BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/11 vom 23. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.433.10 0,74 Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zula s- sungsgrundes. Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassung s- gründe der grundsätzlichen Bedeut ung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Sicherung 1 2 3 - 3 - einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Zwar ist es unsch ädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f). A n- ders verhält e s sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zula s- sungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen n ä- her ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 22/11, Rn. 11). 2. Davon abgesehen ist nicht ersic htlich, dass im Streitfall ein Zula s- sungsgrund eingreifen könnte. a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorg e- worfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten Werku n- ternehmers als Voraussetzung für die Geltendmach ung sowohl eines Verzug s- schadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schade n- eintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstric h- ter lichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75, VersR 1977, 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjä h- rungseintritt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der ver - 4 5 - 4 - zögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Würde m an - wie die Beschwerde geltend macht - die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit darin sehen, keine kalendergemäß bestimmten Fertigstellungstermine verei n- bart zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten. b) Ohne Erfolg beruft sic h die Beschwerde darauf, die primäre Verjä h- rungsfrist sei auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsg e- richts erst mit dem 6. August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht da rgetan, dass die Fes t- stellung des Berufungsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht in E inklang steht. c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Sekundäranspruch. Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Z eit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 11 mwN). Der spätes - 6 7 8 - 5 - tens am 18. Juli 1993 entstandene Primäranspruc h war bereits verjährt, als der Beklagten zu 1 am 24. Juli 1996 das Folgemandat erteilt wurde. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.05.2010 - 10 O 106/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - I - 22 U 26/11 -
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