BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 122/12 v om 3 . Juli 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. B otur beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 12. September 2012 wird a uf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 73.591 Gründe : 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Bekla g- ten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgerich t hat der Klage stattgeg e- ben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlande sgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchfü hrung des Beschwerdeverfahrens einen Nota n- walt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Ma n- dat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof 1 2 - 3 - zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit ver schi e- denen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet we r- den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten R echtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung durch seinen b isherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengu n- gen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günsti ges Ergebnis der beabsichtigten Recht s- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werd en kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 IVb ZB 147/87 FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagt en zur Recht s- verfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtz u- lassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründe n gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausg e- hende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erforderlich wäre. 3 4 5 6 - 4 - Von ei ner weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2012 XI Z R 5/12 juris Rn. 2) . 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als u n- zulässi g zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO ve r- längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt begründet worden ist. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 - OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 - 7 8
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