ECLI:DE:BGH:2015:031115UXZR122.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1 2 2 /1 3 Verkündet am: 3. Nove mber 2015 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651i Abs. 2 und 3 a) Der Reiseveran stalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reis e- vertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befri e- digen können. b) Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit a n- derweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter R eiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Auskunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reiseleistungen umfassenden Reise darstellt. Wird die Reiseleistung im Rahmen unterschiedlicher Reisen angebote n, darf die Betrachtung weder auf willkürlich gewählte Reiseangebote beschränkt werden, noch ist stets ohne weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. Die Erfahrungswerte mü s- sen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Re i- se veranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet. BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 3. Novem ber 2015 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, d ie Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. S eptember 2013 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Rostock aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Reiseveranstalterin und bietet unter anderem Kreuzfah r- ten in den Tarifen P remium, V ario und J ust an . Sie verwendet Reisebedingungen, die unter Nr. 7.2 für den Fall des Rücktritts des Kunden e i- ne von diesem zu leistende pauschale Entschäd igung vorsehen, die nach den jeweiligen Tarifen und dem T ag de s Rücktritts gestaffelt ist. Der klagende Bu n- desverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet die Regelung für den Tarif J ust , die im Fall des Rücktritts bis zum 60. Tag 1 - 3 - vor Reisebeginn eine pauschale Entschädigung pro Per son von 50 % (minde s- tens 50 Der Tarif J ust dient der Vermarktung von Reisen zu einem gegen - über den anderen Tarifen stark ermäßigten Preis. Dabei gibt es für die Buchung zwei Varianten. Entweder nennt der Re isende einen ungefähren Reisetermin und überlässt der Beklagten die Wahl von Schiff, Reiseziel und Rout e oder er bestimmt das (ungefähre) Reiseziel und lässt der Beklagten einen größeren Spielraum bei der Auswahl des Reisetermins. Die Reiseunterlagen mit d em g e- nauen Abfahrtstermin und weitere n Angaben zur Reise erhält der R eisende spätestens 14 Tage vor der Abreise. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Ber u- fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelass e- ne n Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der für die pauschale En t- schädigung festgelegte Vomhundertsatz des Reisepreises übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden der Beklagten und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie Beklagte h abe nicht dar ge leg t , dass ihr ein typischer weise zu erwa r- tender Durchschnittschaden in Höhe von 50 % des Reisepreises bei Storni e- rung bis zum 60. Tag vor Reiseantritt entstehe. Sie habe vorgetragen , dass 2 3 4 5 6 - 4 - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Zeitraum ab dem 49. Tag vor der geplanten Abreise die zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften Reisen und damit eben auch die stornierten Just Reisen - zu etwa 86 % i n demselben Tarif oder höherpreisig verkauft werden könnten. Hieraus ergebe sich, dass die Ei n- nahmen aus anderweitiger Verwendung der stornierten Reiseleistung nach dem gewöhnlichen Verlauf sehr viel höher seien als die von der Beklagten an geset z- ten 50 % des Reisepreises und damit d er zu erwartende Verlust geringer als 50 % sei . Bereits hieraus sei ersichtlich, dass die S tornopauschale von 50 % selbst unter Berücksichtigung anfallender Verwaltungskosten deutlich überhöht sei. Zwar stehe dem Reiseveranstalter der Anspruch aus § 651i BGB zu, sola n- ge keine volle Auslastung vorliege. Die Beklagte müsse sich jedoch entgege n- halt en lassen, dass der durch Leerfahrten entstehende Verlust anteilig auf die Buchungsgrade der einzelnen Preissegmente zu verteilen sei. Ein Vergleich mit Stornopauschalen anderer Anbieter sei nicht maßge b- lich. Das Gesetz sehe die Verhältnisse, Strukturen und Erfahrungssätze des jeweiligen konkreten Reiseveranstalters als erheblich an. Deshalb könnten branchenübliche Erfahrungssätze nicht generell in gleicher Höhe für alle Mitb e- werber gelten. II. Diese Ausführungen halten d er revisions rechtlichen Nachprüf ung nicht stand. 1. Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich, wovon das Ber u- fungsgericht zu Recht a usgegangen ist, um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Ver trags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Die K lausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltsko n- trolle. 