ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZR122.17.0 Berichtigt durch Vermerk vom 14. Juni 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 122/17 vom 20. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0. März 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiese n. Gründe: Die Anhörungsrüge ist begründet. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Um- fang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, s ämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nur ergänzend ist zu bemerken: Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 17. Oktober 2017 ausge- führt, dass die Berufung ge gen das landgerichtliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei, weil nach seiner einstimmigen Auffassung das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzli- che Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beru- fung nicht geboten ist. Damit ist die Ermessensentscheidung des Berufungsge- 1 2 3 4 - 3 - richts, im Wege de r Beschlusszurückweisung ohne Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zu entscheiden, auf jeden Fall ausreichend begründet (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1109 zu § 130a VwGO). Das Fehler einer weitergehen- den Begründung für die Ermessensentscheidung stellt daher keinen Verfah- rensmangel und erst recht keinen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar. Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zu r Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04 FamRZ 2005, 1831 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 540 Rn. 24). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2017 - 24 O 11473/16 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2017 - 32 U 505 / 17 - 5 - 4 - XII ZR 122/17 Schreibfehlerberichtigung In dem Beschlus s vom 20. März 2019 muss es in den Gründen auf Seite 2 anstelle von richtig heißen un Karlsruhe, den 14. Juni 2019 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des XII. Zivilsena ts Küpferle, Justizamtsinspektorin
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