Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/05 Verk374ndet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 247 631 a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverst344ndiger ein Gutachten 374ber die H366he eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag. BGB 247 632 Abs. 2 b) F374r die Bemessung der Verg374tung des Sachverst344ndigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ma337geblich, wobei nach 247 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tats344chliche Absprache, eine even-tuell vorliegende Taxe oder die 374bliche Verg374tung den Inhalt der Vereinba-rung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragsl374cke nach den Grunds344tzen 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung zu schlie337en, f374r die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein k366nnen. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Verg374tung nicht ermitteln l344sst, kann zur Erg344nzung des Vertrages auf die Vorschriften der 247247 315, 316 BGB zur374ckgegriffen werden. BGB 247 315 Abs. 1 c) Ein Sachverst344ndiger, der f374r Routinegutachten eine an der Schadensh366he orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, 374ber-schreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz einger344umten Gestaltungsspiel-raums grunds344tzlich nicht. - 2 - BGB 247 286 d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Ur-teil einen bestimmten Zeitpunkt f374r die Leistung nicht ausdr374cklich festlegt. BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 122/05 - LG Traunstein AG M374hldorf am Inn - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 29. Juli 2005 verk374ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger bewertet Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugsch344den und wur-de von der Beklagten mit der Begutachtung eines Kraftfahrzeugschadens be-auftragt. F374r die Erstellung des Gutachtens vom 21.12.2002 begehrt der Kl344ger Verg374tung in H366he von insgesamt 697,16 200, wobei er f374r die Gutachtert344tigkeit unter Ausrichtung an der Schadensh366he 466,-- 200 in Rechnung gestellt hat, die - 4 - 374brigen Positionen betreffen Nebenkosten. Die Beklagte hat keine Verg374tung gezahlt, weil der Kl344ger seine Forderung nicht spezifiziert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Verg374tungsforde-rung des Kl344gers nicht f374r f344llig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Be-klagte unter Abweisung der weitergehenden Klage nach Beweisaufnahme 374ber den f374r das Gutachten angemessenen Zeitaufwand und den daf374r anzusetzen-den Stundensatz zur Zahlung von 566,49 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basis-satz ab Rechtskraft des Urteils verurteilt. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, eine Entscheidung nach Ma337gabe seiner Berufungsantr344ge und hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte und die Streithelferin sind der Revision entgegengetreten. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil des Kl344-gers erkannt worden ist. 4 5 I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs als Werkvertrag nach 247 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das B374rgerliche Gesetzbuch in der Fassung des - 5 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2002 stattgefunden hat (Art. 229 247 5 EGBGB). II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung 374ber die H366he der Verg374tung f374r das zu erstellende Gut-achten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und eine 374bliche Verg374tung k366nne nicht festgestellt werden. 334blich im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB sei eine Verg374tung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gew344hrt zu werden pflege. Zwar stehe einer festen 334bung nicht von vornherein entgegen, dass sich feststellbare Verg374tungen innerhalb gewisser Spannen bewegten. Die vom Kl344ger vorgeleg-ten Honorarbefragungen der Mitglieder des Bundesverbands der freiberuflichen und unabh344ngigen Sachverst344ndigen f374r das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) be-legten auch, dass diese ihre Honorare nach der Schadensh366he und nicht nach Zeitaufwand abrechneten. Die Auswertung der Honorare f374r Schadensh366hen zwischen 500,-- 200 und 15.000,-- 200 ergebe in dem Bereich, in dem sich 80 % der befragten Mitglieder mit ihren Honorarforderungen bewegten, jedoch Spannen von mindestens 40 %. Eine 374bliche Verg374tung lasse sich unter diesen Umst344n-den nicht feststellen, so dass die Verg374tung vom Kl344ger gem344337 247247 315 f. BGB zu bestimmen gewesen sei. Dieser habe sein Bestimmungsrecht dahin ausge-374bt, dass er sein Honorar an der Schadensh366he ausgerichtet habe. Diesen An-satz hat das Berufungsgericht f374r unbillig gehalten, weil der Gesetzgeber durch das Justizverg374tungs- und -entsch344digungsgesetz (JVEG) bestimmt habe, dass die Verg374tung von Sachverst344ndigen nach deren Zeitaufwand bemessen wird, und eine Orientierung allein an der Schadensh366he und unabh344ngig vom kon-kreten Arbeitsaufwand zu unangemessenen Ergebnissen f374hren k366nne. Nach-dem der Kl344ger hilfsweise seinen Zeitaufwand spezifiziert hat, hat das Beru-fungsgericht die Verg374tung des Kl344gers auf der Grundlage der von ihm durch-gef374hrten Beweisaufnahme auf 566,49 200 festgesetzt. 