7 8 9 10 - 5 - a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die Bestimmung von Recht s- vorschriften, d.h. Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzende Regelungen verei n- bart werden (BGH, Urteil vom 10. De zember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17; Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 = RRa 2015, 135 Rn. 17). b) Die beanstandete Klausel ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie für den Tarif J ust bei ein em Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reisebeginn eine Pauschalentschädigung von 50 % des Reisepreises und mi n- destens 50 w ird . 3. Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass de r Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwe n- dung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises al s Entschädigung festgesetzt werden. Wenn wie im Streitfall für bestimmte Tarife in einer Reiseart spezielle Entschädigungspauschalen ve r- langt werden , kann nichts anderes gelten. Die Tarife müssen, ebenso wie die Entschädigungspauschalen bei unterschiedlich en Rei searten , so differenziert werden und die bei einem bestimmten Tarif als gewöhnlich erspart berücksic h- tigten Aufwendungen und der bei diesem Tarif als gewöhnlich möglich berüc k- sichtigte anderweitige Erwerb so bemessen werden, d ass es zumindest in der Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGH Z 203, 335 Rn. 40 ). A n die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises für die ko n- krete Reise , zu dessen Zahlun g der Reisende, der von seinem gesetzlichen 11 12 13 - 6 - Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, verpflichtet sein soll, dürfen dabei nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH Z 203, 335 Rn. 41 ). Das Ber u- fungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Reiseveransta l- ter im Streitfall darlegen und beweisen muss , welche Aufwendungen gewöh n- lich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zur ücktritt (BGH , Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 13/14 , RRa 2015, 144 Rn. 31 ) . 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, aus dem von der Beklagten vorgebrachten Zahlenmaterial folge , dass diese durch die erneute Vermarktung von Reiselei stungen, die bereits Gegenstand einer spätestens 60 Tage vor Reisebeginn durch Rücktritt vom Reisevertrag " sto r- nierten " Buchung im Tarif Just waren, durchschnittlich mehr als 50 % des Reisepreises nach diesem Tarif erwirtschaften könne, dass die vorgetragenen Zahlen " im Gegenteil " sehr viel höhere Einnahmen aus anderweitiger Verwe n- dung der stornierten Reiseleistung ergäben. a) Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand e i- nes Reisevertrags sein sollte, nur dann durch die erne ute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können (vgl. MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651i Rn. 13). Andernfalls würde das Ziel der Vorschrift des § 651i Abs. 2 und 3 BGB verfehlt, die angemessene Entschädigung, die der Reiseve r- anstalter anstelle des Reisepreises verlangen kann, nur dann und nur insoweit gegenüber dem Reisepreis zu reduzi eren, als Aufwendungen erspart werden, die dem mit der Ausführung des Umsatzgeschäfts zu erzielenden Erlös als Ko s- ten gegenübergestanden hätte n, oder als an die Stelle des Zahlungsanspruchs gegen den Reisenden, der vom Vertrag zurückgetreten ist, der Zahlu ngsa n- 14 15 - 7 - spruch gegen einen anderen Reisenden getreten ist. Hiervon kann nicht g e- sprochen werden, wenn der Reiseveranstalter diesen Anspruch ebenso erwo r- ben hätte, wäre der Rücktritt nicht erfolgt. b) Aus dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag d er B e- klagten folgt nicht, dass diese Reiseleistungen, die im Tarif Just gebucht waren, nach Rücktritt vom Reisevertrag anderweitig in demselben oder gar in einem höherpreisigen Tarif verwenden konnte. aa) Die Beklagte hat nach einem Hinweis des Be rufungsgerichts Zahlen für das Geschäftsjahr 2012 v orgetragen. Danach st anden ab dem 49. Tag vor Reisebeginn, dem durchschnittlichen Rücktritts tag im Tarif Just , unter Ein - schluss infolge von Stornierunge n wieder freigewordener Kabinen insgesamt 60.0 73 freie Kabinen zur Verfügung, von denen 2.440 (etwa 4 % ) in der Prem i- um - Preisklasse, 36.989 (etwa 62 % ) in der Preisklasse Vario und 12.242 (etwa 20 % ) in der Preisklasse Just abgesetzt werden k o nn t en. Von den verblei - benden 8.402 Kabinen (etwa 14 % ) w u rden 6.490 (etwa 1 1 % ) zu nochmals ermäßigten Sonderkonditionen an Betriebsangehörige und Reisebüromitarbe i- ter abgegeben und bl ie ben 1.912 (etwa 3 % ) endgültig frei. b b) Aus diesen Zahlen kann nicht , wie das Berufungsgericht gemeint hat, abgeleitet werden, " die stornierten Just