt habe diese Auffassung ausdrücklich gebilligt. Taschengeld sei aber nichtnur im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht, sondern allgemein unter-haltspflichtiges Einkommen, soweit es den notwendigen bzw. angemessenenSelbstbehalt übersteige. Die gesetzlichen Vorschriften behandelten den Unter-halt zwischen Verwandten in gerader Linie gleich - bis auf die gesteigerte Un-terhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestelltenvolljährigen Kindern -. Daran ändere auch die Rangvorschrift des § 1609 BGBnichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung habe. Dem Gesichtspunkt des ge-ringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs könne dadurch Rechnunggetragen werden, daß das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt heran-gezogen werde. Da der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehrguten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und damit auch ihr erhöhterSelbstbehalt nicht berührt werde, erscheine es angemessen, daß etwa der hälf-tige Taschengeldbetrag für Unterhaltszahlungen eingesetzt werde. Als Bemes-sungsgrundlage für den Taschengeldanspruch könne nur das bereinigte Netto-einkommen des Ehegatten dienen. Hiervon seien für die Zeit ab 1. Januar 1999die Darlehensraten abzuziehen, soweit sie den Wohnvorteil überstiegen. DieBeklagte habe für das erste Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von2.245 DM für das neu errichtete Haus geltend gemacht. Diese Belastung werdedurch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe ausgeglichen, was dieBeklagte auch nicht in Abrede gestellt habe. Lege man einen Taschengeldan-spruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehe-mannes der Beklagten zugrunde, betrage dieser Anspruch jedenfalls rund550 DM monatlich. Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unter-haltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch liege, seiauch insoweit der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das gelte auch für die - 15 -Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute erst am 1. März 1999ihr neu erstelltes Haus bezogen und erst von da an in den Genuß des höherenWohnvorteils gekommen seien. Denn die Berücksichtigung des geringerenWohnvorteils für die Eigentumswohnung führe immer noch zu einem Taschen-geldanspruch von 518,70 DM, also rund 520 DM (Nettoeinkommen des Ehe-mannes: 11.469 DM abzüglich monatliche Belastung: 2.245 DM zuzüglichWohnwert 1.150 DM = 10.374 DM, davon 5 %). Die Hälfte hiervon, also rund260 DM, entspreche dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag. Eskönne deshalb dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbautatsächlich 2.245 DM betragen habe oder durch Kapitalerträge gemindert wor-den sei.4. Die Revision hält es für rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung des An-spruchs auf Elternunterhalt ein der Beklagten gezahltes Taschengeld zu be-rücksichtigen. Das Taschengeld gehöre zum angemessenen Familienunterhaltund übersteige mit monatlich 550 DM auch nicht den im Rahmen des nach§ 1603 Abs. 1 BGB angemessenen Unterhalts für persönliche Bedürfnisse an-zusetzenden Betrag. Das Taschengeld müsse der Beklagten deshalb als an-gemessener Eigenbedarf verbleiben.Auch dieser Einwand verhilft der Revision nicht zum Erfolg.a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch aufTaschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten fürWohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Natu-ralunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch aufeinen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf - 16 -einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnissenach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprachedes anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998- XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000,97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.). Als Bestandteil des Familienunterhaltsrichtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seinerHöhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensver-hältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Recht-sprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehen-den Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld einesEhegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhaltminderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunter-halt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafürsprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Un-terhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behan-deln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlichunterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzuset-zen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigengewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhedes Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/HußmannaaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/ErdrichaaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort:Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfas-sungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhalts-pflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Se- - 17 -nats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschen-geldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeldnicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benö-tigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigenEinsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemei-ne Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissegedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter -Selbstbehalt nicht berührt werde.Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-stimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kannvom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie denanzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl.Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaOS. 1700). Das ist hier der Fall.Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Auffassung vertreten wird, demUnterhaltspflichtigen sei jedenfalls ein Taschengeld in Höhe des Barbetragesnach § 21 Abs. 3 BSHG zu belassen sowie, daß dieser für Sozialhilfeempfängergeltende Satz noch angemessen zu erhöhen sei (vgl. Heiß/Hußmann aaOKap. 13 Rdn. 38, die als möglichen angemessenen Taschengeldbetrag einensolchen von - zur Zeit - 220 nrn !"#t-nis des erhöhten Selbstbehalts von 1.250 $&%n'&(&*)+#r,-.0/12/&3546(730 3%67,&6&$893"/:23,;3=ebenso Günther aaO § 12 Rdn. 98, vgl. auch die Empfehlung des 13. DGFT- Arbeitskreis 1 -, Taschengeld des nicht verdienenden unterhaltspflichtigenEhegatten nur insoweit heranzuziehen, soweit ein Betrag von 400 DM über- - 18 -schritten wird). Das vermag die Beurteilung des Berufungsgericht jedoch nichtin Frage zu stellen.Der Senat hält es nicht für rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgerichtkeinen Vergleich des der Beklagten belassenen Taschengeldanteils mit demBarbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG angestellt hat. Es spricht bereits einiges da-für, daß mit diesem Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf zu bestreitenist als mit dem Taschengeld. Da der Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird,die in einer Anstalt oder einem Heim leben und häufig keine anderen barenMittel zur Verfügung haben, sind sie darauf angewiesen, hiervon etwa Aufwen-dungen für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haar-und Kleiderpflege zu bestreiten sowie sonstige Kleinigkeiten des täglichen Le-bens zu finanzieren (vgl. Schoch in LPK-BSHG 6. Aufl. § 21 Rdn. 77;Mergler/Zink BSHG § 21 Rdn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 21Rdn. 11). Jedenfalls ein Teil dieses Bedarfs wird bei einem Ehegatten indessenbereits von dem in Form des Naturalunterhalts zu leistenden Familienunterhaltumfaßt (s.o. unter 4 a; vgl. auch Röwekamp Der Taschengeldanspruch unterEhegatten und seine Pfändbarkeit S. 9 f.). Das gilt umso mehr, je auskömmli-cher dieser bemessen ist. Abgesehen davon kommt der zusätzliche Barbetragnach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG, der in dem Betrag von 129 ?3@Ar1"B%Hilfeempfängern zugute, die einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbsttragen;insofern erscheint es zweifelhaft, ob der betreffende Teilbetrag überhaupt be-darfsbezogen ist (vgl. Mergler/Zink aaO § 21 Rdn. 26; Schoch aa0 § 21Rdn. 82). Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.d) Die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls freivon Rechtsfehlern, die Berechnungen treffen zu. Auch die Revision erinnert - 19 -insofern nichts. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes der Beklagten für denUnterhalt der Schwiegermutter scheidet ebenso wie für den vorausgegangenenZeitraum aus. Er hat auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einflußund braucht dieses in Höhe der hiervon zu bestreitenden Unterhaltsleistungenauch nicht aufzustocken. Nach alledem erweist sich auch die Verurteilung zuUnterhaltszahlungen für die Zeit ab Dezember 1998 als gerechtfertigt.e) Daß die Beklagte und ihre Schwestern als (gleich nahe) Verwandte fürden Unterhalt ihrer Mutter nur anteilig nach ihren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen aufzukommen haben (§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB), vermagdiese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Da die Anteile der Geschwister ins-gesamt nicht ausreichen, um den offenen Unterhaltsbedarf der Mutter zu dek-ken, bedurfte es keiner Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile, zumal dieBeklagte nicht geltend gemacht hat, ihre Schwestern seien in zu geringemUmfang in Anspruch genommen worden.HahneSprick Weber-MoneckeWagenitzAhlt
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