6 - 6 - 2. Das h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-recht zur Bestimmung der Verg374tung des Werkunternehmers auf 247 316 BGB zur374ckgegriffen werden kann, und die Rechtsgrunds344tze nicht beachtet, nach denen die 334blichkeit einer Verg374tung im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB zu beur-teilen ist, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des materiellen Rechts beruht. 7 a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-gangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der f374r eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach den 247247 316, 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die H366he der Verg374tung nicht vertraglich geregelt haben und eine 374bliche Ver-g374tung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter de-nen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des 247 316 BGB zu-r374ckgegriffen werden kann, nicht abschlie337end benannt. 8 Nach 247 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Verg374tung f374r die Werk-leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umst344nden nach nur gegen eine Verg374tung zu erwarten ist. Wie auch die Be-klagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kl344ger nur gegen Zahlung einer Verg374tung zu erwarten, so dass dem Kl344-ger ein Verg374tungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Verg374-tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB f374r die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (M374nch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., 247 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 247 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des 247 632 Abs. 2 BGB die 374bliche Verg374- 9 - 7 - tung als vereinbart anzusehen. Das tr344gt dem Verst344ndnis Rechnung, das Par-teien regelm344337ig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gr374nden auch immer - von einer ausdr374cklichen Absprache 374ber die H366he der Verg374tung f374r die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in ei-nem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der ein-seitigen Bestimmung einer Vertragspartei 374berlassen werden. Sie gehen viel-mehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdr374ckliche Abrede die H366he der Verg374tung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichba-ren Sachverhalten abzuleitende Richtgr366337e in Form eines 374blichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Als 374bliche Verg374tung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-nem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverst344ndigen der Fall sein wird, kann sich eine 334blichkeit im Sin-ne des 247 632 Abs. 2 BGB auch 374ber eine im Markt verbreitete Berechnungsre-gel ergeben. Dar374ber hinaus ist die 374bliche Verg374tung regelm344337ig nicht auf ei-nen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 38), neben die dar374ber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausrei337er" treten k366nnen. Fehlen feste S344tze oder Betr344-ge, kann es daher f374r die Annahme einer 374blichen Verg374tung ausreichen, dass f374r die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende S344tze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-gesehene Verg374tung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Verg374tung wird f374r den Fall des Fehlens ausdr374cklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-setz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im 10 - 8 - Werkvertragsrecht - insoweit 344hnlich wie etwa im Maklerrecht, f374r das dies be-reits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh-len fester Verg374tungss344tze f374r vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-mung der H366he des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt dar374ber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Ma337st344be eine 374bliche Verg374tung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen l344sst. Die dann bestehende Vertragsl374cke ist in die-sem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-tung nicht entsprechenden - R374ckgriff auf 247 316 BGB zu schlie337en. Angesichts der aus 247 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien ankn374pfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. M374nch.Komm./Busche, aaO, 247 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein R374ckgriff auf die Regelungen der 247247 316, 315 BGB denkbar er-scheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-genstand der Leistung und die das Verh344ltnis der Parteien pr344genden Umst344n-de abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-sprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage f374r die Festle-gung der interessengerechten Verg374tung. Hiernach kann schon dem Ansatz nach aus dem Umstand, dass die Mit-glieder des BVSK in der von diesem durchgef374hrten Befragung Honorare an-gegeben haben, die - ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadensh366he - zu unterschiedlichen Betr344gen gef374hrt haben, allein das Feh-len einer 374blichen Verg374tung nicht hergeleitet werden. 