Reisen " würden zu etwa 86 % in derselben Preisklasse oder höherpreisig erneut abgesetzt. Denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass die Reisebuchungen ab dem 49. Tag nicht mit den von der B eklagten vorgetragenen Prozentsä tzen den " stornierten Just Reisen " als jeweilige anderweitige Verwendung zugerechnet werden können. Die Buchung im Tarif Just ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Reisende mit der Buchung keinen Anspruch auf Beförderung mit einem b e- st immten Schiff und Unterbringung in einer bestimmten Kabine erwirbt. Der T a- rif Just dient der flexiblen " Zuweisung " von Buchungen zu einem möglichs t 16 17 18 19 - 8 - späten Zeitpunkt, zu dem die B eklagte relativ genaue Kenntnis darüber hat, wie viele Reisende für eine Kreuzfahrt mit einem bestimmten Schiff zu einem b e- stimmten Zeitpunkt einen der Tarife Premium und Vario entweder bereits g e- bucht haben oder voraussichtlich noch buchen werden. Sie kann daher im Rahmen der ihr durch die Buchungen im Tarif Just eröffne ten Möglichkei - ten einer stärkeren Nachfrage nach Kabinen im Tarif Premium oder Vario auf ein em bestimmten Schiff dadurch Rechnung tragen, dass sie Passagiere, die den Tarif Just gebucht haben, vorzugsweise mit einem anderen Schiff be - fördert, bei d em die Nachfrage nic ht so stark angezogen hat. Die B eklagte kann ferner mit der Vergabe von Kabinen zu Sonderkonditionen so lange abwarten, bis sich abzeichnet, dass diese Kabinen ansonsten endgültig frei bleiben we r- den. Schließlich kann sie das Angebot im Tarif Just in der Schluss phase der Vermarktung drosseln oder für bestimmte Reisen auch ganz einstellen, wenn das Buchungsverhalten darauf hindeutet, dass ein höherer Anteil an K a- binen als erwartet in den Tarifen Premium oder Vario abgesetzt werden k ann und die Flexibilität in der Zuweisung, die der Tarif Just ermöglicht, und der Verzicht auf die Abgabe zu Sonderkonditionen mutmaßlich nicht ausreichen, diese Nachfrage vollständig zu bedienen. Es entspricht betriebswirtschaftlicher Vernunft, dies e Möglichkeiten sinnvoll zu nutzen, um die Schiffe so weit wie möglich auszulasten und dabei einen möglichst hohen Deckungsbe i trag zu e r- wirtschaften. Zu Recht macht daher die Revision geltend, dass der höhere Preis, den die Beklagte ab dem 49. Tag vor R eisebeginn dadurch erziel t , dass sie eine Kabine nicht zu Sonderkonditionen ab geben oder unbesetzt lassen muss , so n- dern sie in den Preisklassen Premium, Vario oder Just absetzen kann, den Verlust, den sie durch d en Rücktritt von einer Just Reise erleidet, nur dann kompensieren oder gar wie das Berufungsgericht angenommen hat - übe r- kompensieren könnte, wenn der Beklagten jene Absatzgeschäfte ohne die 20 - 9 - Stornierung im Tarif Just gebuchter Reisen ganz oder teilweise nicht mög - lich gewesen wär en. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Der revisionsrechtlichen Beurteilung ist daher das Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legen, dass die Anzahl der durch Rücktritt von im Tarif Just abgeschlossenen Reiseverträgen wieder fr ei gewordenen Kreuzfahrtplätze hi n- ter der Zahl der Plätze zurückbleibt, die entweder endgültig frei bleiben oder nur noch zu Sonderkonditionen absetzbar sind. III. Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine au sreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe der Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch die Kündigung von im Tarif Just gebuchten Reisen ein Deckungsbetrag entgeht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweis en. Für die e r- neu t e Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf F olgende s hin : 1 . Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglic h- keit anderweitige r Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierte r Reise verträge waren, bil den Erfahrungswerte, die hinreichend verlässlich Au s- kunft darüber geben, wie sich die typische Nachfrage nach einer diese Reis e- leistungen umfassenden Reise darstellt. Dabei widerspräche es zwar dem Sinn einer Entschädigungspauschale, jede einzelne Reise fü r sich zu betrachten. Wird die Reiseleistung (hier: ein Platz auf einem Kreuzfahrtschiff) im Rahmen unterschiedlicher Reisen angeboten, darf die Betrachtung aber andererseits weder auf willkürlich gewählte einzelne Reise angebote beschränkt werden, noch ist stets ohne weiteres eine Durchschnittsbetrachtung zulässig. D ie Erfa h- rungswerte müssen vielmehr repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen sein, die der Reiseveranstalter in der jeweiligen Kategorie oder Preisklasse anbietet (vgl. BGHZ 203, 335 Rn. 32) . Die Anforderungen an ein repräsentatives Reis e- profil lassen sich dabei nicht abstrakt definieren, sondern sind im Einzelfall vom Tatrichter unter Berücksichtigung des Interesses des Reiseveranstalters an e i- 21 22 - 10 - nem praktisch handhabbaren Maßstab und des Interes ses des Reisenden, nicht mit einer für die von ihm gebuchte Reise nicht angemessenen Pauschale belastet zu werden, zu bestimmen. Ergeben sich innerhalb der Kategorie oder Preisklasse (hier dem Tarif Just ) bei einer sinnvollen Gruppierung (etwa nach S aison oder Zielgebiet) deutliche Unterschiede in der Wiederverwertba r- keit der Reiseleistung oder in dem durch diese Wiederverwertung zu erziele n- den Erlös, ist im Zweifel eine Differenzierung zwischen jenen Gruppen geboten. 