BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/12 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 Auf der Grundla ge des Insolvenzplans darf der Insolvenzverwalter nur einen bei Au f- hebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortse t zen. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht s München vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Ko sten der Rechtsmittel verfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. Oktober 2009 über das Vermögen der P . GmbH & Co. KG (nachfo l- gend: Schuldnerin) am 1. Januar 2010 erö ffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte im Rahmen einer ständigen G e- schäftsbeziehung mit Ware. Jener standen nach Maßgabe einer Konditione n- vereinbarung umsatzabhängige Provisionen gegen die Schuldnerin zu. Gegen 1 2 - 3 - Kaufpreisfo rderungen der Schuldnerin über 125.835,37 am 3. Dezember 2009 mit Provisionsforderungen in entsprechender Höhe auf. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach Rechtskraft der Bestätigung d es Insolvenzplans durch B e- schluss vom 5. Juli 2010 mit Wirkung zum 3. Juli 2010 aufgehoben. Der Inso l- venzplan ermächtigt den Insolvenzverwalter, "anhängige Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Ver fahrens fortzuführen". Mit der am 28. Mai 2010 eingereichten und am 22. Juli 2010 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagt e auf Zahlung von 125.835,37 n- spruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlande s- gericht dem Begehren stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entsche idungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger mache keinen inso l- venzrechtlichen Anfechtungsanspruch, sondern den ursprünglichen Kaufpreis - oder Werklieferungsanspruch der Schuldnerin geltend. Er sei zur Verfolgung 3 4 5 6 - 4 - des Anspruchs befugt, weil er nach dem Inhalt des Insolvenzplans ermächtigt sei, anhäng ige Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gege n- stand haben, fortzuführen. Da die Klageforderung nur dann keinen Bestand h a- be, wenn die von der Beklagten erklärte Verrechnung wirksam sei, kämen hi n- sichtlich der Aufrechnung nur anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte in B e- tracht. Der Rechtsstreit habe daher im Sinne von § 259 Abs. 3 In sO eine Inso l- venzanfechtung zum Gegenstand. Die Aufrechnung sei hier gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 InsO un wirksam. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Wäre sie als allgemeine Leistungsklag e anzusehen, fehlte dem Kläger mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die aus § 80 Abs. 1 InsO herrührende Klagebefugnis. Ist die Klage als Anfechtungsklage anzusehen, ist der Kläger auch nicht gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO prozessführungsbefugt, weil die vorliegende Klage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erh o- ben wurde. 1. Die zuletzt genannte Vorschrift verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anf echtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfec h- tung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird au s- nahmsweise durch § 259 Abs. 3 InsO aufgrund einer Entscheidung der Gläub i- 7 8 - 5 - ger in dem Plan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozes s- führungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu mache n- de Anfechtungsklagen schlechthin aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 10). 2. Die am 28. Mai 2010 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 22. Juli 2010 zugestellt. Da das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2010 aufgehoben worden war, konnte durch die spätere Zu stellung die gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO für den Zeitpunkt der Aufhebung verlangte Recht s- hängigkeit nicht begründet werden. a) Der Verwalter kann nach dem Wortlaut der Regelung einen " anhäng i- gen Rechtsstreit " , der eine Insolvenzanfechtung zum Gegen stand hat, auf der Grundlage des Insolvenzplans auch nach Aufhebung des Verfahrens fortse t- zen. Bereits zur Auslegung des § 240 ZPO hat der Senat erkannt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung nur stattfindet, wenn ein durch Klagezustellung bewirktes rechtshängiges Verfahren vorliegt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 9). S owohl im Rahmen des § 240 ZPO als auch de n darauf bezogenen konkurs - bzw. insolvenzrechtlic hen Vorschriften wird Rechtshängigkeit vorausgesetzt (BGH, aaO). b) Auf diesem Verständnis beruht auch die hier maßgebliche Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO. Ein " anhängiger Rechtsstreit " im Sinne dieser Vorschrift scheidet aus, wenn - wie im Str eitfall - zum Zeitpunkt der Verfahrens - aufhebung lediglich eine Anfechtungsklage eingereicht, aber noch nicht zug e- 9 10 11 - 6 - stellt ist. Durch die Verbindung des Tatbestandsmerkmals "anhängig" mit dem Begriff "Rechtsstreit" wird unmissverständlich verdeutlicht, dass eine Fortfü h- rung nur für eine im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung bereits zugestellte A n- fechtungsklage in Betracht kommt (zutreffend Wollweber/Hennig, ZInsO 2013, 49, 50 ff). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 85, 86 InsO zugrunde, die "a n- hängig" im Sin ne von "rechtshängig" begreifen. In Übereinstimmung hiermit ist auch der Senat davon ausgegangen, dass der Insolvenzverwalter spätestens im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfa h- rensaufhebung Anfechtungsklage zu erheben hat und nur einen bereits recht s- hängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen kann ( vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 , aaO ). c) Der Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens zum 3. Juli 2010 wurde im Streitfall am 5. Juli 2010 erlassen und öffentlich bek annt gemacht . Die Aufhebung ist jedenfalls mit der Beschlussfassung am 5. Juli 2010 wirksam g e- worden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 Rn. 5 ff) und damit vor Kl ageerhebung . Die Aufhebung unterliegt, wenn die Entscheidung von ein em Richter g e- troffen wurd e , gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht der Beschwerde (MünchKomm - InsO/Huber, 2. Aufl., § 258 Rn. 19; HK - InsO/Flessner, 6. Aufl. , § 258 Rn. 9; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 258 Rn. 2; HmbKomm - InsO/Thies, 4. Aufl., § 258 Rn. 20 ). Ergeht die Entscheidung - wie im Streitfall - durch einen Recht s- pfleger, ist zwar nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG die befristete Erinnerung eröf f- net (MünchKomm - Ins O /Huber, aaO Rn. 20; Uhlenbruck/Lüer, aaO ; HK - InsO/Flessner, aaO; HmbKomm - InsO/Thies, aaO). Gleichwohl ist ebenso wie bei einer Entscheidung durch den Richter auf den Zeitpunkt des Wirksamwe r- dens der Aufhebung abzustellen, weil der Erinnerung , wie der Beschwerde g e- 12 13 - 7 - mäß § 570 Abs. 1 ZPO , keine aufschiebende Wirkung zukommt (BGH, Urteil vom 13. Janu ar 1975 - VII ZR 220/73, NJW 1975, 692; MünchKomm - Ins O /Ganter, aaO § 6 Rn. 51; im Ergebnis ebenso MünchKomm - Inso/Huber, aaO ). Bei dieser Sachlage ist die Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO vo r- liegend nicht einschlägig, weil die Anfechtungsklage der Bekl agten erst nach Verfahrensaufhebung zugestellt wurde . § 167 ZPO ist insofern nicht einschl ä- gig . III. Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver - 14 - 8 - hältnis erfolgt und nach letz t erem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klage unzulässig ist. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münc hen I, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 10074/10 - OLG München, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 3216/11 -
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