BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.079,89 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde f374r grunds344tzlich erachtete Frage, wie der Be-griff der Teilungsmasse in 247 4 Satz 2 des Gesetzes 374ber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 zu definieren sei, be- 2 - 3 - darf keiner Kl344rung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Bezugspunkt die "f374r die Verteilung an die Konkursgl344ubiger zur Verf374gung stehende Konkursmas-se". Nach einhelliger Ansicht ist darunter der Erl366s des Schuldnerverm366gens nach Durchf374hrung der Aus- und Absonderungen, der Aufrechnungen und Frei-gaben und nach Abzug der Masseverbindlichkeiten zu verstehen. Die von der Beschwerde zitierte abweichende Ansicht von Uhlenbruck, der sich daf374r aus-gesprochen hatte, den Begriff der Teilungsmasse des 247 2 der Verordnung 374ber die Verg374tung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses und der Mitglieder des Gl344ubigerbeirats vom 25. Mai 1960 zugrunde zu legen (NJW 1985, 712, 713), ist vereinzelt geblieben und von ihrem Autor sp344ter wieder aufgegeben worden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 170 Rn. 7). Auch im Zusammenhang mit der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte pers366nlich wegen der - trotz Erm344chtigung durch das Konkurs-gericht schuldhaften - Verletzung einer konkursspezifischen Pflicht, zeigt die Beschwerde keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 11.05.2007 - 9 O 60/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 136/07 -
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