BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/04 Verk374ndet am: 18. Januar 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 675, 249 Bb Macht der Mandant die Entscheidung 374ber einen Wertpapierverkauf erkennbar davon abh344ngig, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden k366nnen und erteilt der Steuerberater daraufhin eine rechtlich fehlerhafte Auskunft, die den Mandanten veranlasst, von der Ver344u337erung abzusehen, so haftet der Berater dem Mandanten grunds344tzlich f374r weitere Kursverluste. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2004 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Mannheim vom 4. April 2002 abge344ndert und die Beklag-te verurteilt, an den Kl344ger 121.045,98 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist f374r den Kl344ger als Steuerberaterin t344tig. Anfang des Jah-res 2001 waren dem Kl344ger in seinem Wertpapierdepot Verluste in H366he von etwa 370.000 DM entstanden. Nach Beratung seiner Bank erwog der Kl344ger, die Verluste durch Ver344u337erung der Wertpapiere noch innerhalb der Spekulati- 1 - 3 - onsfrist zu begrenzen. Hierbei sollte der f374r 2001 anzusetzende Verlust mit dem Spekulationsgewinn von etwa 350.000 DM des Jahres 2000 sowie k374nftigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Am 1. Februar 2001 rief der Kl344ger in Beisein des Wertpapierberaters die Beklagte an, um sich bei ihr zu vergewis-sern, ob eine solche Verrechnung m366glich sei. Der Kl344ger machte hierbei der Beklagten deutlich, dass seine Entscheidung, die Wertpapiere zu ver344u337ern, allein davon abh344ngig sei, ob der Vorjahresgewinn von 350.000 DM mit den Verlusten verrechnet werden k366nne. Die Beklagte teilte unter Verkennung von 247 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mit, dass ein Verlustr374cktrag auf das Jahr 2000 nicht m366glich und deshalb die beabsichtigte Ma337nahme wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Daraufhin sah der Kl344ger davon ab, seine Wertpapiere zu ver344u337ern. Nachdem der Kl344ger am 14. M344rz 2001 anderweitig 374ber die tats344chliche Rechtslage unterrichtet worden war, informierte er unverz374glich die Beklagte. Diese r344umte am 15. M344rz 2001 ein, dass sie sich geirrt habe und tats344chlich bereits zum 1. Februar 2001 eine Ver344u337erung der Wertpapiere unter Verrech-nung der entstandenen Spekulationsverluste mit den Gewinnen des Vorjahres m366glich gewesen sei. Hierauf ver344u337erte der Kl344ger seine Wertpapiere noch am 15. M344rz 2001. Durch den zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Wertver-fall ist ihm ein Verlust von 236.745,36 DM [= 121.045,98 200] entstanden, den er mit der vorliegenden Klage geltend macht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein Schadensersatzbegehren weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Ab344nderung der instanzgerichtli-chen Entscheidungen. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Beklagte habe zwar ihre aus dem Beratungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt, indem sie unter Verken-nung von 247 23 Abs. 3 EStG mitgeteilt habe, ein Verlustr374cktrag auf das Jahr 2000 sei nicht zul344ssig. Es sei davon auszugehen, dass der Kl344ger bei zutref-fender Auskunft seine Wertpapiere am 1. Februar 2001 ver344u337ert h344tte und der sp344ter entstandene Kursverlust vermieden worden w344re. Der Zweck der Ver-tragspflicht der Beklagten sei darauf gerichtet gewesen, den Kl344ger dar374ber zu unterrichten, ob die beabsichtigte Wertpapierver344u337erung auch unter Einbezie-hung steuerlicher Gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei. Sinn und Zweck dieser Pflicht sei es jedoch nicht gewesen, den Kl344ger vor Verm366genssch344den zu bewahren, die sich aus anderen als steuerlichen Gr374nden h344tten einstellen k366nnen. Der geltend gemachte Verm366gensschaden des Kl344gers in Form der Kursverluste sei nicht vom Schutzzweck der eingegangenen Verpflichtung um-fasst. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem mit dem Kl344ger bestehen-den steuerlichen Beratungsvertragsverh344ltnis nicht ordnungsgem344337 nachge-kommen ist. Die von ihr erteilte Auskunft, die beabsichtigte Verrechnung des Verlustes mit den im Vorjahr erzielten Gewinnen sei nicht m366glich, stand in Wi-derspruch zur Vorschrift des 247 23 Abs. 3 Satz 9 EStG. 6 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung nicht erfasst, ist rechtlich nicht zutreffend. 7 a) Grunds344tzlich haftet derjenige, der f374r ein sch344digendes Ereignis ver-antwortlich ist, dem Gesch344digten f374r alle dadurch ausgel366sten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Dieser auch im Vertragsrecht geltende Grundsatz bedeutet f374r den Bereich der Anwalts- und Steuerberaterhaftung, dass der Berater nur f374r solche Nachteile einzustehen hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten 374bernommen hat (BGHZ 116, 209, 213; BGH, Urt. v. 6. Fe-bruar 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Der Steuerberater, der dem Anlageinteressenten nur hinsichtlich eines bestimmten f374r das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunk-tes Aufkl344rung schuldet, hat daher im Falle eines Fehlers lediglich f374r die Risi-ken einzustehen, f374r deren Einsch344tzung die geschuldete Aufkl344rung ma337geb-lich war (BGH, Urt. v. 13. Februar 2003, aaO). 