BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Han-seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2007 gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 9.878,80 200 festgesetzt. 3. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31. Januar 2008. Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (247 552a Satz 1 ZPO). 1 Wird ein Gl344ubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer - wie im Streitfall - lediglich geduldeten Konto374berziehung sch366pft, kann die De-ckung nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 2 - 3 - (BGHZ 170, 276) in der Insolvenz des Schuldners mangels Gl344ubigerbenachtei-ligung nicht angefochten werden. Die vorliegende Sache ist nicht zu einer Kl344-rung der von dem Senat offen gelassenen Frage geeignet, ob und unter wel-chen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erh366hten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige 334berziehung 374ber einen l344ngeren Zeitraum zul344sst (Urt. v. 11. Januar 2007 aaO Tz. 16). Von der Kontoer366ffnung am 11. Februar 2004 bis zur Einl366sung des letzten Schecks am 7. April 2004 ist lediglich ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten ver-strichen. Zudem wurde das Konto nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischenzeitlich am 8. M344rz 2004 im Haben gef374hrt. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten fehlt es bereits an einer l344ngeren Dauer der geduldeten Konto374berziehung als einer jedenfalls ma337geblichen Voraussetzung f374r eine konkludent vereinbarte Kreditlinie. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 303 O 189/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 10 U 107/06 -
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