BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hran-spruch aus 247 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus 247 144 InsO aufrech-nen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begr374ndung wird abge- 2 - 3 - sehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutra-gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -
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