11 12 Auch die weitere Beurteilung der vom Berufungsgericht seiner Betrach-tung zugrunde gelegten Umfrageergebnisse beruht auf einer Verkennung der - 9 - ma337geblichen Rechtsgrunds344tze. Da bei der Ermittlung der 374blichen Verg374tung "Ausrei337er" unber374cksichtigt bleiben m374ssen, kann ihr nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Betr344ge zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die 334blichkeit bestimmenden Werte halten. Somit ergibt sich ein wesentlich en-gerer Rahmen, als vom Berufungsgericht angenommen. Zudem ist f374r die Fra-ge, bei welcher Spanne noch von einer 374blichen Verg374tung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Betr344ge abzustellen. Ist die Verg374tung - wie hier - als Prozentsatz von einer Ausgangsgr366337e wie der Schadensh366he bestimmt worden, l344sst sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der je-weiligen Prozents344tze feststellen. Ma337gebend f374r die Bewertung im Hinblick auf eine 334blichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozent-satz, nach dem die jeweils verlangte Verg374tung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verh344ltnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als f374r die Bestimmung der Verg374-tung nach 247 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Dem tr344gt die angefochtene Entscheidung nicht in dem gebotenen Um-fang Rechnung. Bei der Auswertung der vom Kl344ger vorgelegten Befragung hat das Be-rufungsgericht schlie337lich nicht hinreichend beachtet, dass die dort tabellarisch niedergelegten Honorare sich in weiten Bereichen - bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage - in dem angewendeten Prozentsatz nur geringf374gig un-terscheiden. Ausgangspunkt der Honorarberechnung war ausnahmslos die H366-he des begutachteten Schadens, so dass dieser Ausgangspunkt, sollte die 334bung dieser Mitglieder des die Befragung durchf374hrenden Verbandes weit verbreitet sein, als solcher nicht als un374blich angesehen werden kann. Feststel-lungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des 13 - 10 - Verbandes und zur Zahl dem Verband nicht angeh366render Sachverst344ndiger hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass insoweit im Revisionsverfah-ren von den Behauptungen des Kl344gers auszugehen ist, die zur Annahme der 334blichkeit eines solchen Vorgehens f374hren. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist dem Senat eine abschlie337ende Sachentscheidung nicht m366glich, so dass die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache werden die erforderlichen Feststel-lungen nachzuholen sein. Zudem wird zu beachten sein, dass "374blich" im Sinne von 247 632 Abs. 2 BGB eine Verg374tung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen 334bung am Ort der Werkleistung gew344hrt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 155, 156; Staudin-ger/Peters, aaO, 247 632 BGB Rdn. 38), wobei, wenn Streit 374ber die 334blichkeit einer Verg374tung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat, dass die von ihm begehrte Verg374tung der 334blichkeit entspricht (Staudin-ger/Peters, BGB Bearb. 2003, 247 632 BGB Rdn. 120). Haben sich nach einer festen 334bung Spannen f374r Leistungen, die wie die Leistungen der Schadens-gutachter f374r Kraftfahrzeugsch344den auch f374r 374berregional t344tige Auftraggeber wie Versicherungen erbracht werden, allgemein herausgebildet, dann steht der Feststellung, welche Verg374tung 374blich ist, nicht entgegen, dass sich an einem bestimmten Ort diese feste 334bung nicht gesondert feststellen l344sst. Haben sich dagegen am Ort der Werkleistung feste, von dieser allgemeinen 334bung abwei-chende Spannen herausgebildet, innerhalb derer die Leistungen von Sachver-st344ndigen 374blicherweise verg374tet werden, sind diese zur Feststellung, welche Verg374tung 374blich ist, f374r den Ort ma337geblich, an dem die Leistung des Gutach-ters erbracht wird. 14 - 11 - III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung wiederum ergeben sollte, dass eine im Sinne des 247 632 Abs. 2 BGB 374bliche Verg374tung nicht fest-stellbar und die danach bestehende Vertragsl374cke durch erg344nzende Ver-tragsauslegung nicht zu schlie337en ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kl344ger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die Pr374fung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit h344lt (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung 374berschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung f374r besser h344lt (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f.; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, 247 315 BGB Rdn. 128; M374nch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 29 f.). 16 Bei der Pr374fung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-gem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu ber374cksichti-gen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in F344llen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-folgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit f374r den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungew366hnlichkeit oder Dauer der verlangten T344tigkeit 17 - 12 - in die Abw344gung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige 374bliche Bemes-sungsfaktoren f374r die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-leistung erzielte Ums344tze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits f344llt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung f374r