8 - 6 - b) Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass die Beklagte trotz dieser die Schadenszurechnung begrenzenden Regeln f374r die finanziellen Nachteile ein-zustehen hat, die dem Kl344ger aus ihrer fehlerhaften Rechtsauskunft entstanden sind. 9 Nach den von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellten Feststel-lungen des Berufungsgerichts war der Beklagten bei Auskunftserteilung be-kannt, dass die beabsichtigte Wertpapierver344u337erung nur von der Frage ab-hing, ob der eingetretene Verlust mit den im Vorjahr erzielten Gewinnen ver-rechnet werden k366nne. Die von der Beklagten erbetene steuerliche Auskunft diente folglich f374r diese erkennbar allein dazu, dem Kl344ger die f374r das in Be-tracht kommende Wertpapiergesch344ft gew374nschte steuerrechtliche Information zu geben. Der Kl344ger hatte ihr gegen374ber zum Ausdruck gebracht, dass er die Papiere verkaufen wolle, wenn er auf diesem Wege eine steuerliche Verrech-nung bewirken k366nne. In diesem Falle war der Kl344ger willens, die Papiere nicht l344nger zu halten. Die Aufgabe der Steuerberaterin bestand demnach gerade darin, den Kl344ger dar374ber zu belehren, ob die steuerliche Voraussetzung gege-ben war, unter welcher der Kl344ger die Papiere ver344u337ern wollte mit der Folge, dass das Risiko weiterer Verluste entfiel. Der dem Kl344ger infolge des von der Beklagten zu verantwortenden Beratungsfehlers entstandene Kursverlust stellt damit den Nachteil dar, der nach dem Inhalt der von der Beklagten 374bernom-menen Pflicht gerade vermieden werden sollte. Anders als in der vom Beru-fungsgericht herangezogenen Fallgestaltung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1990 (XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058) scheidet hier ein Ersatzanspruch des Mandanten nicht deshalb aus, weil ihm kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte weitere Kursverlust f344llt nach Art und Entstehungsweise unmittelbar unter den Schutzzweck der durch die 10 - 7 - Falschauskunft verletzten Beratungspflicht der Beklagten. Daher hat die Be-klagte f374r den eingetretenen Schaden aufzukommen. 3. Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der m374ndlichen Verhand-lung ge344u337erten Ansicht entf344llt der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis nicht deshalb, weil das Unterlassen der Wertpapierver344u337erung auf einem Willensentschluss des Kl344gers beruhte. 11 Es entspricht gefestigter h366chstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein eigener selbst344ndiger Willensakt des Gesch344digten es nicht ausschlie337t, dem-jenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegr374ndende Er-eignis geradezu herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Beraters bestehen (BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1922; v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, WM 1993, 1798, 1800; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402; v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855; ferner Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018; Zugeh366r WM Sonderbeilage Nr. 3/2006, S. 22). Der eingetretene weitere Kurs-verlust ist der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Ihr war bekannt, dass der Kl344ger willens war, den Verkaufsauftrag zu erteilen, falls die M366glichkeit, Kursgewinne und -verluste zu verrechnen, bestand. Damit hat sie den Ent-schluss des Kl344gers, die Papiere nicht zu ver344u337ern, herausgefordert, indem sie den bei Kenntnis der Rechtslage ver344u337erungsbereiten Kl344ger durch ihre Auskunft davon abhielt, seine Verkaufsabsichten zu verwirklichen. 12 4. Dem Kl344ger ist ein Schaden in H366he des Klagebetrages entstanden. 13 - 8 - a) Steuervorteile, die dem Gesch344digten in ad344quatem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung des Steuerberaters zuflie337en, sind auf den Schadens-ersatzanspruch grunds344tzlich anzurechnen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002, 888, 890; Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; ferner Fischer, aaO Rn. 1082; Zugeh366r WM aaO S. 26). Als Steuervorteil im vorgenannten Sinn kommt auch die M366glichkeit in Betracht, die dem Kl344ger nach dem 1. Februar 2001 entstandenen Kursverluste im Rahmen eines steuerlichen Verlustvortrages zur Minderung der k374nftigen Steuerschuld nach 247 23 Abs. 3 Satz 9 EStG einzusetzen. 14 b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen des Vorteilsausglei-ches der Sch344diger tr344gt (BGHZ 94, 195, 217; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 247/91, NJW-RR 1992, 1397; Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81). Dies gilt auch im Rahmen eines steuerlichen Bera-tungsvertrages (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477). Danach hat der Steuerberater darzutun, dass und gegebenenfalls in welcher H366he der Gesch344-digte einen auszugleichenden Verm366gensvorteil erlangt hat. Das trifft auch dann zu, wenn dem Gesch344digten, wie im Streitfall, kein entsprechend 247 255 BGB abtretbarer anderweitiger Anspruch erwachsen ist. 15 c) Diesen Anforderungen gen374gt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat lediglich allgemein auf die rechtliche M366glichkeit einer Anrechnung gem344337 247 23 Abs. 3 EStG hingewiesen, ohne dies f374r die vorliegende Fallgestaltung n344her zu konkretisieren. Da sie weiterhin die steuerlichen Angelegenheiten des Kl344gers betreut, war sie jedenfalls in der Lage, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines derartigen Vorteils nachvollziehbar darzustellen, insbesondere vorzutragen, ob 16 - 9 - die in Rede stehenden Verluste angemeldet und eine konkrete Anrechnung be-reits erfolgt oder in n344chster Zeit zu erwarten ist. Hieran fehlt es. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.04.2002 - 3 O 441/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2004 - 17 U 73/02 -
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