2 . Das Berufungsgericht wird d aher zu prüfen haben, ob die verfügb a- ren Kapazitäten bei den von der Beklagten im Tarif Just vermarkteten R ei - sen erheblichen Schwankungen , etwa je nach Reiseregion oder Zeitpunkt der Reise , unterliegen, so dass die Beklagte trotz der Dispositionsfre iheit, die ihr bei Reisenden der Preisklassen Vario und Just eröffnet ist, nicht durchweg die Möglichkeit hat, die Nach frage nach Reisen in den Kategorien Premium, Vario und Just vollständig zu bedienen, ohne auf stornierte Plätze zurückzugrei - fen . Das Berufungsgericht wird der Beklagten Gelegenheit zu nähere m Vortrag dazu zu geben haben , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich das Verhältnis zwischen Buchungs nach frage und z ur Verfügung stehenden Kapaz i- täten nach Reise region , Reisezeit oder sonstigen Kriterien unterscheidet. 3. Das Berufungsgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, dass E r- fahrungswerte zum zu erwartenden Buchungsverhalten auch in zeitlicher Hi n- sicht repräsentativ sein müssen. Die Zahlen eines einzelnen Geschäftsjahrs , wie sie die Beklagte vorgetragen hat, sind als Grundlage für die anzustellende Prognose allenfalls dann geeignet, wenn aufgrund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass zwischen einzelnen Geschäftsjahren keine ne n- nenswerten Schwankungen auft reten. Sind solche Umstände nicht festzuste l- len, ist es grundsätzlich geboten, einen längeren Zeitraum zu betrachten, der Aufschluss darüber gibt, ob die Nachfrage in den einzelnen Jahren wesentl i- chen Schwankungen unterliegt, wobei es in der Regel ausreich en wird, die 23 24 - 11 - Entwicklung in den letzten drei Geschäftsjahren darzulegen, zu denen die e r- forderlichen Zahlen vorliegen. Das Berufungsgericht wird der Beklagten auch insoweit Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben haben. 4 . Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte gewöhnlich in der L a- ge ist, die gesamte Nachfrage nach Reisen oder gegebenenfalls die ge - samte Nachfrage nach einer gesondert zu betrachtenden Kategorie von Reisen in den d rei in Rede stehenden Preisklassen Premiu m Vario und Just ohne Rück griff auf durch Rücktritt vom Reisevertrag wieder frei gewordene Kapazitäten zu bedien en, wird zunächst die Gesamtzahl aller Stornierungen zu betrachten sein . a) Ist diese geringer als die Summe aus der Zahl der Buchunge n zu Sonderkonditionen und der Zahl der freigebliebenen Plätze , wird dies den Schluss zulassen , dass die Beklagte mit der Wiederverwertung von Reiselei s- tungen allenfalls denjenigen Betrag erzielen kann, den sie für eine Buchung zu Sonderkonditionen berechn et und der nach dem Vortrag der Beklagten weniger als 50 % des Reisepreises in der Preisklasse Just beträgt. b) Liegt die Gesamtzahl der Stornierungen über diesem Wert, kommt hingegen in Betracht , dass die E rlöse , die die Beklagte gewöhnlich durch a n- derweitige Nutzung wieder frei gewordener Kapazitäten erzielen kann, höher sind. In diesem Fall d ürfen diese Erlöse nicht willkürlich bestimmten Reiseve r- trägen zu ge ordne t werden . Vielmehr wird dem Umstand Rechnung zu tragen sein , dass die Wahrscheinlich keit, Reiseleistungen anderweitig verwerten zu können, typischerweise umso höher ist, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt de s Rücktritts und dem Reisebeginn verbleibt. Dies wird etwa dadurch gesch e- hen können, dass die Beklagte Stornierungen entsprechend de r in der Klausel v orgesehenen Staffelung nach Kabinenkategorien und Rücktrittszeitraum zu Gruppen zusammenfasst und Buchungen, die rechnerisch nur aufgrund von 25 26 27 - 12 - Stornierungen möglich waren , entsprechend dieser Staffelung den einzelnen Gruppen zuordnet. D emg emäß wären die durch anderweitige Nutzung von K a- pazitäten erzielten Erlöse zunächst denjenigen Stornierungen zu zuordnen , die mindestens 60 Tage vor R eisebeginn erfolgt sind , und etwaige weitere Erlöse aus anderweitiger Verwertung von Reiseleistungen bei de r jeweils nächsten Gruppe von Stornierungen anzurechnen . Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 25.01.2013 - 3 O 1084/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 U 7/13 -
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