das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-gemessenem Verh344ltnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht au337er acht gelas-sen werden darf, welche Honorare andere Sachverst344ndige f374r 344hnliche Gut-achten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu erm366glichen. Die richtige Ermittlung des Scha-densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierf374r haftet der Sachverst344ndige. Deshalb tr344gt eine an der Schadensh366he orientierte angemessene Pauschalie-rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverst344ndigen die Gegenleistung f374r die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Gesch344digten ist. Ein Sachverst344ndiger, der f374r Routinegutachten sein Ho-norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, 374berschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend M374nch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 37; Eman/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Gr374neberg, BGB, 64. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 10 unter Ankn374pfung an das Justizverg374tungs- und Entsch344digungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-r344umten Gestaltungsspielraums grunds344tzlich nicht (so zutreffend AG Kassel 18 - 13 - VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grunds344tzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Ro337, NZV 2001, 321 ff.; H366rl, NZV 2003, 305 ff., 308 f. jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte). Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das JVEG gebo-ten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverst344ndigen zustehende Hono-rar zwar nicht mehr nach dem Entsch344digungsprinzip wie das au337er Kraft ge-tretene Zeugen- und Sachverst344ndigenentsch344digungsgesetz, sondern nach dem Verg374tungsprinzip (247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in 247 1 JVEG genannten Verfahren beschr344nkt. Einer 334bertra-gung der Grunds344tze f374r die Verg374tung gerichtlicher Sachverst344ndiger auf Pri-vatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Un-terschied zu gerichtlichen Sachverst344ndigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverh344ltnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. M374nch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., 247 631 BGB Rdn. 85, 86), w344hrend die Haftung gerichtlicher Sachverst344ndiger der Sonderregelung des 247 839 a BGB unterliegt, die die Haf-tung zwar einerseits auf reine Verm366gensinteressen erstreckt, andererseits a-ber auf grobe Fahrl344ssigkeit und Vorsatz beschr344nkt hat, damit der Sachver-st344ndige, der nach den Verfahrensordnungen (247 407 ZPO, 247 75 StPO) regel-m344337ig zur 334bernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine T344tigkeit ohne den Druck eines m366glichen R374ckgriffs der Parteien aus374ben kann (vgl. M374nch.Komm./Soergel, aaO, 247 631 BGB Rdn. 86; M374nch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., 247 839 a BGB Rdn. 3). 19 20 2. Zum Zinspunkt ist f374r den Fall, dass erneut auf der Grundlage der 247247 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen: - 14 - Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von 247 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-mung durch den Kl344ger f374r die Beklagte verbindlich geworden (247 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge f344llig. Unter den Voraussetzungen der 247 286 und 247 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen. 21 Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-nannten Grunds344tze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als 334berschreitung des dem Kl344ger vom Gesetz einger344umten Gestaltungsspielraums, so ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kl344ger zustehenden Verg374tung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung f344llig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; M374nch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, 247 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 247 315 BGB Rdn. 17; Staudin-ger/Rieble, BGB Bearb. 2004, 247 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Verg374tung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-ners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt f374r die Leistung nicht ausdr374cklich festlegt, weil mit ihm dem Schuld-ner nachdr374cklich vor Augen gef374hrt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/L366wisch, BGB Bearb. 2004, 247 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., 247 284 BGB Rdn. 32; 247 291 BGB Rdn. 16). 22 23 Demgegen374ber k366nnen Prozesszinsen nach 247 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, - 15 - vielmehr wird der Schuldner durch 247 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und f374r das damit ver-bundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; M374nch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., 247 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren F344lligkeit erst nach Beendi-gung der Rechtsh344ngigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/L366wisch, aaO, 247 291 BGB Rdn. 10; M374nch.Komm./Thode, aaO, 247 291 BGB Rdn. 9). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG M374hldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -
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