BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/06 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Pr374fung gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. 1 1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzan-spruch in H366he von 307.034, 27 200, den die Kl344gerin darauf gest374tzt hat, im Falle einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden Vertragsgestaltung gegen den K344ufer E. wegen Verzuges eine Zinsforderung erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf Ersatz des der Kl344gerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der Bindung an den mit dem K344ufer E. geschlossenen Vertrag das Grundst374ck 2 - 3 - nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend ver344u337ern konnte. b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch f374r unbegr374ndet erachtet, weil der K344ufer E. bei einer anderen Vertragsgestal-tung vor Eintritt der F344lligkeit von seinem R374cktrittsrecht Gebrauch gemacht h344tte und darum Verzugszinsen nicht angefallen w344ren. 3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Kl344-gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des Zahlungsantrags tragenden Erw344gungen nicht auseinander. Zwar hat das Beru-fungsgericht einen bezifferten Schaden der Kl344gerin auch unter dem Gesichts-punkt der M366glichkeit eines Verkaufs des Grundst374cks zu dem mit dem K344ufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-lerhaft, weil die Kl344gerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen ausschlie337lich auf den Zinsschaden gest374tzt hat. Das Vorbringen der Nichtzu-lassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen. 4 3. Die Kl344gerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag aus-schlie337lich mit Tatsachenvortrag zur M366glichkeit eines Verkaufs des Grund-st374cks zu dem mit dem K344ufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten unter 5 - 4 - legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs nicht dargetan. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -
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